Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 03.04.2007; Aktenzeichen 51 Zs 606/05 - 25/07) |
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2007 – 51 Zs 606/05 – 25/07 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.
1. Der Beschwerdeführer war Regierungsdirektor in einem Bundesministerium. Gegen ihn wurde im Mai 2001 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er in einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Zeitschrift Beiträge veröffentlicht hatte. Der Untersuchungsführer gab ein Rechtsgutachten zu der Frage in Auftrag, ob der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung Dienstpflichten verletzt habe. Beauftragt wurde Professor Dr. L…, der auch Prozessbevollmächtigter eines Antragsstellers im NPD-Parteiverbotsverfahren war. Sobald der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlangt hatte, lehnte er den Gutachter als befangen ab. Weil der Untersuchungsführer über diesen Antrag nicht entschied, lehnte der Beschwerdeführer auch ihn als befangen ab. Der Untersuchungsführer legte jedoch das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch nicht dem Bundesdisziplinargericht vor, obwohl dies vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers angemahnt wurde, sondern erstellte den Untersuchungsbericht und lud zur Schlussanhörung. Erst als der Beschwerdeführer beim Bundesdisziplinargericht eine Aufhebung des Anhörungstermins beantragte, hob der Untersuchungsführer den Termin auf und legte das Ablehnungsgesuch vor. Das Bundesdisziplinargericht sah dieses Gesuch als begründet an, weil der Untersuchungsführer nicht über die Ablehnung des Sachverständigen entschieden, das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch nicht nach § 56 Abs. 4 Satz 2 BDO dem Bundesdisziplinargericht zur Entscheidung vorgelegt und stattdessen einen Termin zur abschließenden Anhörung angesetzt habe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte das Disziplinarverfahren im Februar 2005 ein, weil die Einleitungsverfügung zu unbestimmt gewesen sei.
2. Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsführer vor, er habe dadurch das Recht gebeugt, dass er ein Rechtsgutachten zu Fragen des innerstaatlichen Rechts eingeholt, nicht über den Antrag, das Rechtsgutachten für unzulässig zu erklären und über die Befangenheit des Gutachters zu befinden, entschieden und schließlich das gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch nicht dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt habe. Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Ermittlungsverfahren ein. In der Begründung wird die Einlassung des Untersuchungsführers auf annähernd einer Seite wiedergegeben. Da dieser vorgebracht habe, noch nie zuvor mit einem Disziplinarverfahren betraut gewesen zu sein, sich seit seinem Staatsexamen im Jahre 1970 nicht vertieft mit strafrechtlichen oder strafprozessualen Themen beschäftigt zu haben und seine Verhaltensweise für korrekt zu halten, sei ihm bewusst unrechtmäßiges Handeln nicht nachzuweisen. Die Beschwerde hiergegen wies die Generalstaatsanwaltschaft Köln zurück, weil der Nachweis des Vorsatzes nicht zu führen sei.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren. Der Antrag fasst den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln und die dort wiedergegebene Einlassung des Untersuchungsführers zusammen. Der Antrag gibt insbesondere wieder, dass der Untersuchungsführer sich damit verteidigt, mangels praktischer Erfahrungen mit Strafprozessrecht und Verfahrensfragen nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, und dass ihm nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Köln daher bewusst unrechtmäßiges Handeln nicht nachzuweisen sei.
Das Oberlandesgericht Köln verwarf den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss als unzulässig. Ein Klageerzwingungsantrag müsse nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zum einen die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und zum anderen die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben. Gefordert werde eine Begründung, die es dem Gericht ermögliche, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren des Antragstellers auf seine Berechtigung zu überprüfen. Zur Sachdarstellung in diesem Sinne gehöre auch, dass der Antragsteller die etwaige Einlassung des Beschuldigten, die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen und deren wesentliche Ergebnisse, den Inhalt der dagegen eingelegten Beschwerde sowie den Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts so konkret und vollständig wiedergebe, dass der Senat – auch insoweit ohne Rückgriff auf die Akten – überprüfen könne, ob die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip verletzt habe. Die Antragsschrift des Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht, weil sie die Einlassung des Beschuldigten und den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft nur bruchstückhaft und damit unzureichend wiedergebe.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Oberlandesgericht Köln habe die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 StPO überspannt. Der Klageerzwingungsantrag gebe den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln und die Einlassung des Beschuldigten ihrem wesentlichen Inhalt nach wieder, soweit sie mitgeteilt worden sei. Eine darüber hinausgehende Darstellung könne nicht verlangt werden.
4. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪72 ff.≫; 77, 275 ≪284≫; 88, 118 ≪125≫; 96, 27 ≪39≫). Danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
1. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Köln verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪274≫; 78, 88 ≪99≫; 88, 118 ≪124≫). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer “leer laufen” lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪284≫; 96, 27 ≪39≫). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ≪125≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999 – 2 BvR 1339/98 –, NJW 2000, S. 1027). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ≪50≫; 5, 45 ≪48≫; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 – 2 BvR 1511/87 –, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 – 2 BvR 877/89 –, NJW 1993, S. 382; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 – 2 BvR 1103/04 –, NStZ 2007, S. 272 ≪273≫ sowie vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 2226/07 –, nicht veröffentlicht).
Darüber hinaus verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum Willkürverbot im Verfahrensrecht BVerfGE 42, 64 ≪72 ff.≫; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1993 – 2 BvR 1975/92 –, juris; vom 5. Oktober 1996 – 2 BvR 502/96 –, juris; vom 18. Februar 1999 – 2 BvR 1201/98 –, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 – 2 BvR 1659/01 –, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 – 2 BvR 430/04 –, EuGRZ 2006, S. 308).
b) Es verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG, dass das Oberlandesgericht Köln den Klageerzwingungsantrag des Beschwerdeführers nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO für unzureichend begründet hält.
aa) Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 – 2 BvR 1511/87 –, NJW 1988, S. 1773; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 – 2 BvR 877/89 –, NJW 1993, S. 382; BVerfGK 2, 45 ≪50≫; 5, 45 ≪48≫; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 – 2 BvR 1103/04 –, NStZ 2007, S. 272 ≪273≫ sowie vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 2226/07 –, nicht veröffentlicht).
Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 – 2 BvR 1103/04 –, NStZ 2007, S. 272 ≪273≫) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 ≪47 ff.≫; 5, 45 ≪47 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 – 2 BvR 430/04 –, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).
bb) Nach diesem Maßstab verstößt es gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG, wenn es im vorliegenden Fall für die Wahrung der Darlegungsanforderungen § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genügen soll, dass der Antragsteller die mitgeteilte Einlassung des Beschuldigten und die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammenfasst.
Das Ziel des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, dem Oberlandesgericht eine zügige Prüfung der Schlüssigkeit und damit der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags zu ermöglichen (vgl. dazu auch den Beschluss des SächsVerfGH vom 18. März 2004 – Vf. 77-IV-03 –, NJW 2004, S. 2729 ≪2730≫; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl. 2008, § 172 Rn. 27a), wird erreicht, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und der Einlassung des Beschuldigten wiedergibt. Eine darüber hinausgehende Pflicht, diese Dokumente auch in ihren unwesentlichen Abschnitten oder gar zu Gänze wiederzugeben, lässt sich hingegen nicht begründen.
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die mitgeteilte Einlassung des Beschuldigten und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst hat, verstößt die Annahme der Unzulässigkeit durch das Oberlandesgericht Köln gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Antragsschrift enthält die Verteidigung des Untersuchungsführers, mangels strafprozessualer Kenntnis nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, und das maßgebliche Argument aus dem Einstellungsbescheid, dass bewusst unrechtmäßiges Handeln daher nicht nachweisbar sei.
Wenn das Oberlandesgericht Köln implizit davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur die mitgeteilte Einlassung des Untersuchungsführers wiederzugeben, sondern sich selbst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von der Einlassung zu verschaffen hatte, so verstößt dies im vorliegenden Fall ebenfalls gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, – 2 BvR 1339/98 –, NJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ≪48≫; 5, 45 ≪48≫ sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 – 2 BvR 502/96 –, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 – 2 BvR 1659/01 –, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 – 2 BvR 430/04 –, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht zu verifizieren).
Im vorliegenden Fall bestand keine Veranlassung für eine Akteneinsicht. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln erweckt den Eindruck, die Einlassung des Untersuchungsführers vollständig oder zumindest in ihren wesentlichen Zügen wiedergegeben zu haben. Ferner drängt sich auch nicht auf, dass die Einlassung weitere rechtlich relevante Informationen enthalten könnte. Denn Tatsachen, aus denen auf die subjektive Tatseite der Rechtsbeugung geschlossen werden könnte (vgl. dazu den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1993 – (503) 76 Js 1458/92 (63/92) –, MDR 1995, S. 191 ≪192≫), scheinen entweder – wie die juristische Vorbildung des Untersuchungsführers – in der mitgeteilten Einlassung erschöpfend behandelt oder – wie etwaige anwaltliche Hinweise auf die Pflicht zur Weiterleitung von Befangenheitsanträgen – ohne Rückgriff auf die Einlassung feststellbar. Letzteres gilt auch für Umstände, die auf die besondere Schwere des begangenen Verfahrensverstoßes hinweisen.
b) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht Köln geht nicht auf die Frage ein, ob der Tatbestand der Rechtsbeugung vorliegt. Es ist daher jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Klageerzwingungsantrag in der Sache Erfolg gehabt, das heißt Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1, § 175 Satz 1 StPO oder zu weiteren Ermittlungen nach § 173 Abs. 3 StPO gegeben hätte.
2. Der Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen