Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren. unzureichende Begründung des PKH-Antrags hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, §§ 90, 92; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 20.09.2017; Aktenzeichen L 6 AS 394/17 B)

SG Wiesbaden (Beschluss vom 10.08.2017; Aktenzeichen S 12 AS 69/17)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen.

Rz. 2

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 ff.≫; 1, 415 ≪416≫; 79, 252 ≪253≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2) sind nicht erfüllt. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris, Rn. 2). Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11456724

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