Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung wegen auf Fehlern des Gerichts beruhender Fristversäumung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht.
Leitsatz (redaktionell)
Geben sowohl das VG als auch der VGH der Beschwerdeführerin nicht nur missverständliche, sondern falsche Hinweise, so dürfen daraus keine Verfahrensnachteile abgeleitet werden, auch wenn das Vorgehen der Prozessbevollmächtigten dem Gesetzeswortlaut und der damit übereinstimmenden Rechtsmittelbelehrung widerspricht. Im vorliegenden Fall waren die Hinweise gleich zweier Gerichte so eindeutig und so gewichtig, dass bei den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen musste, sie bräuchten sich nicht nach der Rechtslage und der Belehrung zu richten.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6; EUGrdRCh Art. 47 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 Sätze 2, 5
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2003 – 6 UZ 1801/02 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 und aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für einen Berufungszulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO).
1. Die Beschwerdeführerin, eine Agrargenossenschaft, klagte im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren auf Gewährung einer Beihilfe zum Hanfanbau. Am Ende des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23. Mai 2002, gab die Rechtsmittelbelehrung die Rechtslage korrekt wieder, indem es hieß, ein Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung seien beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Beschwerdeführerin reichte zunächst beim Verwaltungsgericht einen nicht begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung ein und teilte mit, die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit einem auf richterlicher Anordnung beruhenden Schreiben forderte die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, künftige Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof zu richten; beigefügt war die Abschrift ihres Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof, mit dem das Verwaltungsgericht den Eingang des Antrages auf Zulassung der Berufung anzeigte und die Akten an den Verwaltungsgerichtshof übersandte. Mit einem Schreiben des Vorsitzenden bestätigte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin den Eingang des Zulassungsantrages. Die Gerichtsakten seien dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden, und das Verfahren habe beim Verwaltungsgerichtshof eine neue Geschäftsnummer erhalten, die stets anzugeben sei. Der Vorsitzende fragte außerdem, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch ihn bestehe, und gab folgenden Hinweis:
Sie werden gebeten, Schriftsätze nur dann mittels Telefax einzureichen, wenn dies durch besondere Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist (z.B. Fristablauf). Ansonsten sollten Schriftsätze ausschließlich auf dem normalen Postweg übersandt bzw. unmittelbar hier abgegeben werden.
Mit einem per Fax am 23. Juli 2002 unter dem neuen Aktenzeichen an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Schriftsatz begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin darauf hin, die Begründung hätte entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müssen. Darauf weise auch die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hin. Mit einem am 29. Januar 2003 per Fax an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin wegen der versäumten Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach den Schreiben des Verwaltungsgerichts und des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Verwaltungsgerichtshofs habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass die Begründung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei. Am 30. Januar 2003 ging die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht ein.
2. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung als unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe die zweimonatige Begründungsfrist versäumt und ihr könne die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Zwar sei die Übersendung der Gerichtsakten an den Verwaltungsgerichtshof verfrüht gewesen und hätten die Schreiben des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Zweifel aufkommen lassen können, bei welchem Gericht die Begründung des Zulassungsantrags einzureichen sei. Von einem Rechtsanwalt müsse aber verlangt werden, dass er den Vorrang der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der damit übereinstimmenden Rechtsmittelbelehrung erkenne. Schließlich hätten die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die Begründung des Zulassungsantrags vorsorglich bei beiden Gerichten einzureichen oder so rechtzeitig bei einem Gericht, dass dieses den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang fristwahrend an das zuständige Gericht hätte weiterleiten können.
3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Es gehöre zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung, den durch Gerichte irregeführten Rechtsuchenden zumindest dadurch schadlos zu halten, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde.
4. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Hessische Staatskanzlei sowie die Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeinem Prozessgrundrecht folgende Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪111≫; 57, 250 ≪274 f.≫) hat für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren grundlegende Bedeutung (vgl. auch Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt unter anderem, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl. BVerfGE 78, 123 ≪126≫).
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Justizgewährungsanspruch gegen Akte der öffentlichen Gewalt überlässt zwar die nähere Ausgestaltung des durch die Vorschrift garantierten Rechtsweges der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 ≪305≫; 52, 203 ≪207≫; 69, 381 ≪385≫). Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ≪91≫; 67, 208 ≪212 f.≫). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben.
2. Diese Grundsätze werden durch die angegriffene Entscheidung verletzt. Sowohl Verwaltungsgericht als auch Verwaltungsgerichtshof haben im Verfahren Fehler begangen. Sie haben der Beschwerdeführerin nicht nur missverständliche, sondern falsche Hinweise gegeben.
a) Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, künftige Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof zu richten, und übermittelte ihr die Abschrift eines Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof, mit dem das Verwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof über den Eingang des Antrages auf Zulassung der Berufung informierte und die Akten nebst Anlagen und Überstücken an den Verwaltungsgerichtshof übersandte. Alle Unterlagen, die für den Prozess von Bedeutung sein können, waren damit schon beim Berufungsgericht, obwohl erst nach der noch beim Verwaltungsgericht einzureichenden Begründung die Abgabe an die zweite Instanz ansteht. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts war kein bloßes Versehen der Geschäftsstelle, sondern beruhte auf richterlicher Anordnung. Es war auch nicht mehrdeutig. Als künftiger Schriftsatz kam in diesem Verfahrensstand nur die – bereits angekündigte – Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Betracht. Diese ist jedoch gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht und gerade nicht bei dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
b) Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang der Akten und des Zulassungsantrags. Außerdem wurde bei der Beschwerdeführerin angefragt, ob sie mit einer Streitentscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden sei. Der Hinweis über die Einreichung künftiger Schriftsätze enthielt zudem die Worte “unmittelbar hier”. Insgesamt lässt sich das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahren, bei dem es nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen nur um einen einzigen Schriftsatz, nämlich die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung geht, nicht anders auslegen, als dass das Verfahren nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist und alle Schriftsätze dorthin gerichtet werden sollen. Auch in diesem Schreiben konnten die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nicht lediglich ein Versehen der Geschäftsstelle sehen. Das Schreiben ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senats unterschrieben und enthielt mit der Anfrage nach § 87a VwGO auch Elemente, die eine inhaltliche richterliche Befassung mit dem Gegenstand voraussetzen.
3. Die Einreichung der Begründung zum Berufungszulassungsantrag direkt beim Verwaltungsgerichtshof durch die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde daher unmittelbar durch die unzutreffenden Hinweise beider Gerichte veranlasst.
Allerdings widerspricht das Vorgehen der Prozessbevollmächtigten dem Wortlaut der Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO, die den Prozessbevollmächtigten bekannt sein musste. Auch die Rechtsmittelbelehrung verlangte dem Gesetz entsprechend die Einreichung der Begründung beim Verwaltungsgericht. Grundsätzlich darf sich ein Prozessbevollmächtigter bei einer klaren Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft des Gerichts verlassen. Im vorliegenden Fall sind die Hinweise gleich zweier Gerichte jedoch so eindeutig und in Form eines Schreibens des Senatsvorsitzenden so gewichtig, dass bei den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen musste, sie bräuchten sich nicht nach der Rechtslage und der Belehrung zu richten.
Dass die Prozessbevollmächtigten diesen Hinweisen folgten, lag auch deshalb nahe, weil der Rechtsuchende im Falle des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO mit einer zwar sprachlich eindeutigen, aber der Sache nach nicht ohne weiteres nachvollziehbaren gesetzlichen Regelung konfrontiert ist. Da das Gesetz eine Abhilfemöglichkeit durch das Verwaltungsgericht nicht vorsieht und der Rechtsstreit nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Roth, NVwZ 2003, S. 1189 ≪1190 Fn. 17≫) mit Stellung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ist es wenig einsichtig, dass die Begründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden muss. Inzwischen hat auch der Gesetzgeber beschlossen, die Regelung zu ändern; er sieht künftig die Einreichung der Begründung beim Oberverwaltungsgericht vor (Art. 6 Nr. 2a des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz ≪BRDrucks 537/04≫). Die Gesetzesmaterialien zur noch geltenden Fassung enthalten zu Absatz 4 keine Begründung (BTDrucks 14/6393, S. 13 ≪zu – damals – § 124b des Entwurfs≫). Im Anschluss an die Begründung einer erfolglosen Anregung des Bundesrates, bei zugelassener Berufung die Berufungsbegründung ebenfalls beim Verwaltungsgericht einzureichen (BTDrucks 14/6854, S. 5 Nr. 13), wird in der Rechtsprechung der Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO darin gesehen, die Akten bis zur Fertigstellung der Begründung zur Erleichterung der Akteneinsicht beim – typischerweise für den Rechtsuchenden näheren – Verwaltungsgericht zu belassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156 ≪157≫; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2003, S. 1279; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3. März 2003 – 1 BvR 310/03 –, NVwZ 2003, S. 728 ≪729≫). Damit ist es schwer zu vereinbaren, wenn die Akten wie im vorliegenden Fall formularmäßig schon mit Antragseingang an das Berufungsgericht weiter geleitet werden. Jedenfalls musste der Hinweis auf die Aktenweiterleitung die Prozessbevollmächtigten zusätzlich in der Vorstellung bestärken, dass sie von nun an nur noch mit dem Verwaltungsgerichtshof zu verkehren haben.
In dieser Situation durften die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Gerichte sich zu einer pragmatischen Handhabung entschlossen hatten. Unter diesen besonderen Umständen kann ihnen auch ausnahmsweise aus der Nichtbeachtung des Wortlauts von Gesetz und Rechtsmittelbelehrung kein Vorwurf gemacht werden. Die schwer nachvollziehbare Gesetzeslage verstärkt hier die Fürsorgepflicht der Gerichte. Sie müssen es vermeiden, durch eigenes Verhalten zusätzliche Verwirrung zu stiften. Das kann nur gelingen, wenn sie die Handhabung der Eingangsbestätigung und Aktenversendung genau an der Rechtslage ausrichten, die für die Rechtsmittelführer gilt.
4. Die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt. Sie haben rechtzeitig nach der Belehrung über die Fristversäumung die Begründungsschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht und rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt.
Unter diesen Umständen kann die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Bestand haben.
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwenigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
6. Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 1338738 |
BVerfGE 2005, 339 |
BVerfGE 2005, 346 |
NJW 2004, 2887 |
NJW 2004, 2888 |
EuGRZ 2004, 532 |
EuGRZ 2004, 534 |
AUR 2004, 349 |
DVBl. 2004, 1229 |
SVR 2004, 436 |
BRAK-Mitt. 2004, 219 |
Nds.MBl 2004, 537 |
www.judicialis.de 2004 |