Verfahrensgang

BayObLG (Beschluss vom 28.06.2002; Aktenzeichen 3 ObOWi 63/2002)

AG München (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 1111 OWi 489 Js 152888/01)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

1. Der beschwerdeführende Mietwagenunternehmer wendet sich gegen eine Geldbuße wegen unzulässiger Eigenwerbung auf seinem Mietwagen. Im Jahr 1997 hatte er eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihm nicht erteilt wurde. Nachdem sein Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer zwar Klage, nahm sie aber später zurück. Einige Zeit später brachte er an der Seite seines Mietwagens den Unternehmensnamen und die Telefonnummer an. Gegen den hierauf erlassenen Bußgeldbescheid hat er erfolglos den Rechtsweg beschritten.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Bußgeldbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die zugrunde liegenden Normen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.

2. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Zwar spricht in der Sache viel dafür, dass die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Vorschrift des § 26 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573) in der Fassung der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1273) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und zumindest einer verfassungskonformen Auslegung bedarf. Die Norm behandelt einerseits Taxen und Mietwagen gleich, obwohl zwischen ihnen nicht nur im Hinblick auf das einheitliche Erscheinungsbild, das nach § 26 Abs. 1 BOKraft nur für Taxen, nicht aber für Mietwagen gilt, rechtlich erhebliche Unterschiede bestehen (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1984, S. 1026; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2001, S. 375 ≪376≫). Andererseits macht die Regelung Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdwerbung, was im Hinblick auf den Zweck der Norm, die klare Unterscheidbarkeit von Taxen zu gewährleisten (vgl. hierzu BRDrucks 153/75, S. 18), nicht einleuchtend ist. Sofern von der Werbung Irritationen ausgehen können und Taxen deshalb nicht mehr klar erkennbar wären, lässt sich jedenfalls kein Zusammenhang mit dem jeweils beworbenen Unternehmen herstellen. Legitime Gemeinwohlbelange, die insoweit eine generelle Einschränkung bei Mietwagen rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

b) Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ≪325≫; 77, 381 ≪401≫).

Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat zwar den Rechtsweg im Ordnungswidrigkeitenverfahren erschöpft, aber nicht alle verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsprozessualen Möglichkeiten ergriffen, die geeignet waren, den behaupteten Grundrechtsverstoß zu verhindern.

Der Beschwerdeführer hat die Werbung an seinem Fahrzeug angebracht, ohne den dafür gesetzlich vorgesehenen Weg der Beantragung einer Ausnahmebewilligung weiter zu verfolgen. Er hat das Klageverfahren nicht zu Ende geführt und später auch nicht erneut eine Ausnahmebewilligung unter präziser Angabe der vorgesehenen Beschriftung beantragt.

Dem Beschwerdeführer war es zuzumuten, diese Möglichkeiten zu nutzen. Angesichts der ihm durch das Verwaltungsgericht erteilten Hinweise wäre ein solches Vorgehen im Verwaltungsstreitverfahren nicht offensichtlich aussichtslos gewesen und kommt auch jetzt noch in Betracht. Wegen der erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung erhalten kann.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1267194

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