Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör
Beteiligte
Rechtsanwalt Wolfram Leyrer |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Insbesondere liegt der geltend gemachte Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung aus dem nachträglich mit Schriftsatz vom 26. Januar 1999 geltend gemachten Zulassungsgrund abgelehnt, so dass auch für einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG unter dem Gesichtspunkt der Verkürzung des Rechtswegs nichts ersichtlich ist.
Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 und § 116 Abs. 2 VwGO war nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG geltend gemacht und dargelegt worden. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf eine nachträglich erhobene Divergenzrüge geht fehl. Die Erhebung einer Divergenzrüge nach Ablauf der Antragsfrist steht ihrem Erfolg dann nicht entgegen, wenn die Entscheidung des Obergerichts, hinsichtlich der die Abweichung geltend gemacht wird, nachträglich ergangen ist, der Antragsteller aber die Frage, die durch diese nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist, innerhalb der Frist bereits mit der Grundsatzrüge aufgeworfen hatte und der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ursprünglich gegeben war (vgl. Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rn. 132a m.w.N.). Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar, weil es in Bezug auf die verspätet aufgeworfene Frage an einem innerhalb der Zwei-Wochen-Frist geltend gemachten Zulassungsgrund, der lediglich ausgewechselt werden soll, fehlt.
Im Übrigen liegt der verspätet geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts später als zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung beschlossen worden ist. Zwar beruht nach dem von den Beschwerdeführern zitierten Beschluss vom 6. Mai 1998 (BVerwGE 106, 366) ein statt der Verkündung zuzustellendes Urteil, das erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung beschlossen wurde, auf dem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO. Dass vorliegend das Urteil erst nach Ablauf dieser Frist beschlossen worden sei, wird in der Verfassungsbeschwerde zwar behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Angesichts des im Urteil angegebenen, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist liegenden Entscheidungsdatums hätte es einer solchen Darlegung indessen bedurft. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet zwischen Beschluss des Urteils und Übergabe des Urteils bzw. der Urteilsformel an die Geschäftsstelle. War das Urteil innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO bereits beschlossen, so kann sich die verspätete Urteils(formel)übergabe an die Geschäftsstelle auf das Urteil, insbesondere auf die Wahrung des Zusammenhangs zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidungsfindung, nicht mehr auswirken, auch wenn hierdurch der Anspruch der Beteiligten verletzt wird, alsbald Gewissheit über die getroffene Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1999 – 11 BN 1.99 –, nur in JURIS veröffentlicht). Besteht Unklarheit über den Zeitpunkt der Beschlussfassung, so ist der Beteiligte, der eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO rügen will, gehalten, Erkundigungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung einzuholen. Dass die Beschwerdeführer dies getan hätten, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Die Fünf-Monats-Frist für die Abfassung der vollständigen Urteilsgründe (vgl. dazu BVerwGE 92, 367), die auch im Falle der Zustellung eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergehenden Urteils an Verkündungs statt (§ 116 Abs. 2 VwGO) gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993, NJW 1994, S. 273 und Beschluss vom 18. August 1999, NVwZ 1999, S. 1334), ist hier offensichtlich gewahrt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Mellinghoff
Fundstellen