Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 11.09.2002; Aktenzeichen 23 U 2807/00) |
LG Berlin (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen 11 O 639/98) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Verurteilungen zu Widerruf und Unterlassung von Äußerungen im geschäftlichen Verkehr.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Versicherungs-Generalvertretung. Er ist gegenüber dem von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die von ihm beschäftigten hauptberuflichen Untervertreter auf ihre Zuverlässigkeit zu überwachen. Der spätere Kläger des Ausgangsverfahrens war im Versicherungsbüro des Beschwerdeführers als selbstständiger Handelsvertreter und Vermittlungsagent tätig. Nach dem dieser Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag durfte der Kläger für andere Versicherungsunternehmen in den Versicherungszweigen, die der Beschwerdeführer führt, gar nicht und in anderen Versicherungszweigen nur mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers tätig sein.
Ein von dem Kläger betreuter Kunde erkundigte sich nach einer Betriebshaftpflichtversicherung. Beide vom Beschwerdeführer vertretenen Versicherungen lehnten die Versicherung dieses Risikos ab. Der Kläger wandte sich dann an eine Versicherungsmakler-GmbH, um im Wege einer so genannten Ventillösung eine andere Versicherung für den Kunden zu finden. Der Maklerfirma gelang es, für den Kunden eine Betriebshaftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen abzuschließen.
Der Beschwerdeführer und der Kläger trennten sich. Etwa zwei Jahre später teilte der Beschwerdeführer, nachdem er den Kläger zur Stellungnahme aufgefordert hatte, dem von ihm betreuten Versicherungsunternehmen mit, ihm lägen Beweise für einen Verstoß des Klägers gegen die Ausschließlichkeit während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer vor. Aufgrund dessen meldete das Versicherungsunternehmen der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) einen Verstoß gegen die Ausschließlichkeit und bat um Eintragung des Klägers.
2. Der Kläger erhob gegen den Beschwerdeführer Klage mit dem Antrag, den Beschwerdeführer zu verurteilen, gegenüber dem Versicherungsunternehmen und der AVAD zu erklären, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für ihn nicht gegen die “Ausschließlichkeit” verstoßen hat, und die Äußerung in Zukunft zu unterlassen.
Das Landgericht gab der Klage statt. Zwar habe der Beschwerdeführer dem Kläger keine schriftliche Zustimmung zu der Ventillösung gegeben. Das sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei nicht für die Versicherungsmakler-GmbH oder das andere Versicherungsunternehmen tätig geworden. Jedenfalls könne der Beschwerdeführer sich darauf nicht mehr berufen, nachdem er das Verhalten des Klägers über zwei Jahre hingenommen habe.
Das Kammergericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Der Kläger könne von dem Beschwerdeführer die Beseitigung der durch unwahre Tatsachenbehauptungen eingetretenen Rufbeeinträchtigung sowie die Unterlassung weiterer Eingriffe dieser Art verlangen. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, seine unzutreffende Rechtsansicht, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei ihm die Ausschließlichkeit verletzt habe, Dritten gegenüber als feststehende Tatsache hinzustellen. Nicht jede Außendiensttätigkeit, die unmittelbar oder mittelbar zum Abschluss eines Vertrags mit einem Konkurrenzunternehmen führe, sei inhaltlich eine Verletzung vertraglicher Treuepflichten. Das Vorgehen des Klägers sei in der gegebenen Situation nicht nur erlaubt, sondern vorbildlich gewesen.
3. Mit seiner fristgemäß eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die angefochtenen Entscheidungen verkennten, dass der Beschwerdeführer eine Meinung geäußert und nicht eine Tatsache behauptet habe. Da die Äußerung des Beschwerdeführers als Rechtsauffassung anzusehen sei, handle es sich eindeutig um eine Meinungsäußerung, so dass der Kläger keinen Widerruf hätte verlangen können. Der Beschwerdeführer habe weiter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, da er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet sei, derartige Sachverhalte zur Prüfung an die mit ihm zusammenarbeitende Versicherung weiterzureichen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG rügt, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es fehlt insofern an jeglichen Ausführungen dazu, weshalb die grundrechtlich geschützte Freiheit des Beschwerdeführers beschränkt worden sein soll.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt.
Die Äußerung des Beschwerdeführers fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die von den Zivilgerichten herangezogenen Normen der §§ 242, 1004 BGB gehören. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208≫; 85, 1 ≪16≫). Das führt im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, das das einfache Recht schützen will. Diese Abwägung ist grundsätzlich Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob die Fachgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪388≫).
a) Für die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und entgegenstehenden Belangen kommt es maßgeblich auf die Art der Äußerung an. Für Werturteile hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Abwägungsregeln entwickelt, die der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪16≫; 90, 241 ≪248≫; 93, 266 ≪293 f.≫; 99, 185 ≪196≫). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. In der Regel müssen wahre Aussagen hingenommen werden, auch wenn sie sich für den Betroffenen nachteilig auswirken, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪8≫; 94, 1 ≪8≫; 97, 391 ≪403≫; 99, 185 ≪196 f.≫). Weist eine Äußerung in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile auf, so wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile ist dann jedoch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪17≫; 90, 241 ≪248 f.≫; 94, 1 ≪8≫).
b) Für die Einstufung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung kommt es auf eine Interpretation an. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 82, 43 ≪50 f.≫; 82, 272 ≪280 f.≫; 93, 266 ≪295≫; 94, 1 ≪9≫; BVerfG, NJW 2006, S. 207 ≪208 ff.≫). Wird eine Äußerung fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft, kann das zur Folge haben, dass eine zulässige Äußerung aufgrund einer im Ansatz fehlerhaften Abwägung unterdrückt wird. Darin liegt eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪10≫; 82, 43 ≪51≫; 82, 272 ≪281≫; 85, 1 ≪14≫; 94, 1 ≪8 f.≫).
Meinungsäußerungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 33, 1 ≪14≫; 90, 241 ≪247≫). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪210≫; 61, 1 ≪8≫; 85, 1 ≪14≫). Insofern lassen sie sich nicht als wahr oder unwahr erweisen. Dagegen steht bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Sie sind daher der Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 ≪247≫).
c) Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Gerichte haben die umstrittene Äußerung, dem Beschwerdeführer lägen Beweise dafür vor, dass der Kläger gegen die Ausschließlichkeit verstoßen habe, als Tatsachenbehauptung angesehen.
Diese Deutung der Äußerung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidend kommt es für die Interpretation auf den Horizont des Empfängers an. Mit seiner Äußerung hat der Beschwerdeführer behauptet, für einen tatsächlichen, nicht näher konkretisierten Sachverhalt Beweise zu haben und daraus eine rechtliche Schlussfolgerung gezogen, nämlich das Vorliegen eines Vertragsbruchs. Für den Empfänger wird in erster Linie der Eindruck erweckt, bestimmte beweisbare Vorgänge hätten sich ereignet, die ein bestimmtes rechtliches Urteil rechtfertigen.
Diese Tatsachenbehauptung durften die Gerichte auch als unwahr ansehen, so dass das Äußerungsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber den Belangen des Klägers zurückstehen musste. Der Beschwerdeführer hat zwar zur Substantiierung seiner Äußerung auf das Geschehen um die Ventillösung verwiesen, das als solches unstreitig wahr ist. Jedoch trägt dieses Geschehen die Äußerung gerade nicht, da sich aus ihm ein Vertragsbruch nach den verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausführungen der Gerichte nicht ergibt. Ein tatsächliches Geschehen von der Qualität, wie es die Äußerung unterstellt, hat der Beschwerdeführer dagegen nicht darlegen können.
d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn die Äußerung nach dem Empfängerhorizont konkret auf das unstreitige Geschehen um die Ventillösung verwiesen hätte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Gerichte seine Äußerung insoweit verkürzt wiedergegeben hätten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1492405 |
NJW-RR 2006, 1130 |