(1) Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Wohnformen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Unterstützungsleistungen anzubieten.
(2) Gasteinrichtungen sind
1. |
stationäre Hospize, |
2. |
Tagespflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und die von den Gästen innerhalb eines Tages zeitlich begrenzt besucht werden, |
3. |
Nachtpflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und deren Gäste den Tag in ihrer von der Nachtpflege getrennten Wohnung verbringen und |
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