Entscheidungsstichwort (Thema)
Bevollmächtigung zur Besorgung von Gesundheitsangelegenheiten; Zeugen Jehovas
Beteiligte
Rechtsanwälte Kirsten Paul und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Betreuungsangelegenheit.
1. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Vor der Durchführung einer Operation im Jahre 1992 lehnte die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten eventuell erforderliche Bluttransfusionen ab und übergab ihnen ein entsprechendes „Dokument zur ärztlichen Versorgung” sowie eine Urkunde, in der sie zur Ausführung ihres Willens einen Bevollmächtigten bestellt hatte.
Nachdem nach erfolgter Operation durch weitere Komplikationen bei der Beschwerdeführerin eine lebensbedrohende Situation eingetreten war, wandte sich der behandelnde Arzt am 13. Juni 1992 an das Vormundschaftsgericht und bat um Bestellung eines Betreuers für die Beschwerdeführerin. Zwar habe sie als Zeugin Jehovas eine Blutübertragung abgelehnt. Ohne solche Transfusionen reduzierten sich die Heilungschancen der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes auf Null. Nachdem die zuständige Richterin am selben Tag die Beschwerdeführerin im Krankenhaus aufgesucht und bewusstlos angetroffen hatte, ordnete das Amtsgericht für die Beschwerdeführerin eine bis 31. Juli 1992 befristete vorläufige Betreuung mit dem Wirkungskreis „Sorge für die Gesundheit” an und bestellte den Ehemann der Beschwerdeführerin zum vorläufigen Betreuer, der unter Hinweis auch auf die Schutzbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes Blutübertragungen zustimmte. Noch am selben Abend wurde der Beschwerdeführerin Blut transfundiert, weitere zwölf Transfusionen folgten.
Unter Bezugnahme auf eine am 17. Juli 1992 dem Gericht vorgelegte Urkunde über die von der Beschwerdeführerin zur Besorgung ihrer Gesundheitsangelegenheiten erteilte Bevollmächtigung und eine darauf basierende Untervollmacht zur Prozessvertretung legte die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin am 23. Juli 1992 gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde ein und beantragte, diese aufzuheben. Einen vom Ehemann als Betreuer gestellten Antrag auf Verlängerung der Betreuung lehnte das Gericht unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin erteilte Bevollmächtigung ab. Da die Beschwerde aufrechterhalten wurde, legte das Amtsgericht sie dem Landgericht vor, das die Beschwerde mit Beschluss vom 26. August 1992 als unzulässig verwarf. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgte und zudem beantragte, die Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts aufzuheben sowie festzustellen, dass die angeordnete vorläufige Betreuung rechtswidrig war, wies das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 18. Februar 1993 als unbegründet zurück. Mit dem Ende der vorläufigen befristeten Betreuung am 31. Juli 1992 und der Ablehnung einer Verlängerung durch das Amtsgericht sei das Betreuungsverfahren erledigt und damit die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Im Übrigen sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Dem Gericht habe bei der befristeten Bestellung des vorläufigen Betreuers am 13. Juli 1992 die Vollmacht der Beschwerdeführerin noch nicht vorgelegen. Sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen für die erlassene einstweilige Anordnung seien an diesem Tage erfüllt gewesen. Die Richterin habe die Beschwerdeführerin im Krankenhaus aufgesucht und wegen deren Bewusstlosigkeit eine persönliche Anhörung nicht durchführen können. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers vor Erlass der einstweiligen Anordnung habe sie gemäß § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG absehen können. Dass das Amtsgericht dem Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Betreuung nicht sofort stattgegeben habe, begründe ebenfalls weder rechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken. Der Antrag sei am Donnerstag, dem 23. Juli 1992 bei Gericht eingegangen. Schon am Dienstag, dem 28. Juli 1992 habe das Gericht nachgefragt, ob die Beschwerde angesichts der Beendigung der vorläufigen Betreuung am 31. Juli 1992 aufrechterhalten bleibe. Vor dem 31. Juli 1992 wäre eine Aufhebung kaum möglich gewesen, da das Amtsgericht zu den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Tatsachen hätte Ermittlungen anstellen müssen, was auch geschehen sei. Dabei seien Zweifel an den in der Vollmacht genannten Einschränkungen aufgekommen. Außerdem habe der Ehemann als vorläufiger Betreuer gehört werden müssen. Werde aber der Richter tätig und erledige sich die Hauptsache vor Ablauf des für die Entscheidung angemessenen Zeitraums, sei eine Beschwerde nicht gerechtfertigt.
2. Mit ihrer gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Grundrechtsverletzung durch die drei erlassenen Gerichtsbeschlüsse. Werde dieses verneint, verkürze sich ihr Grundrechtsschutz in unzumutbarer Weise. Weder das Landgericht noch das Bayerische Oberste Landesgericht hätten in der Sache entschieden und die Grundrechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts festgestellt. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens dar. Es entspreche dem Rechtsstaatsgebot, dass Gerichte auch nach Erledigung wegen Zeitablaufs sachlich entschieden, wenn es um die Feststellung einer Grundrechtsverletzung gehe. Dass das Amtsgericht nach Kenntnis von der Vollmacht der Beschwerdeführerin den Beschluss nicht sofort aufgehoben habe, verstoße ebenfalls gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Die amtsgerichtliche Anordnung einer Betreuung und die aufgrund dieses Beschlusses verabreichten Blutkonserven griffen in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ein. Sie lehne Bluttransfusionen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unter Abwägung der Risiken ab. Für die Anordnung einer Betreuung hätten die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen, da sie für die Besorgung ihrer Angelegenheiten Vorkehrungen getroffen hätte. Deshalb hätte das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Betreuers für sie ablehnen müssen. Trotz Kenntnis des Gerichts von der Bevollmächtigung sei der Beschluss des Amtsgerichts nicht aufgehoben worden. Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit könne auch nicht gerechtfertigt werden. Sie habe ihre Entscheidung unter Abwägung der Risiken getroffen und diesen Willen nach außen manifestiert. Deshalb sei kein Raum für die Frage nach ihrem mutmaßlichen Willen gewesen.
Gleichfalls sei sie in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 3 GG verletzt. Ihr Recht, aus religiösen Gründen bestimmte medizinische Behandlungsmethoden abzulehnen, verletzten die angegriffenen Entscheidungen. Dass gerade ihr Ehemann, von dem die Amtsrichterin gewusst habe, dass er einer Bluttransfusion zustimmen würde, als Betreuer bestellt worden sei, sei eine willkürliche Maßnahme gewesen.
Auch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt. Die Richterin habe sich keine Kenntnis von den schriftlichen Willenserklärungen der Beschwerdeführerin verschafft und somit ihrer Pflicht zur Sachaufklärung nicht genügt. In der Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz für die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen. Es erachtet die Verfassungsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung für unzulässig, im Übrigen für unbegründet.
Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, mit den im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsfragen noch nicht befasst worden zu sein und hat insoweit von einer Äußerung abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb ist das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war.
Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessem Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen. Ist eine Betreuerbestellung von vornherein befristet und umfasst die Befristung einen Zeitraum, innerhalb dessen die gegen die gerichtliche Entscheidung eröffneten Instanzen kaum durchlaufen werden können, ist der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nur gewahrt, wenn für die nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse angenommen wird, den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BayObLG, FamRZ 1999, S. 794 f.).
So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 1992 befristet auf den 31. Juli 1992 vorläufig unter Betreuung gestellt. In diesem Zeitraum von 18 Tagen war es ihr bzw. ihren Bevollmächtigten faktisch unmöglich, eine gerichtliche Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Deshalb bestand auch nach dem 31. Juli 1992 ein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung.
Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner angegriffenen Entscheidung im Ergebnis berücksichtigt. Denn das Gericht hat die Beschwerde sowohl aus prozessualen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen zurückgewiesen. Dabei hat es auch geprüft, ob die Entscheidung verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. So hat es die angeordnete Betreuung als rechtmäßig erachtet, weil die Beschwerdeführerin in schwerer Krankheitssituation bewusstlos gewesen sei, das Gericht von der Vollmacht der Beschwerdeführerin bei Anordnung der Betreuung keine Kenntnis gehabt habe und eine persönliche Anhörung nicht durchführbar gewesen sei. Wegen Gefahr im Verzuge habe das Gericht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers vor Erlass der einstweiligen Anordnung absehen können. Auch die nicht sofortige Stattgabe des Antrags vom 23. Juli 1992 auf Aufhebung der Betreuung sei weder rechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden, da das Gericht vor einer erneuten Entscheidung zunächst weitere Ermittlungen habe anstellen, den Betreuer anhören und rechtlich schwierige Fragen klären müssen. Dies sei in einem angemessenen Zeitraum erfolgt.
Mit dieser materiell-rechtlichen Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen. Die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die landgerichtliche Entscheidung ist damit behoben worden.
2. Die die angegriffenen Entscheidungen tragenden Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Anordnung einer befristeten vorläufigen Betreuung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Beschwerdeführerin ist dadurch weder in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG noch in ihrer Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in verfassungswidriger Weise verletzt.
aa) Zwar greift die Anordnung unmittelbar nur in die Entscheidungsfreiheit ein, nicht aber auch in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit. Denn das Gericht hat gerade nicht von der Möglichkeit nach § 1908 i Abs. 1 in Verbindung mit § 1846 BGB Gebrauch gemacht, durch eine einstweilige Maßregel selbst die Verabreichung von Bluttransfusionen zur Lebenserhaltung der Beschwerdeführerin anzuordnen, sondern hat die Beschwerdeführerin gemäß § 1896 BGB in Verbindung mit § 69 f FGG lediglich – vorläufig – unter Betreuung gestellt. Erst die Einwilligung des Betreuers hat zu den ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Blutübertragungen und damit zu dem körperlichen Eingriff geführt. Hätte der Betreuer die Einwilligung versagt, wäre der ärztliche Eingriff wegen Unzulässigkeit nicht durchführbar gewesen.
bb) Aber selbst wenn man hier einen mittelbaren Eingriff in das als verletzt gerügte Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 GG durch die gerichtliche Betreuerbestellung annehmen wollte, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht konnte aufgrund der ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass eine Entscheidung unaufschiebbar war, wenn das Leben der Beschwerdeführerin gerettet werden sollte. Die Beschwerdeführerin war bereits bewusstlos. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung war dem Gericht wegen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht möglich. Von einer Bevollmächtigung war dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nichts bekannt, sodass die Voraussetzungen des § 1896 BGB für eine vorläufige Betreuerbestellung vorgelegen haben. Kenntnis hatte das Gericht zwar von der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Zeugen Jehovas und ihrer vor der schon erfolgten Operation gegenüber den behandelnden Ärzten abgegebenen Erklärung, keine Bluttransfusion erhalten zu wollen. Dass das Gericht aber in einer solchen Situation Zweifel gehegt hat, ob die Beschwerdeführerin auch in Kenntnis der bei ihr inzwischen eingetretenen Lebensgefahr weiterhin ihre Ablehnung zu derartigen lebenserhaltenden Maßnahmen aufrechterhält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hat es doch auch das ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Recht der Beschwerdeführerin auf Leben in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen. Indem es diesen Konflikt nicht dadurch gelöst hat, seine eigene Entscheidung an die Stelle derjenigen der Beschwerdeführerin zu setzen, sondern die Entscheidungskompetenz hierüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin als vorläufigen Betreuer zu übertragen, hat es den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren mildesten Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin vorgenommen. So hat es dem Ehemann gemäß § 1901 Abs. 2 und 3 BGB oblegen, unter Berücksichtigung des Wunsches der Beschwerdeführerin, keine Bluttransfusionen zu erhalten, eine Entscheidung zu treffen, die dem Wohle der Beschwerdeführerin entspricht. Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit und des Rechts der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin ist damit in rechtlich zulässiger Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgt.
cc) Das Gericht hat auch nicht dadurch in verfassungswidriger Weise die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt, dass es die Betreuung nicht sofort nach Kenntnis der Bevollmächtigung einer Person durch die Beschwerdeführerin und entsprechender Antragstellung aufgehoben hat. Berücksichtigt man die Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang mit dem neuen Tatsachenvortrag und die sich darauf gründende Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen Würdigung, stellt es angesichts der bis zum Ablauf der befristeten Betreuerbestellung noch verbliebenen Zeit keine im engeren Sinne unverhältnismäßige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar, dass das Gericht nicht innerhalb der kurzen Frist die Betreuerbestellung aufgehoben, sondern entgegen der Antragstellung des Betreuers die vorläufige Betreuung nicht verlängert hat, sodass sie mit dem 31. Juli 1992 zum Wegfall gekommen ist.
b) Ein verfassungswidriger Eingriff in die Religionsfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liegt durch die gerichtliche Betreuerbestellung ebenfalls nicht vor.
Die Betreuerbestellung berührt die religiös begründete Entscheidung der Beschwerdeführerin, Bluttransfusionen abzulehnen, nicht unmittelbar.
Selbst wenn man auch hier einen mittelbaren Eingriff annimmt und ausreichen lässt, bewegt sich dieser Eingriff im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen.
Zwar unterliegt die Religionsausübungsfreiheit nicht den Schranken des Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Sie ist jedoch auch nicht schrankenlos gewährt. Sie geht vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit aus, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet. Diese Gemeinschaftsbindung macht auch das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG gewissen äußersten Grenzziehungen zugänglich, die jedoch nur von der Verfassung selbst bestimmt werden können (vgl. BVerfGE 32, 98 ≪107 f.≫). Wenn hier das Gericht in Unkenntnis einer anderweitigen vorherigen Bevollmächtigung und in Anbetracht der lebensbedrohenden Situation der Beschwerdeführerin, ihres Grundrechts auf Leben und des Schutzes der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Wahrung des Kindeswohls nach Art. 6 Abs. 2 GG den Ehemann der Beschwerdeführerin zu ihrem Betreuer bestellt hat, um zu ihrem Wohl eine Entscheidung über die Vornahme von Bluttransfusionen treffen zu lassen, hat es dem Grundrecht der Beschwerdeführerin keine Grenzen gesetzt, die der Verfassung widersprechen.
3. Von einer weiteren Begründung hinsichtlich der im Übrigen gerügten Grundrechtsverstöße wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 635215 |
NJW 2002, 206 |
FamRZ 2002, 312 |
FuR 2002, 242 |
JuS 2002, 494 |
PflR 2002, 423 |
R&P 2002, 114 |
www.judicialis.de 2001 |