Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Unzulässigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumung
Normenkette
BVerfGG § 93 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.07.2011; Aktenzeichen L 29 AS 1044/11 B PKH) |
SG Berlin (Beschluss vom 05.05.2011; Aktenzeichen S 116 AS 11612/10) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 20.03.2012; Aktenzeichen 1 BvR 3069/11) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13152418 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen