Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich – vertreten durch ihre Eltern – gegen die Nichtaufnahme in einen integrativen Regelkindergarten.
1. Die Beschwerdeführerinnen sind im Jahr 2001 geborene Zwillinge, die beide an einer Osteogenesis imperfecta (Glasknochenkrankheit) leiden.
2. Mit Beschluss vom 26. August 2005 lehnte das Verwaltungsgericht den im einstweiligen Rechtsschutz gestellten Antrag der Beschwerdeführerinnen ab, die Stadt Z… und den Landkreis R… als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu verpflichten, sie mit Beginn des Kindergartenjahres 2005/2006 vorläufig in die Integrationsgruppe eines örtlichen Kindergartens aufzunehmen und die Kosten der Integration zu übernehmen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes hätten Kinder, die wesentlich behindert und leistungsberechtigt nach § 53 Abs. 1 SGB XII seien, Anspruch auf einen Platz in einer teilstationären Einrichtung. Dass die Beschwerdeführerinnen wesentlich behindert seien, sei unstreitig. Zwar stelle ein Regelkindergarten mit einer integrativen Gruppe auch eine teilstationäre Einrichtung dar. Einen Anspruch auf gemeinsame Erziehung im Regelkindergarten hätten die Kinder jedoch nicht, wenn keine Plätze zur Verfügung stünden. Der Rechtsanspruch könne dann durch einen Platz in einem Sonderkindergarten erfüllt werden. Unstreitig seien die vier Plätze in der Integrationsgruppe des örtlichen Kindergartens belegt. Der den Beschwerdeführerinnen von dem Kinder- und Jugendhilfeträger alternativ angebotene Sonderkindergartenplatz diene entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen seiner Konzeption nach keineswegs in erster Linie geistig behinderten Kindern.
3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 zurück. Die inzwischen vierjährigen Beschwerdeführerinnen hätten zwar gemäß § 24 SGB VIII einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Sie müssten sich jedoch aufgrund ihrer Krankheit auf einen Platz in einer teilstationären Einrichtung gemäß § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz verweisen lassen. Bei der Erkrankung der Beschwerdeführerinnen handele es sich um eine körperlich wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die Beschwerdeführerinnen seien auch leistungsberechtigt im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Die Beschwerdeführerinnen seien zunächst selbst von einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes ausgegangen. Soweit sie nun mit der Beschwerde ihren Antrag erweiternd vorrangig die Aufnahme in eine Regelgruppe begehrten, setzten sie sich im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. So stellten sie weiterhin nicht in Abrede, dass sie gelegentlich auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen seien und wegen der bei ihnen bestehenden Gefahr von Knochenbrüchen einen “gewissen Schutzraum” für erforderlich hielten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger es derzeit ablehne, ihnen einen Platz in einer Regelgruppe des örtlichen Kindergartens zur Verfügung zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerinnen hilfsweise einen etwaigen Anspruch auf Eingliederungshilfe geltend machten, verhalte sich das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hierzu nicht, wenn man von der schlichten Geltendmachung einer persönlichen Assistenz beziehungsweise einer Einzelintegration absehe. Das Vorbringen lasse in keiner Weise erkennen, worauf die Maßnahmen konkret gerichtet sein sollten und inwieweit durch sie sichergestellt sei, dass die Beschwerdeführerinnen in einer Regelgruppe des Kindergartens vor der erhöhten Gefahr von Knochenbrüchen hinreichend geschützt werden könnten. Soweit sie schließlich weiterhin hilfsweise die Aufnahme in die Integrationsgruppe begehrten, drängen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Antrag schon deshalb nicht durch, weil die Integrationsgruppe derzeit voll belegt sei.
4. Mit ihrer mittelbar auch gegen § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Unter anderem tragen sie sinngemäß vor, die Gerichte hätten sie auf eine für sie ungeeignete Einrichtung verwiesen. Sie hätten drei ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, die ihnen volle geistige Fähigkeiten bescheinigten. Es sei den Gerichten gegenüber dargelegt worden, dass sie zwar teilweise einen Rollstuhl benutzten, dieses jedoch keine Einschränkung ihrer Mobilität darstelle. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ablehnung der Anträge die von ihnen vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt. Den Anspruch auf einen Regelkindergartenplatz abzusprechen, verletze Art. 3 Abs. 3 GG, sofern Gerichte sich wie hier nur auf Grundlage von Spekulationen über die Art der Behinderung der Mädchen auseinander setzten. Die Möglichkeit der Knochenbrüche könne in allen Lebenslagen auftreten, sowohl in einer Regelkindergartengruppe als auch in einem heilpädagogischen Kindergarten. § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz sei verfassungswidrig, soweit diese Vorschrift den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Sinne von § 24 SGB VIII für behinderte Kinder von vorneherein nur auf die Form einer teilstationären Einrichtung beschränke.
5. Ihre Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführerinnen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, sie vorläufig in eine Regelgruppe des örtlichen Kindergartens aufzunehmen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung; ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest unbegründet.
1. § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist der Staat grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Danach wäre ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung von behinderten Kindern mit nichtbehinderten Kindern nicht zu rechtfertigen (vgl. – in Bezug auf die schulische Erziehung – BVerfGE 96, 288 ≪304≫). Es ist allerdings von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Staat die zielgleiche wie die zieldifferente integrative Erziehung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen stellt (vgl. BVerfGE 96, 288 ≪305≫).
b) Diesen Maßstäben wird der Niedersächsische Landesgesetzgeber mit § 12 Kindertagesstättengesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz gerecht. Nach § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz haben das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und die Gemeinden darauf hinzuwirken, dass wesentlich behinderte Kinder nach Möglichkeit gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer Kindertagesstätte in einer gemeinsamen Gruppe betreut werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist insbesondere die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist regelmäßig der Umstand, dass die betroffenen Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX “wesentlich” behindert sind. Die dabei getroffene, typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass Kinder mit wesentlichen Behinderungen insoweit keinen Anspruch auf einen Platz in einem Regelkindergarten haben, sondern eine Hilfe in einer teilstationären Einrichtung benötigen, ist nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 1 GG rügen, weil der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Sinne des § 24 SGB VIII für behinderte Kinder von vorneherein nur auf die Form einer teilstationären Einrichtung reduziert werde, trifft dies nicht zu, weil der Begriff der “wesentlichen” Beeinträchtigung Wertungsspielräume für eine verfassungsgemäße Auslegung zulässt. Für den Fall, dass die Behinderung der Kinder ihrer Eigenart nach einer Aufnahme in einem Regelkindergarten nicht entgegensteht, kann die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass die Behinderung nur unwesentlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz ist. Hierfür spricht auch der Umstand, dass § 53 Abs. 1 SGB XII, dessen Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Platz in einer teilstationären Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz vorliegen müssen, Behinderten einen Anspruch auf Eingliederungshilfe zuerkennt, wenn sie in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt sind. Insofern entfällt der Anspruch auf einen Regelkindergartenplatz aus § 24 SGB VIII in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz durch § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz nur, wenn die betroffenen Kinder der Art ihrer Behinderung nach nicht fähig sind, ohne besondere Hilfe in einem Regelkindergarten an den dort vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten teilzuhaben. In diesem Fall ist es auch unter Kindeswohlgesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die behinderten Kinder auf einen Platz in einer integrierten Gruppe nach § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz, sofern dieser vorhanden ist, oder in eine teilstationäre Einrichtung gemäß § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz verwiesen werden.
2. Auch in Bezug auf die Anwendung und Auslegung von § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz ist die Verfassungsbeschwerde zumindest unbegründet. Insbesondere liegt keine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beanstandende Benachteiligung der Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Behinderung vor.
a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind Benachteiligungen verboten, die an eine Behinderung anknüpfen. Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt. Danach liegt eine Benachteiligung nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder ihm Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Fördermaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 96, 288 ≪302 f.≫), sondern ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der mit dem Ausschluss einhergehenden spezifischen Förderung. Eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers darüber, welcher Einrichtungsplatz behinderten Kindern zur Erziehung und Vorbereitung auf ein Leben in der Gemeinschaft mit Nichtbehinderten angeboten wird, verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn sie den Umständen und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfGE 96, 288 ≪307≫).
So könnte der Verweis der Beschwerdeführerinnen auf Plätze in einem heilpädagogischen Kindergarten eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellen, wenn der von den Beschwerdeführerinnen begehrte Zugang zu einem Regelkindergarten ihren Fähigkeiten entspräche und überdies ohne besonderen zusätzlichen Betreuungsaufwand möglich wäre. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könnte auch dann vorliegen, wenn die Überweisung an eine heilpädagogische Einrichtung erfolgte, obgleich der Besuch eines Regelkindergartenplatzes nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung möglich wäre (in Bezug auf die Zuweisung an eine Sonderschule, aber insoweit übertragbar: BVerfGE 96, 288 ≪307≫).
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in einen Regelkindergarten verneint.
aa) Sie haben festgestellt, dass eine Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in die Integrationsgruppe des örtlichen Regelkindergartens nicht in Betracht kommt, weil die dort vorhandenen Plätze besetzt sind. Dieser Umstand wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substantiiert angegriffen. Vielmehr entspricht es ihrem ausdrücklichen Vorbringen, dass die Frage, ob der Kinder- und Jugendhilfeträger seinen Verpflichtungen zur Erweiterung des Integrationsangebots nachgekommen ist, nicht Anlass der Verfassungsbeschwerde sei.
bb) Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund ihrer Erkrankung wesentlich behindert und könnten deshalb nicht in eine Regelkindergartengruppe aufgenommen werden, sondern müssten sich auf Plätze in einem heilpädagogischen Kindergarten verweisen lassen, ist jedenfalls im Rahmen des vorliegend von den Fachgerichten durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nachvollziehbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerinnen legen zwar sinngemäß dar, die Gerichte hätten die von ihnen vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht hinreichend berücksichtigt, die belegten, dass sie ausschließlich körperlich beeinträchtigt seien. Sie rügen in diesem Zusammenhang ebenfalls, es sei nicht ernsthaft geprüft worden, ob ihre Aufnahme in die Regelgruppe des örtlichen Kindergartens ihren Bedürfnissen entsprechen würde.
Die darin enthaltene Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 GG oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch unbegründet. Beide Grundrechte hat das Oberverwaltungsgericht beachtet. Zum einen hat das Gericht die ärztlichen Atteste angemessen berücksichtigt. Die von den Beschwerdeführerinnen selbst vorgelegten ärztlichen Atteste ergeben zwar, dass sie lediglich körperlich behindert sind. Die ärztlichen Stellungnahmen geben dementsprechend auch die Empfehlung ab, die Beschwerdeführerinnen möglichst frühzeitig mit Nichtbehinderten zusammen zu bringen. Die Stellungnahme des Universitätsklinikums zu Köln vom 9. September 2005 enthält aber zugleich die Empfehlung, für den Fall, dass kein Platz in einer integrativen Kindergartengruppe zur Verfügung stehe, die Möglichkeit einer Einzelintegration der Patientinnen zu erwägen. Die von den Beschwerdeführerinnen begehrte Einbindung in eine Regelkindergartengruppe wird in keiner der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich erwogen.
Zum anderen legen die Beschwerdeführerinnen selbst dar, dass bei ihnen Knochenbrüche in allen Lebenslagen auftreten könnten. Wenn sie hieraus ableiten, ihre Gefährdung im Regelkindergarten bestünde in gleicher Weise wie in einem heilpädagogischen Kindergarten, “anders lautende Meinungen” seien “aus der Luft gegriffen”, dann ist dies nicht schlüssig. Da die Beschwerdeführerinnen in einem heilpädagogischen Kindergarten einer personell intensiveren Betreuung unterliegen, ist das Risiko von Knochenbrüchen dort wesentlich geringer als in einem Regelkindergarten. Dass die Beschwerdeführerinnen letztlich auch selbst eine für sie große Gefährdung im Regelkindergarten gesehen haben, zeigt, dass sie im fachgerichtlichen Verfahren für den Fall ihrer Aufnahme in einen solchen die Schaffung eines “Schutzraums” für sie für erforderlich gehalten haben. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nachvollziehbar, das Risiko von Verletzungen für die Beschwerdeführerinnen sei in einem Regelkindergarten gegenüber einem heilpädagogischen Kindergarten deutlich gesteigert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Gericht dem Begehren der Beschwerdeführerinnen aus diesem Grund nicht stattgegeben hat.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1489122 |
NJW 2006, 2471 |
FamRZ 2006, 1096 |
NVwZ 2006, 679 |
br 2007, 74 |
FSt 2007, 280 |
www.judicialis.de 2006 |