Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeitsanforderungen für die Vorlage von Rechtsnormen
Verfahrensgang
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Tatbestand
Die Vorlage des Landesarbeitsgerichts Brandenburg betrifft die Frage, ob Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl I S. 298, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 ≪GVBl I S. 98≫) – BbgVerf –, wonach eine Kündigung oder Entlassung von ehrenamtlichen Richtern während ihrer Amtszeit nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung berechtigen, im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 enthält im 3. Hauptteil „Die Staatsorganisation” 6. Abschnitt „Die Rechtspflege” mit Art. 110 eine Norm, welche ehrenamtliche Richter betrifft. Art. 110 BbgVerf hat folgenden Wortlaut:
Art. 110
Ehrenamtliche Richter
(1) Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.
(2) Ehrenamtliche Richter können eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt. In ihrer Funktion haben ehrenamtliche Richter einen Anspruch auf Weiterbildung.
Auch das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, ber. S. 1036, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 ≪BGBl I S. 2600≫) – ArbGG – beinhaltet im Zweiten Teil „Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen” Erster Abschnitt „Arbeitsgerichte” mit § 26 eine Vorschrift betreffend ehrenamtliche Richter. § 26 ArbGG hat folgenden Wortlaut:
§ 26
Schutz der ehrenamtlichen Richter
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
§ 20 SGG enthält für die ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten eine Regelung, die fast wörtlich dem § 26 ArbGG für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit entspricht. In anderen Verfahrensgesetzen – beispielsweise betreffend die Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit oder die ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – ist eine solche Regelung nicht enthalten.
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist das Arbeitsrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG.
2. Der im Jahr 1952 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens arbeitete seit 1968 im Betrieb der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgänger, zuletzt als Bauleiter. Er war Vorsitzender des Betriebsrates der Niederlassung H., des Gesamtbetriebsrates, des Konzernbetriebsrates der Muttergesellschaft sowie – damals – ehrenamtlicher Richter beim Landesarbeitsgericht Brandenburg. Die Beklagte hatte drei Niederlassungen in H., R. und P. Am 12. Februar 1997 fasste die Gesellschafterin der Beklagten den Beschluss, die Niederlassung H. zum 30. Juni 1997 zu schließen. Die Beklagte kündigte die Arbeitsverhältnisse aller 88 in der Niederlassung H. beschäftigten Arbeitnehmer, alle Versorgungsverträge (Strom, Wasser, Gas u. dgl.), ließ die Werkshallen abreißen und gab zum 31. Mai 1997 das Betriebsgelände nach Kündigung des Pachtvertrages zurück. Maschinen wurden an andere Niederlassungen übergeben und das Gewerbe abgemeldet. Bereits mit Schreiben vom 25. April 1997 hatte die Beklagte auch dem Kläger des Ausgangsverfahrens das Arbeitsverhältnis zum 30. November 1997 gekündigt. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Neuruppin wies die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 1997 ab. Die Kündigung sei wegen Betriebsstilllegung gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb der Beklagten sei nicht möglich, da ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden sei. Weder § 15 Abs. 4 KSchG noch Art. 110 BbgVerf verlangten, für den Kläger einen Arbeitsplatz durch die Kündigung eines anderen Arbeitnehmers frei zu machen. Art. 110 BbgVerf habe allein den Sinn, Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten tätig seien, wegen ihres Amtes zu schützen. Aus der Vorschrift des Absatzes 1 sei zu entnehmen, dass den ehrenamtlichen Richtern wegen ihrer Tätigkeit keine Nachteile entstehen dürften. Die Stilllegung des Betriebes, in dem der ehrenamtliche Richter beschäftigt sei, habe mit der Benachteiligung des ehrenamtlichen Richters wegen seiner Tätigkeit nichts zu tun mit der Folge, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch berechtigt sei, die Kündigung gegenüber diesem Arbeitnehmer auszusprechen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin legte der Kläger Berufung ein.
3. Mit dem am 28. April 1998 verkündeten und dem Bundesverfassungsgericht im Februar 2000 vorgelegten Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Brandenburg das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt mit der Frage, ob
Art. 110 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20.08.1992, wonach eine Kündigung oder Entlassung von ehrenamtlichen Richtern während ihrer Amtszeit nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung berechtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wirksamkeit der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung von der Gültigkeit des Art. 110 Abs. 1 BbgVerf abhänge. Die Kündigung sei nicht bereits aus anderen Gründen unwirksam. Zwar sei der Kläger als Betriebsratsmitglied gegen Kündigungen besonders geschützt, doch lägen die besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KSchG (Betriebsstilllegung) vor. Es bestehe auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb der Beklagten, da es dort keine freien Arbeitsplätze gegeben habe und die Beklagte auch nicht verpflichtet sei, einem anderen Arbeitnehmer zu kündigen, um den Kläger weiter zu beschäftigen.
Die Kammer halte Art. 110 BbgVerf für verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Kompetenz zur Regelung des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter jedenfalls für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit. Art. 110 BbgVerf regele Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sodass die Norm dem Bereich des Arbeitsrechts zuzuordnen sei. Der Schutz ehrenamtlicher Richter sei für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit bundesgesetzlich in § 26 ArbGG geregelt. Diese bundesgesetzliche Regelung, die auch ein Verbot der Kündigung wegen Amtsübernahme oder – ausübung enthalte, sei abschließend. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber insoweit nur einen Mindestschutz habe normieren und den Ländern weiter gehende Kündigungsschutzregelungen habe überlassen wollen. Soweit andere Verfahrensordnungen – außer dem SGG – Schutzvorschriften für ehrenamtliche Richter oder Schöffen nicht enthielten, könne hieraus eine Gesetzgebungskompetenz des Landes auch für den Bereich, in dem Schutzvorschriften existierten, nicht gefolgert werden.
Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 110 BbgVerf halte die Kammer für ausgeschlossen. Zwar werde teilweise davon ausgegangen, dass Art. 110 BbgVerf nach Sinn und Zweck nicht vor Kündigungen wegen Betriebsstilllegungen schützen solle. Ein so weit gehender Schutz lasse sich mit den verfassungsmäßigen Rechten des Arbeitgebers aus Art. 12 und 14 GG auch kaum vereinbaren. Jedoch löse eine dahingehende einschränkende Auslegung des Art. 110 BbgVerf nicht das kompetenzrechtliche Problem. Eine verfassungskonforme Auslegung müsse eine mit § 26 ArbGG inhaltsgleiche Regelung ergeben. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht möglich. Der Wortlaut des Art. 110 BbgVerf lasse ausdrücklich nur eine fristlose, das heiße außerordentliche Kündigung, § 626 BGB, zu. Der Kündigungsschutz sei hiernach auch nicht an einen Zusammenhang mit der Amtsübernahme oder – ausübung geknüpft. Die Entstehungsgeschichte der landesverfassungsrechtlichen Regelung zeige auch, dass ein weiter gehender Kündigungsschutz gewollt gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Die Zulässigkeit der Vorlage setzt voraus, dass von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist. Das ist der Fall, wenn das Gericht im Falle der Ungültigkeit der Rechtsvorschrift eine andere Entscheidung treffen würde als im Fall ihrer Gültigkeit (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 80, 59 ≪65≫). Dabei ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 ≪175≫; 35, 263 ≪269 f.≫; 46, 268 ≪283≫; 63, 1 ≪26 f.≫; 75, 1 ≪13≫; 79, 245 ≪249≫; 82, 198 ≪205≫). Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts kann es erforderlich sein zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift, vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 48, 40 ≪45 f.≫; 68, 337 ≪344≫; 86, 71 ≪77≫). Denn ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 90, 145 ≪170≫). Deshalb hat das Gericht darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist. Ist dagegen eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende, also verfassungkonforme Auslegung der Norm möglich, so bleibt für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum. Eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes widerspricht; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfGE 18, 97 ≪111≫; 54, 277 ≪299 f.≫ m.w.N.; 71, 81 ≪105≫). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck jedoch mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪214 f.≫; 88, 145 ≪166≫).
Neben der Entscheidungserheblichkeit muss das vorlegende Gericht auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm begründen. Dem genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzt (vgl. BVerfGE 86, 52 ≪57≫; 86, 71 ≪77 f.≫). Das Gericht hat dabei die Erwägungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinander zu setzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 ≪104≫; 79, 240 ≪243 f.≫; 86 71 ≪77≫). Der Vorlagebeschluss muss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen.
2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.
a) Es erscheint bereits fraglich, ob das Landesarbeitsgericht die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage hinreichend begründet hat.
aa) In diesem Zusammenhang wäre zu erörtern gewesen, welchen Regelungsgehalt Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf überhaupt hat, welche Kündigungen von ihm erfasst oder nicht erfasst werden sollen und ob die im vorliegenden Fall ausgesprochene Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung, die unterschiedslos alle Arbeitnehmer des Betriebes getroffen hat, auch in diesen Regelungsbereich fällt.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat sich nur kurz mit dem Wortlaut der Vorschrift auseinander gesetzt und ausgeführt, der Kündigungsschutz sei hiernach auch nicht an einen Zusammenhang mit der Amtsübernahme oder – ausübung geknüpft. Ob das so zutrifft, ist zumindest fraglich. Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf stellt eindeutig einen Zusammenhang mit der Amtstätigkeit der ehrenamtlichen Richter her („durch ihre Tätigkeit”). Das Kündigungsverbot des zweiten Satzes knüpft dem Wortlaut nach zumindest auch an die Dauer der Amtszeit an („Während ihrer Amtszeit”). Beide Regelungen stehen im selben Absatz, ohne dass eine inhaltliche Trennung der Regelungsgegenstände – etwa durch die Verwendung der Worte „im Übrigen” – geschehen wäre. Ein Vergleich mit anderen Kündigungsschutznormen zeigt, dass Kündigungsverbote, die unabhängig von einer Amtstätigkeit bestehen sollen, im Allgemeinen durch klare Formulierungen zum Ausdruck gebracht werden, die der Verfassungsgeber des Landes Brandenburg ohne weiteres hätte übernehmen können, wenn er dies gemeint hätte. So heißt es etwa in den Abgeordnetengesetzen des Bundes (dort § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2) und der meisten Länder (für Brandenburg vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4 AbgG Bbg) annähernd gleich lautend:
„Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig.”
Es ist daher vom Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf her nicht ausgeschlossen, ihn auf solche Fälle nicht anzuwenden, bei denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nichts mit der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter zu tun haben kann, etwa bei einer Betriebsstilllegung mit Kündigung aller Arbeitnehmer wie hier. Dies gilt jedenfalls bei einer systematischen Gesamtschau, die den unmittelbaren Zusammenhang beider Sätze des Art 110 Abs. 1 BbgVerf ebenso berücksichtigt wie die von Normgebern üblicherweise in diesen Fällen verwendeten Formulierungen. Zu diesem Schluss ist auch das im vorliegenden Ausgangsverfahren erstinstanzlich entscheidende Arbeitsgericht Neuruppin gekommen. Das Landesarbeitsgericht setzt sich damit nur sehr knapp auseinander. Es entnimmt der Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm, dass ein weiter gehender Kündigungsschutz gewollt war, insbesondere um bei vorgeschobenen Kündigungsgründen eine Umgehung zu verhindern, übersieht dabei aber, dass im vorliegenden Fall eine Umgehung des besonderen Schutzes für ehrenamtliche Richter und das Vorschieben eines Kündigungsgrundes sicher ausgeschlossen werden kann.
Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu dieser Frage sind auch deswegen wenig überzeugend, weil die einzige Literaturstelle, die es konkret zu dieser Frage zitiert (Postier/Lieber, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 19 Rn. 22 a.E.) die Meinung vertritt, dass Art. 110 BbgVerf nicht vor betriebsbedingten Kündigungen bei (Teil-)Betriebsschließungen schütze. Auch von diesem Standpunkt aus entfällt die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm. Ihre Vereinbarkeit mit der grundgesetzlichen Kompetenzordnung hätte daher nicht geprüft zu werden brauchen.
Schließlich deutet auch eine Entscheidung des Brandenburgischen Landesverfassungsgerichts (BbgVerfG, NJW 1997, S. 2942 f.), die das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Kompetenzfrage anführt, darauf hin, dass Art. 110 Abs. 1 BbgVerf nur für Kündigungen gelten soll, die im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehen. Dort wird ausgeführt, Art. 110 Abs. 1 BbgVerf beschränke sich seinem Wortlaut nach darauf, die ehrenamtlichen Richter vor Benachteiligungen „durch ihre Tätigkeit”, das heiße in Wahrnehmung ihres Amtes als ehrenamtliche Richter, zu schützen. Diese Auslegung durch das Landesverfassungsgericht würde der Entscheidungserheblichkeit der Norm im Ausgangsfall entgegenstehen.
b) Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht sich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten mit wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten nicht oder nur unzureichend auseinander gesetzt.
aa) Ausgangspunkt der Überlegungen des Landesarbeitsgerichts hätte zunächst der Grundsatz sein müssen, dass der Bund das Arbeitsrecht nicht erschöpfend kodifiziert hat, sodass landesrechtliche Regelungen auf den vom Bund nicht in Anspruch genommenen Gebieten zulässig sind. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 342 ≪351 ff.≫; 77, 308 ≪328 ff.≫; 85, 226 ≪234≫) und allgemeine Meinung in der Literatur (vgl. Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 1999, Art. 74 Rn. 49; Stettner, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Band II, 1998, Art. 74 Rn. 63; David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 1994, Art. 73 Rn. 9; Kunig, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 3. Aufl., 1996, Art. 74 Rn. 63). Dies ist insbesondere auch für den Bereich kündigungsschutzrechtlicher Regelungen anzunehmen. Denn die Sperrwirkung resultiert nicht allein aus dem Umstand einer bundesrechtlichen Regelung im fraglichen Sachgebiet. Vielmehr ist erforderlich, dass diese Regelung die Materie „erschöpfend” regelt. Ob eine bundesrechtliche Regelung erschöpfend ist, muss einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes entnommen werden (vgl. BVerfGE 7, 342 ≪347≫). Entscheidend ist, ob der Bundesgesetzgeber ein Sachgebiet (subjektiv) so regeln will und (objektiv) so geregelt hat, dass kein Raum mehr für eine landesrechtliche Regelung verbleibt (vgl. Kunig, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 3. Aufl., 1996, Art. 72 Rn. 11). Der Begriff der „Kodifikation” bietet dafür einen Anhalt, ist aber nicht maßgeblich. Denn ungeachtet der „Kodifizierung” können immer noch Bereiche übrig bleiben, deren Regelung offen geblieben ist (vgl. BVerfGE 56, 110 ≪119≫). Eine „erschöpfende” Regelung liegt aber auch dann vor, wenn der Sache nach ergänzende Vorschriften möglich sind, nach dem erkennbaren Regelungswillen aber ausgeschlossen sein sollen (vgl. BVerfGE 32, 319 ≪327≫).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine ausreichenden Erwägungen angestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Materie „Kündigungsschutzrecht” nicht abschließend geregelt. Zwar ist das Kündigungsschutzgesetz eine weit reichende, aber nicht allumfassende oder abschließende Normierung. Es betrifft im Wesentlichen die Frage der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung in Betrieben bestimmter Größe und für Arbeitsverhältnisse mit einem bestimmten zeitlichen Mindestbestand. Darüber hinaus hat bereits der Bundesgesetzgeber bei bestimmten Personengruppen – z.B. Schwerbehinderten (§§ 15 ff. SchwbG), Schwangeren (§ 9 MuSchG), Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub (§ 18 BErzGG), Wehrdienst- und Zivildienstleistenden (§ 2 ArbPlSchG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG), Auszubildenden (§ 15 BBiG), Bundestagsabgeordneten (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG, § 2 Abs. 3 AbgG), Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 Abs. 2 BImSchG) – ergänzende und weiter gehende Regelungen hinsichtlich der Kündigung von deren Arbeitsverhältnissen getroffen. Aber auch daraus ergibt sich keine abschließende bundesrechtliche Regelung des Kündigungsschutzrechts. Das Kündigungsschutzgesetz regelt nur den Normalfall der arbeitsrechtlichen Kündigung, und die genannten bundesrechtlichen Einzelvorschriften erfassen die Umstände spezieller Personengruppen und landesrechtlicher Besonderheiten nicht vollständig. Den Ländern ist es daher nicht verwehrt, Personengruppen, bei denen sie einen weiter gehenden Regelungsbedarf erkennen, einem besonderen Kündigungsschutz zu unterstellen. Sie haben von ihrer Kompetenz auch vielfältigen Gebrauch gemacht. So gibt es landesrechtliche Kündigungsschutzbestimmungen etwa für Landtagsabgeordnete (vgl. z.B. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LVerf BW, Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Verf NW, Art. 42 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf, § 2 Abs. 3 AbgG BW, § 2 Abs. 3 LAbgG Bln, § 2 Abs. 3 AbgG Bbg, § 2 Abs. 2, 3 HessAbgG, § 2 Abs. 3 AbgG NW, § 2 Abs. 3 AbgG Sachsen), für Gemeinderäte (vgl. z.B. § 32 Abs. 2 Satz 2 GemO BW, § 10 BezVerwG Bln, § 37 Abs. 2 Satz 2 GO Bbg, § 35 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGO, § 44 Abs. 1 Satz 4 GO NW, § 35 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO), für Kreisräte (vgl. z.B. § 26 Abs. 2 Satz 2 LKrO BW, § 31 Abs. 2 Satz 2 LKrO Bbg, § 28 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HKO, § 29 Abs. 1 Satz 4 KrO NW, § 31 Abs. 2 Satz 2 SächsLKrO), für Helfer der freiwilligen Feuerwehr (vgl. z.B. § 17 Abs. 1 Satz 3 FwG BW, § 9 Abs. 3 Satz 1 FwG Bln, § 10 Abs. 4 SächsBrandschG), für Helfer im Katastrophenschutz (vgl. z.B. § 11 Abs. 2 Satz 2 LKatSG BW i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 FwG BW, § 14 Abs. 2 KatSG Bln i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 FwG Bln) für Frauenvertreterinnen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes in Berlin, für Mitglieder in Ortsbeiräten und in Ausländerbeiräten nach § 82 Abs. 2 Satz 2, § 86 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 35 a HGO in Hessen und für Bergmannversorgungsscheininhaber nach §§ 10 ff. BVSG in Nordrhein-Westfalen.
cc) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass § 26 ArbGG – beziehungsweise § 20 SGG – eine abschließende Schutzvorschrift mit arbeitsrechtlichem Inhalt ist, die eine weiter gehende arbeitsrechtliche Schutzvorschrift durch den Landesgesetzgeber ausschließt, ohne auf den Regelungsgehalt von § 26 ArbGG und Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf einzugehen. In diesem Zusammenhang hätte es die folgenden spezifischen Unterschiede beider Normen erörtern müssen:
§ 26 ArbGG ist seinem Wortlaut nach keine Sonderkündigungsschutznorm. Absatz 1 beinhaltet ein bloßes Benachteiligungsverbot, Absatz 2 eine Strafandrohung. In der Rechtsprechung hat § 26 ArbGG kaum Bedeutung erlangt. Zwar leitet die Kommentarliteratur aus dem Benachteiligungsverbot des § 26 Abs. 1 ArbGG unter anderem auch das Verbot der Kündigung von Arbeitsverhältnissen ehrenamtlicher Richter wegen Übernahme oder Ausübung des Amtes ab (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., 1999, § 26 Rn. 16; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., 1995, § 26 Rn. 3; GK-ArbGG, Dörner, 5. Lieferung November 1994, § 26 Rn. 6; Hauck, ArbGG, 1996, § 26 Rn. 4). Das Verbot solcher Kündigungen ergibt sich aber nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, sondern erst nach einer Auslegung der Norm, deren Richtigkeit hier nicht in Frage zu stellen ist. Jedenfalls gibt es gute Gründe dafür, § 26 ArbGG nicht als eine abschließende Regelung des individuellen Schutzes ehrenamtlicher Richter in Bezug auf Kündigungen anzusehen. Denn schließlich gilt § 26 ArbGG unterschiedslos sowohl für ehrenamtliche Richter auf Arbeitnehmer- und auf Arbeitgeberseite. Sein Schutzzweck reicht damit erheblich über einen individuellen Schutz besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Arbeitnehmer hinaus. Er erstreckt sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Arbeitsgerichtsbarkeit in Bund und Ländern, soweit dies durch Benachteiligungen der ehrenamtlicher Richter in Frage gestellt sein könnte. So dient auch die Strafnorm des § 26 Abs. 2 ArbGG gerade nicht dem individuellen Schutz der betreffenden ehrenamtlichen Richter, sondern schützt das Funktionieren der Organisation „Arbeitsgerichtsbarkeit” insgesamt.
Demgegenüber ist Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf schon nach seinem Wortlaut eine eindeutige Kündigungsschutzvorschrift. Diese betrifft, anders als § 26 ArbGG, nach ihrem Regelungsgehalt grundsätzlich nur ehrenamtliche Richter, die Arbeitnehmer oder anderweitig Dienstverpflichtete sind. Andererseits gilt sie, auch anders als § 26 ArbGG, für die ehrenamtlichen Richter aller Gerichtsbarkeiten, insbesondere auch für die Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit oder die ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
dd) Schließlich hätte das Landesarbeitsgericht auch der systematischen Stellung des § 26 ArbGG im Zweiten Teil des Arbeitsgerichtsgesetzes mit dem Titel „Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen” Aufmerksamkeit schenken sollen. Diese Stellung, sowie der Gesamtzusammenhang der die ehrenamtlichen Richter betreffenden §§ 20 bis 31 ArbGG, die im Wesentlichen die Frage von deren Berufung, Ausschluss und Heranziehung regeln, spricht dafür, dass auch § 26 ArbGG letztlich eine Vorschrift aus dem Organisationsbereich ist und nicht vorrangig einen Individualschutz bezweckt. Darauf weist auch die Gesetzesgeschichte hin. In § 26 des ArbGG vom 23. Dezember 1926 war ursprünglich allein ein Schutz für Beisitzer der Arbeitnehmerseite vorgesehen. Dieser Schutz ist dann aber seit dem ArbGG vom 3. September 1953 in § 26 unterschiedslos für alle ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit – gleich von welcher Seite – eingeführt worden.
Mit diesen Aspekten hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinander gesetzt. Es hat weder die unterschiedliche Reichweite von § 26 ArbGG und Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf thematisiert noch die vom Wortlaut, der Systematik und Entstehungsgeschichte beider Vorschriften nahe liegende unterschiedliche Intention der Normgeber behandelt. Da aber § 26 ArbGG schon nach dem Wortlaut keine spezielle Kündigungsschutzvorschrift ist, liegt es auch nicht nahe, darin eine abschließende Regelung von Schutzvorschriften für ehrenamtliche Richter auf arbeitsrechtlichem Gebiet zu sehen, die weiter gehende landesrechtliche Kündigungsschutzvorschriften ausschließen würde.
ee) Das Landesarbeitsgericht setzt sich auch nicht in genügender Weise mit der Literatur und Rechtsprechung auseinander. Darin wird ganz überwiegend eine Verletzung der Kompetenzvorschriften durch den Landesgesetzgeber verneint.
Soweit ersichtlich sehen allein das Brandenburger Verfassungsgericht (NJW 1997, S. 2942) und Sachs (LKV 1993, S. 247) die Regelung in Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf als „kompetenzrechtlich nicht unproblematisch” an, ohne jedoch diesem Schlagwort einen erläuternden Satz hinzuzufügen.
Demgegenüber bejahen Postier/Lieber (in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 19 Rn. 22) eine Kompetenz des Landes für diese Regelung. Mit ihren Erläuterungen setzt sich das Landesarbeitsgericht allenfalls bruchstückhaft auseinander und geht auf das eigentliche Argument, die jetzige – zum Teil zersplitterte – Rechtslage zeige, dass der Bundesgesetzgeber jedenfalls keine abschließende Regelung zum Schutz ehrenamtlicher Richter zumal auf kündigungsschutzrechtlichem Gebiet habe treffen wollen, nicht auseinander. Die, eine für den Hamburger Gesetzgeber bestehende Kompetenz zum Schutz ehrenamtlich Tätiger durch Art. 73 Hamburger Verfassung bejahende, Erläuterung von David (Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 1994, Art. 73 Rn. 9) ist vom Landesarbeitsgericht nicht beachtet worden. Das Landesarbeitsgericht ist auch nicht auf die vom Arbeitsgericht Neuruppin (AuA 1995, S. 26 f.) vorgebrachten Argumente eingegangen, mit denen es eine landesrechtliche Kompetenz für Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf bejaht. Das Arbeitsgericht meint, § 26 ArbGG sei keine abschließende Regelung, sondern enthalte einen Schutzgedanken, den Art. 110 Abs. 1 BbgVerf ergänze und konkretisiere. Ferner begründet das Arbeitsgericht einen gegenüber § 26 ArbGG weiter gehenden Schutz der ehrenamtlichen Richter mit den besonderen Umständen in den neuen Bundesländern, was näher ausgeführt wird. Auch diese recht einleuchtenden Gesichtspunkte finden im Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts keinerlei Berücksichtigung.
ff) Auch zu den unterschiedlichen Zwecken von § 26 ArbGG und Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf hätte das Landesarbeitsgericht mit Hilfe der Literatur weitere Anhaltspunkte finden können. Als Zweck des § 26 ArbGG heben Germelmann/Matthes/Prütting (ArbGG, 3. Aufl., 1999, § 26 Rn. 20) und Grunsky (ArbGG, 7. Aufl., 1995, § 26 Rn. 2) hervor, die ungestörte Übernahme und Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter sicherzustellen. Schaub (in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 1998, § 26 ArbGG Rn. 1) meint, die Vorschrift diene mit dem zivil- und strafrechtlichen Schutz der ehrenamtlichen Richter der Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Demgegenüber betonen Postier/Lieber (in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 19 Rn. 22) den Individualschutz der ehrenamtlichen Richter als Zweck des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf: „Dahinter stand der Gedanke, daß demjenigen, der sich der Verpflichtung zu einem Ehrenamt nicht entziehen könne, auch der besondere Schutz des Staates gegen Benachteiligungen aus diesem Amt zuteil werden müsse.” Dient aber § 26 ArbGG schwerpunktmäßig der Absicherung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und nicht wie § 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf dem individuellen Schutz der ehrenamtlichen Richter aller Gerichtsbarkeiten, so spricht viel dafür, dass § 26 ArbGG keine erschöpfende Regelung auf dem Gebiet des Kündigungsschutzrechtes für eine bestimmte Personengruppe darstellt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 565090 |
AP, 0 |
DVBl. 2000, 1119 |
www.judicialis.de 2000 |