Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu stellenden formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag.
I.
1. Die Beschwerdeführerin erstattete im April 1998 als angeblich Verletzte Strafanzeige gegen den Geschäftspartner ihres früheren Ehemanns unter anderem wegen des Vorwurfs des Vereitelns der Zwangsvollstreckung, der Unterschlagung, der Urkundenfälschung und der Untreue. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Ermittlungen im Oktober 2000 ein. Der Einstellungsbescheid ging dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2000 zu. Die dagegen eingelegte Einstellungsbeschwerde mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 ging bei der Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2000 ein und hatte keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO beim Oberlandesgericht Koblenz, in dem sie unter anderem das Datum der Zustellung des Einstellungsbescheids angab. Außerdem wurde zur Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 StPO ausgeführt: “Mit einem Schreiben vom 20.10.2000 legte die Anzeigeerstatterin vertreten durch den Unterzeichneten Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein”.
2. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspricht der Klageerzwingungsantrag nicht den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Antragsschrift sei nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit zu entnehmen, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten worden sei. Die Antragstellerin teile dazu lediglich mit, “mit einem Schreiben vom 20.10.2000” Beschwerde eingelegt zu haben, gebe indes das für die Fristwahrung maßgebliche Datum des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft nicht an. Von dieser Angabe, die aus Gründen der Klarheit und Sicherheit grundsätzlich in der Antragsschrift enthalten sein sollte, könne nur dann abgesehen werden, wenn sich auch ohne sie anhand der näheren Umstände des Falles die Einhaltung der Beschwerdefrist aufdränge oder wenn deren Wahrung bei lebensnaher Betrachtung zumindest naheliege. Davon könne hier indes nicht ausgegangen werden. Zwar sei das Beschwerdeschreiben am 20. Oktober gefertigt worden, während die Zweiwochenfrist für den Eingang bei der Staatsanwaltschaft erst am 23. Oktober abgelaufen sei. Die Besonderheit liege jedoch darin, dass der 20. Oktober 2000 auf einen Freitag und der 23. Oktober 2000 auf den nachfolgenden Montag fiele. Dass anwaltliche Schriftsätze in aller Regel schnellstmöglich noch am Tage des Diktats gefertigt und zur Post gegeben oder an den Adressaten gefaxt würden (hier am 20. Oktober 2000), könne nicht ohne weiteres als selbstverständlich unterstellt werden. Ebensowenig entspreche es den üblichen Gepflogenheiten, dass Schriftsätze an arbeitsfreien Tagen (hier der 21. und 22. Oktober 2000) von Praxismitarbeitern bei der Post eingeliefert werden würden. Mit einer normalen Absendung am nächsten Wochentag (23. Oktober 2000) wäre die Beschwerdefrist indes nicht mehr einzuhalten gewesen. Unter diesen speziellen Umständen hätte die Antragstellerin entweder das Datum des Eingangs der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft angeben oder zumindest nähere zeitliche Angaben zu deren Absendung machen müssen. Das für die Fristwahrung maßgebliche Datum des Eingangs der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft werde nicht angegeben.
3. Auch auf die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung vom 24. Juli 2001, in der die Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Prozessgrundrechte anmahnte, sah das Oberlandesgericht keine Veranlassung, anders zu entscheiden, und bestätigte mit Beschluss vom 26. Juli 2001 seine Entscheidung vom 12. Juli 2001.
4. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sei in ihrem Verfassungsrecht auf rechtliches Gehör, dem Grundrecht auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz und dem Grundrecht auf eine willkürfreie Entscheidung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot verletzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine fachgerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits dann gegen den Gleichheitssatz, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren rechtsfehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 ≪7≫; 80, 48 ≪51≫; 81, 132 ≪137≫; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a) Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988 – 2 BvR 1511/87 –, NJW 1988, S. 1773; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 – 2 BvR 877/89 –, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1993 – 2 BvR 1975/92 –; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 – 2 BvR 125/94 –; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 – 2 BvR 502/96 –; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 – 2 BvR 1201/98 –, www.bverfg.de).
Der Antragsteller hat für die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ab Zugang des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO einen Monat Zeit. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, dass er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nimmt und sich anhand des Eingangsstempels Kenntnis über die im Antrag aufzuführenden Daten verschafft (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988 – 2 BvR 1511/87 –, NJW 1988, S. 1773). Ausnahmsweise kann der Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist aber auch durch die Angabe des Datums darlegen, an dem er Beschwerde “eingelegt” oder “erhoben” hat, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit besteht und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 – 2 BvR 877/89 –, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 – 2 BvR 502/96 –). Darzulegen ist, dass der Beschwerdeführer alles getan hat, damit die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdestelle eingeht (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 – 2 BvR 877/89 –, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 – 2 BvR 502/96 –). Gibt der Beschwerdeführer an, zu einem bestimmten Datum “Beschwerde eingelegt” zu haben, ist dieses als Posteinwurftag der Beschwerdeschrift zu verstehen.
b) Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch nicht das Datum angegeben, an dem sie “Beschwerde eingelegt” hat, sondern das Datum ihres Beschwerdeschreibens. Der Posteinwurftag der Beschwerdeschrift ist dadurch nicht genau bezeichnet. Auch wenn man davon ausgeht, dass abgefasste Schreiben in diesem Zusammenhang unverzüglich zur Post gebracht werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 – 2 BvR 1201/98 –, www.bverfg.de, mit Verweis auf Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 – 2 BvR 877/89 –, NJW 1993, S. 382), musste das Oberlandesgericht nicht unterstellen, dass ein Schreiben noch am Tag seiner Abfassung versandt wird. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts sind insofern willkürfrei. Aber auch die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts, die auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abstellen, sind nicht sachfremd. Die Beschwerdeschrift wurde an einem Freitag (20. Oktober 2000) verfasst. Das Oberlandesgericht hält es daher für möglich, dass die Beschwerdeschrift von den Praxismitarbeitern auf Grund des arbeitsfreien Wochenendes erst am Montag, dem 23. Oktober 2000, zur Post gebracht wurde. Die Beschwerdefrist hätte dann aber auf Grund der Postlaufzeit des Schreibens nicht mehr eingehalten werden können, da sie am selben Tag ablief (Zugang des Einstellungsbescheides am 9. Oktober 2000, vgl. § 172 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 StPO). Diese Auffassung ist zwar nicht zwingend. Sie überschreitet aber – auch unter Berücksichtigung der üblichen Büropraxis, dass gerade am Freitag gefertigte Schriftsätze am selben Tag zur Post gegeben werden – nicht die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen.
2. a) Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dieses Grundrecht gewährleistet nicht nur den Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfachgesetzlichen Verfahrensordnungen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪274 f.≫; 78, 88 ≪99≫; 88, 118 ≪124≫). Art. 19 Abs. 4 GG ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ein größtmöglicher Rechtsschutz zu gewähren wäre (Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 42. ErgL. Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 229). Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Grundrechts sind andere Verfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen (Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 19 IV Rn. 62). So verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪269≫; 88, 118 ≪124≫). Auch kann der effektive Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG als institutionelle Garantie durch eine Überlastung der Rechtspflege beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 ≪124≫). Bei der Auflösung der widerstreitenden Interessen muss ein angemessener Ausgleich gefunden werden (vgl. BVerfGE 88, 118 ≪124 f.≫; Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 42. ErgL. Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 229). Der Richter hat die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung der Verfahrensnormen zu beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪284≫; 88, 118 ≪125≫).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Antragsschrift gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erschweren zwar den Rechtsschutz für den Antragsteller. Die Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist kann für ihn einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich bringen, wenn etwa die Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft in den dortigen Behördenräumen vorgenommen werden muss. Allerdings sind die Darlegungsanforderungen im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO kein “formalistischer Selbstzweck” (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 146). Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1999 – 2 BvR 1339/98 –, NJW 2000, S. 1027). Darüber hinaus soll das Gericht ohne Studium der Akten in den Stand versetzt werden, durch eine “Schlüssigkeitsprüfung” die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu überprüfen (Schmid, in: Pfeiffer, KK-StPO, 5. Aufl., 2003, § 172 Rn. 34; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 145). Die Darlegungsanforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO tragen damit zur Effektivität des Rechtsschutzes als institutioneller Garantie bei. Es ist daher auch vor Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden, wenn die Oberlandesgerichte gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung fordern, dass der Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 StPO darlegt.
Es wäre aber mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist nur mit der Angabe des Eingangsdatums der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft – das er unter Umständen mit größerem Aufwand in Erfahrung bringen muss – gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO darlegen könnte. Die Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 der Post-Universaldienstverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl I S. 2418, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Postgesetzes vom 30. Januar 2002, BGBl I S. 572) gewährleisten grundsätzlich, dass ein Schreiben zwei Postbeförderungstage nach dem Einlieferungstag beim Adressaten eingeht. Dem öffentlichen Interesse an einer hinreichenden Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist ist daher Genüge getan, wenn der Antragsteller den Posteinwurftag der Beschwerdeschrift angibt und danach noch zwei Postbeförderungstage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbleiben. Vorsorgliche Darlegungen für den Fall einer außergewöhnlich langen Postlaufzeit sind vor Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nur das Datum ihres Schreibens angegeben. Wann die Beschwerdeschrift zur Post gebracht wurde, lässt sich aus der Darlegung in der Antragsschrift nicht erschließen. Das Oberlandesgericht Koblenz hätte Akten der Generalstaatsanwaltschaft hinzuziehen müssen, um die Einhaltung der Beschwerdefrist zu überprüfen, zumal die Beschwerdefrist zwei Postbeförderungstage nach Abfassung der Beschwerdeschrift ablief. Die Angabe des Posteinwurftages der Beschwerdeschrift war der Beschwerdeführerin daher zuzumuten. Die Effektivität des Rechtsschutzes als institutionelle Garantie rechtfertigt es demnach vor dem Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Oberlandesgericht ihren Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen hat.
3. Die Beschwerdeführerin ist schließlich nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie. Während Art. 19 Abs. 4 GG den Zugang zum Verfahren öffnet, sichert Art. 103 Abs. 1 GG einen angemessenen Ablauf des Verfahrens (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, S. 1924 ≪1926≫). Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Rechtsstellung der Beteiligten innerhalb des Verfahrens, Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den ersten Zugang zum Gericht, sodass die Ausgestaltung von Zugangserschwernissen – wie sie die Darlegungsanforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellen – an Art. 19 Abs. 4 GG und nicht an Art. 103 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 42. ErgL. Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 18 f. und Art. 103 Abs. 1 Rn. 7).
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1067443 |
NJW 2004, 1585 |
NStZ 2004, 215 |
ZAP 2004, 114 |
PA 2004, 85 |