Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Unzulässigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumung

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.07.2011; Aktenzeichen L 29 AS 1044/11 B PKH)

SG Berlin (Beschluss vom 05.05.2011; Aktenzeichen S 116 AS 11612/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.03.2012; Aktenzeichen 1 BvR 3069/11)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13152418

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