Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 14.05.2009; Aktenzeichen 4 ZB 09.857) |
VG Regensburg (Urteil vom 18.02.2009; Aktenzeichen RN 3 K 08.2007) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung seines passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene wendet, steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Die das passive Wahlrecht gewährleistenden Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl werden bei Wahlen auf kommunaler Ebene durch das Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet. Während die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze bei Bundestagswahlen mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG), fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht. Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus (vgl. BVerfGE 99, 1 ≪7≫). Dies gilt auch, wenn – wie hier – Mitglieder kommunaler Vertretungen Verletzungen ihrer Mitwirkungsrechte geltend machen, die nur aus der Wahl zur Vertretung folgen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 – 2 BvR 315/05 –, NVwZ-RR 2005, S. 494 f. und vom 9. März 2009 – 2 BvR 120/09 –, juris).
Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 ≪7 ff.≫).
Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln. Die Länder gewährleisten auch den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 ≪7 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2009 – 2 BvR 120/09 –, juris).
Dem Beschwerdeführer steht zur Verteidigung seines subjektiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg zur Verfügung. Die Verletzung des passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BayVerf durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kann er gemäß Art. 66, Art. 120 BayVerf in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6, Art. 51 ff. BayVfGHG im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof geltend machen (vgl. BayVGH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 – Vf. 25-VI-92 u.a. –, NVwZ-RR 1993, S. 569 ≪570≫; Entscheidung vom 11. März 1994 – Vf. 22-VI/92 –, NVwZ 1994, S. 993 ≪994≫).
Darüber hinaus bestehen von subjektiven Berechtigungen unabhängige, objektive Verfahren zum Schutz des passiven Wahlrechts des Beschwerdeführers. Eine Nichtigerklärung verfassungswidriger (Wahl-) Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof kann der Beschwerdeführer gemäß Art. 98 Satz 4 BayVerf in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7, Art. 55 BayVfGHG mit einer Popularklage erreichen. Dabei handelt es sich um ein objektives Verfahren, das im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution bezweckt (vgl. Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Kommentar, 2009, Art. 98 Rn. 8 m.w.N.).
Weitere objektive Verfahren zur Überprüfung verfassungswidriger (Wahl-) Rechtsvorschriften sind die konkrete und abstrakte Normenkontrolle. Ist das betreffende Fachgericht der Auffassung, eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts, die für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Verfahrens erheblich ist, verstoße gegen die Landesverfassung, hat es gemäß Art. 65 BayVerf in Verbindung mit Art. 2 Nr. 5, Art. 50 BayVfGHG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen oder Teilen derselben, die bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erkennbar geworden sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 – Vf. 12-VII/92 und 13-VIII-92 –, BayVBl 1995, S. 143), darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 75 Abs. 3 BayVerf in Verbindung mit Art. 2 Nr. 8, Art. 49 BayVfGHG. Im Hinblick auf eine Grundgesetzwidrigkeit von Landesgesetzen bestehen Kontrollmöglichkeiten durch das Bundesverfassungsgericht. Wegen des Verstoßes eines Landesgesetzes gegen das Grundgesetz ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht möglich. Darüber hinaus können im Wege der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG die Bundesregierung, jede Landesregierung (vgl. dazu BVerfGE 83, 37 ≪49≫) oder ein Quorum des Bundestages bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen. Sowohl bei der abstrakten als auch bei der konkreten Normenkontrolle handelt es sich um von subjektiven Berechtigungen unabhängige, objektive Verfahren zum Schutz der Verfassung (vgl. BVerfGE 20, 350 ≪351≫; 46, 34 ≪36≫; 83, 37 ≪49≫).
2. Ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzen, ist im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit gegen die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Wählbarkeit in Art. 1 Abs. 3 GLKrWG, § 1 GLKrWO. Die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der Wählbarkeit betrifft unmittelbar die Frage einer Verletzung des passiven Wahlrechts des Beschwerdeführers, die aus den genannten Gründen einer verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2009 – 2 BvR 120/09 –, juris). Die Verletzung der auch landesverfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BayVerf), des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 118 Abs. 1 BayVerf), des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 124 BayVerf) und des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 109 BayVerf) durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kann der Beschwerdeführer gemäß Art. 66, Art. 120 BayVerf in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6, Art. 51 ff. BayVfGHG mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof geltend machen.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Mit der Nichtannahme wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Voßkuhle, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
Fundstellen