Leitsatz (amtlich)
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307a, § 315a SGB VI).
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am 31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten (so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus, dass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag der Rente höher war als die nach § 307a SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI zu gewähren. Die Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar 1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle Verfassungsbeschwerden wenden sich weiter dagegen, dass die Rente gemäß § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht werden kann.
I.
1. a) Das Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪3 ff.≫). Von Beginn an bestand eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Die Renten wurden nicht regelmäßig erhöht und konnten daher trotz der geringen Inflation mit der Entwicklung der Löhne und Gehälter nicht Schritt halten. Um einen teilweisen Ausgleich hierfür zu schaffen und die Sozialversicherung finanziell zu stützen, wurde 1971 die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) eingeführt. Der Beitritt zu ihr ermöglichte die Versicherung von Arbeitseinkommen, welches die in der Sozialpflichtversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überstieg.
b) Neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Zusatzrentenversicherung existierte eine Vielzahl von so genannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, deren Beitrags- und Leistungsrecht zum Teil erheblich von den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung abwich. Die Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung ermöglichte eine zusätzliche Versorgung, die mit der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern vergleichbar war. Demgegenüber war die Sonderversorgung eine Versorgung eigener Art, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung stand und der Beamtenversorgung in den alten Bundesländern glich. Die Versorgungsleistung in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen wurde als Prozentsatz des letzten Bruttoeinkommens garantiert. Dadurch wurde eine Altersversorgung von bis zu 80 vom Hundert des letzten Nettoeinkommens erreicht (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪5≫).
c) Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung lag bis zum 30. Juni 1990 konstant bei 600 Mark monatlich. Bis zu einem Einkommen in dieser Höhe hatten die Versicherten 10 vom Hundert ihres versicherten Einkommens an Beiträgen zu zahlen. Die Mehrzahl der Versicherten machte von der Möglichkeit Gebrauch, in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch Einkommensanteile über der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern.
d) Das Leistungsrecht beruhte in der in den vorliegenden Verfahren im Vordergrund stehenden Sozialversicherung auf mehrfach geändertem Verordnungsrecht (Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968, GBl II S. 135; Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Rentenverordnung – vom 23. November 1979, GBl I S. 401; im Folgenden: RentenVO 1979; Zweite Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Zweite Rentenverordnung – vom 26. Juli 1984, GBl I S. 281; Dritte Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Dritte Rentenverordnung – vom 9. Oktober 1985, GBl I S. 313; Vierte Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – 4. Rentenverordnung – vom 8. Juni 1989, GBl I S. 229; im Folgenden: 4. RentenVO).
Die Regelaltersrente konnte nach einer Wartezeit von 15 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit von Frauen ab dem 60. Lebensjahr und von Männern ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Auf die Wartezeit von 15 Jahren wurden freiwillige Beitragszeiten sowie andere, aus sozialen Erwägungen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellte Zeiten, wie Kindererziehungszeiten oder Zeiten des Bezugs einer Invalidenrente, angerechnet (“Zurechnungszeiten”). Ein wichtiger Unterschied gegenüber der Rentenberechnung nach dem SGB VI lag darin, dass nur der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst Grundlage der Rentenberechnung war (vgl. § 5 Abs. 1 Buchstabe a RentenVO 1979). Im Regelfall führt diese Anknüpfung zu einer höheren Altersrente als bei Zugrundelegung des während des gesamten Arbeitslebens erzielten Einkommens.
Der Gesamtbetrag der Rente berechnete sich aus dem Durchschnittseinkommen des genannten Zwanzigjahreszeitraums zusammen mit der Zahl der Arbeitsjahre sowie eventuellen Zurechnungszeiten und FZR-Beiträgen (vgl. Eyrich in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 71, Rn. 6 ff.). Er setzte sich aus einem Festbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen (vgl. §§ 5 ff. RentenVO 1979). Der Festbetrag ergab sich aus dem Gesetz und belief sich zuletzt auf 170 Mark. Als Steigerungsbetrag wurde im Regelfall 1 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Beschäftigung und für jedes Jahr der Zurechnungszeit gewährt. In bestimmten Beschäftigungsbereichen betrug der Faktor 1,5 vom Hundert, etwa bei den Mitarbeitern der Reichsbahn, oder sogar 2 vom Hundert, wie bei Bergleuten. Für freiwillige Beiträge war der Faktor geringer; er betrug lediglich 0,85 vom Hundert. Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung floss in der Weise in die Rentenberechnung ein, dass ein separater Anspruch auf diese Zusatzrente errechnet wurde. Der dabei ermittelte Betrag wurde ohne Anrechnung neben der gesetzlichen Rente gezahlt. Die monatliche Zusatzrente betrug 2,5 vom Hundert des über 600 Mark erzielten Einkommens für jedes Jahr der Zugehörigkeit zur Zusatzrentenversicherung. Die Mindestrente belief sich nach § 1 der 4. RentenVO zuletzt auf 330 Mark. Dieser Mindestrente kam eine besondere Bedeutung zu, wenn berücksichtigt wird, dass die erreichbare Höchstrente in der Sozialpflichtversicherung zuletzt bei 470 Mark lag. 1989 betrug die Durchschnittsrente in der Deutschen Demokratischen Republik aus der allgemeinen Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik 426,88 Mark, zusammen mit der FZR-Rente 520,13 Mark (vgl. Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1990, hrsg. vom Statistischen Amt der DDR, S. 384).
Die Unterschiede in der Höhe der Renten waren sehr viel geringer als in der Bundesrepublik. Die Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik enthielt zahlreiche Elemente des sozialen Ausgleichs (etwa: Mindestrente ab fünf Kindern; Zurechnungszeit bei Invalidität auch noch nach dem 55. Lebensjahr; Ehegattenzuschlag; Zurechnungszeit für Frauen zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr; freiwillige Mindestbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von drei Mark monatlich). Sie übernahm teilweise Funktionen der sozialen Sicherung, die in der Bundesrepublik anderen Sicherungssystemen, wie der Sozialhilfe, zukommen.
2. Anders als in der Deutschen Demokratischen Republik wurde in der Bundesrepublik Deutschland seit der Rentenreform von 1957 eine so genannte dynamische Rente gewährt. Diese wurde jährlich in Abhängigkeit von der Lohnentwicklung angepasst. Die Rente erhielt die Funktion eines Lohnersatzeinkommens. Voraussetzung dafür war allerdings, dass in der Erwerbsphase ein entsprechendes Arbeitseinkommen erzielt wurde. Eine Mindestrente wurde nach der Reform von 1957 nicht mehr gewährt. Dies führte zu einer deutlichen Auseinanderentwicklung der Rentenversicherungssysteme in den beiden deutschen Staaten. Rentner mit Rentenbeträgen unter dem Existenzminimum waren in der Bundesrepublik auf andere Einkünfte und gegebenenfalls auf die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht angewiesen. Durch die Rentenreform von 1972 wurde allerdings wieder ein Mindestsicherungselement eingeführt. Die Rente nach Mindesteinkommen wird heute in der Weise gewährt, dass die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei Versicherten mit mindestens 35 Versicherungsjahren und geringem Arbeitsentgelt erhöht wird (§ 262 SGB VI).
3. Das Recht der beiden deutschen Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in mehreren Schritten zusammengeführt.
a) Bereits mit dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II S. 518; im Folgenden: Staatsvertrag) wurde bestimmt, dass das Rentenniveau des Beitrittsgebiets demjenigen in der Bundesrepublik anzugleichen war (vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags). Dementsprechend wurden durch das Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz – vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495) die etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets zum 1. Juli 1990 auf das Rentenniveau in der Bundesrepublik umgestellt. Hierdurch kam es zu erheblichen Rentenerhöhungen. Während die durchschnittliche Altersrente einschließlich der FZR-Rente sich 1989 bei der Staatlichen Versicherung auf 520,13 Mark belief, betrug die Durchschnittsrente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit zum 1. Juli 1990 bereits – umgerechnet – 377,87 Euro für Männer und 267,92 Euro für Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 2003, BTDrucks 15/2144, Übersicht I 8, S. 106).
b) Durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) wurden weitere Maßnahmen zur Angleichung des Rentenrechts getroffen. Die Regelungen des Rentenrechts des Beitrittsgebiets – einschließlich des Rentenangleichungsgesetzes – sollten bis zum 31. Dezember 1991 fortgelten (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6, 7 und 8 sowie Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1).
c) Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) wurde schließlich ein einheitliches lohn- und beitragsbezogenes Rentenrecht im gesamten Bundesgebiet auf der Grundlage des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) geschaffen, das das Rentenversicherungsrecht mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VI) einfügte. Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wurden nach Maßgabe des Art. 3 RÜG geschlossen und in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Die Bestandsrenten der allgemeinen Sozialversicherung wurden “pauschal” umgestellt, wobei für diese und für die kurz vor ihrer Auszahlung stehenden Renten zur Vermeidung von Härten Übergangsregelungen und Härteregelungen getroffen wurden (vgl. näher Michaelis/Stephan, DAngVers 1991, S. 149 ff.).
aa) Nach § 307a SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die Anzahl aller berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre mit den in den letzten 20 Jahren durchschnittlich erreichten Entgeltpunkten je Arbeitsjahr multipliziert wird. Als relevante Arbeitsjahre zählen anders als nach dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik nur noch Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten (§ 307a Abs. 3 SGB VI).
Die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) ist in § 307a Abs. 2 SGB VI geregelt. Hierzu wird nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Vorschrift das individuelle versicherte Durchschnittseinkommen des Versicherten ermittelt. Dieses setzte sich zunächst aus einem Sockelbetrag von maximal 600 Mark monatlich zusammen (Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990), der multipliziert mit der Zahl 240 das individuell versicherte Durchschnittseinkommen der allgemeinen Rentenversicherung im Zwanzigjahreszeitraum wiedergab. Hinzu kam gegebenenfalls ein Zusatzbetrag wegen der Versicherung höherer Arbeitseinkommen in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (vgl. § 307a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI), der mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zu ihr zu multiplizieren war. Die Addition dieser beiden Beträge ergibt das individuell in der Rentenversicherung im Zwanzigjahreszeitraum versicherte Durchschnittseinkommen.
Dieser Betrag wurde durch das Durchschnittseinkommen in der Deutschen Demokratischen Republik insgesamt dividiert, und zwar bezogen auf den maßgeblichen Zwanzigjahreszeitraum, wie er sich aus der Tabelle zu den Durchschnittseinkommen in der Deutschen Demokratischen Republik in Anlage 12 zum SGB VI ergibt (vgl. § 307a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Das Ergebnis waren die erreichten persönlichen Entgeltpunkte (Ost). Zusätzliche Entgeltpunkte ergaben sich gegebenenfalls beim Vorliegen von mindestens 35 Arbeitsjahren oder einer speziellen Versorgung nach den Vorschriften für Angehörige der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post (vgl. § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI). Die Rente wurde anschließend nach § 307a Abs. 1 Satz 2 SGB VI dadurch errechnet, dass die Arbeitsjahre mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert wurden. Beitragsbemessungsgrenze war das 1,8fache des Durchschnittsverdienstes der Deutschen Demokratischen Republik. Nach § 307a Abs. 1 Satz 3 SGB VI wurde dann noch ein Zuschlag von 0,75 Entgeltpunkten für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind gewährt.
§ 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI gestattete es den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Regelfall, die Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Es handelte sich hierbei um elektronische Datensätze des Rechenzentrums Leipzig, die allerdings nur lückenhafte Informationen über den Versicherungsverlauf der einzelnen Rentner enthielten. Die Verwaltung hatte bis zum Rentenfall keinerlei rentenrechtlich relevante Daten erfasst. Diese wurden vielmehr erst aufgrund des Rentenfalles anhand der Unterlagen hergestellt, insbesondere der Versicherungsausweise und der Arbeitsbücher der Versicherten, welche sich in deren Besitz befanden. Erfasst waren neben den Arbeitsjahren, der Rentenart sowie den Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – entsprechend der Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik – nur das Durchschnittseinkommen der letzten 20 Arbeitsjahre in den hierfür vorgesehenen Datenfeldern. Die Arbeitsverdienste vor dem maßgeblichen Zwanzigjahreszeitraum sind regelmäßig nicht dokumentiert.
§ 307a SGB VI lautete in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes, soweit hier von Interesse, wie folgt:
Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1. die Summe aus dem
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen 1. Die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.
(4) bis (7) …
(8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Die Rente ist daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Renten älterer Berechtigter sollen dabei vorrangig überprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994.
(9) bis (12) …
Die hier angegriffenen Bestimmungen des § 307a Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI haben durch die folgende Gesetzgebung keine Änderung erfahren.
bb) Nach § 315a SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes ist in den Fällen, in denen die Rentenberechnung aufgrund des § 307a SGB VI zu einer geringeren Rente als der im Dezember 1991 geleistete Zahlbetrag führte, aus Vertrauensschutzgründen der Differenzbetrag zunächst als statischer Betrag neben der gemäß § 63 Abs. 7 SGB VI anzupassenden SGB VI-Rente weiterzuzahlen (§ 315a Satz 1 SGB VI).
Der so ermittelte Auffüllbetrag ist jedoch ab dem 1. Januar 1996 nach § 315a Satz 3 und 4 SGB VI schrittweise zu vermindern (“abzuschmelzen”). Von dieser Abschmelzung wurde nur dann Abstand genommen, wenn die Rente ausschließlich aus einem Auffüllbetrag bestand. Dies konnte zum Beispiel bei einer bereits an behinderte Jugendliche gewährten Rente der Fall sein. Das SGB VI kennt eine solche Leistung nicht; insofern entstand bei ihrer Umwertung eine SGB VI-Rente mit dem Wert “Null”.
§ 315a SGB VI hatte in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes folgenden Wortlaut:
Auffüllbetrag
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.
Durch die Einfügung eines Satzes 3 in § 315a SGB VI aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2970) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 (vgl. Art. 32 Abs. 1 des 1. SGB III-ÄndG) aus den Sätzen 3 und 4 die Sätze 4 und 5, ohne dass damit eine Änderung des Wortlauts verbunden war.
Die Regelung des § 315a SGB VI ist wie folgt begründet (vgl. BTDrucks 12/405, S. 111 f.):
f) Ermittlung von anpassungsfähigen Beträgen aus Bestandsrenten
In den Bestandsrenten des Beitrittsgebiets sind in erheblichem Umfang Sachverhalte berücksichtigt, die nach den Grundsätzen des SGB VI nicht oder in geringerem Maße berücksichtigt werden. Die Rentenversicherung der ehemaligen DDR hat auch Aufgaben übernommen, die im gegliederten System der sozialen Sicherung der alten Bundesländer und wegen der grundsätzlichen Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten aus der Rentenversicherung die Sozialhilfe erfüllt. Deshalb wurde auch bei geringer Beitragsleistung, bei einigen Fallkonstellationen sogar ohne Beitragsleistung, eine Mindestrente gezahlt. Bei Versicherten mit längeren Versicherungszeiten gab es Mindestbeträge, die nur geringfügig von der erreichbaren Rente der Sozialpflichtversicherung abwichen. Bei 45 Arbeitsjahren beispielsweise lag der Mindestbetrag bei 470 Mark, der Höchstbetrag bei 480 Mark. Eine schematische Dynamisierung aller Renten müsste deshalb zu einer Ungleichbehandlung sowohl im Verhältnis der Rentner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet zueinander als auch unter den Rentnern im Beitrittsgebiet je nach Rentenbeginn vor oder nach der Überleitung der Regelungen des SGB VI führen. Sie würde dazu führen, dass sich eine Mindestrente von ursprünglich 330 DM – eine Angleichung der aktuellen Rentenwerte im Jahre 1991 unterstellt – auf 875 DM belaufen würde. Für eine solche Rente sind in den alten Bundesländern 24 Versicherungsjahre mit Durchschnittsentgelten erforderlich. Ähnliche Verzerrungen ergeben sich aus Besonderheiten des DDR-Rentenrechts wie Zurechnungszeiten bis zum 65. Lebensjahr (gegenüber 55. Lebensjahr in den alten Bundesländern), besondere Zurechnungszeiten von bis zu 5 Jahren für langjährig versicherte Frauen, Zurechnungszeiten für Kindererziehung bis zu 3 Jahren pro Kind, höhere Steigerungssätze für Knappschaft, Bahn, Post, Gesundheitswesen, spezielle Betriebe zur Sicherstellung der Landesverteidigung.
Laufende Renten, die derartige Besonderheiten enthalten, sollen nicht gekürzt werden. Die auf den systemfremden Elementen beruhenden Rententeile sollen aber nicht angepasst werden, so dass sich allmählich eine Angleichung der Bestandsrenten in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet, aber auch von Bestandsrenten und Zugangsrenten im Beitrittsgebiet ergibt …
Von den umgewerteten Renten enthielten mehr als zwei Drittel – also etwa 2,5 Millionen – einen Auffüllbetrag.
cc) Auf andere Weise erfolgte die Umwertung von Bestandsrenten, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden. Die endgültige Rentenberechnung sollte wie bei den “Westrenten” aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens der gesamten Versichertenbiographie erfolgen (§ 307b SGB VI). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die Berechnung nach der gesamten Versicherungszeit gegenüber der Berechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum bei den sonstigen Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfGE 100, 104). Daraufhin wurde § 307b SGB VI durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) dahingehend geändert, dass nunmehr eine Vergleichsberechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum vorzunehmen ist. Die günstigere Rente wird gewährt.
dd) Renten, deren Zahlung ab dem 1. Januar 1992 begann (so genannte Zugangsrenten), wurden grundsätzlich anders als die Bestandsrenten behandelt. Die Rentenformel des SGB VI kam von Anfang an zur Anwendung. Die tatsächlich erzielten Entgelte aller Beitragsjahre – also nicht lediglich der letzten 20 Jahre – wurden unter Einbeziehung der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zur Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) herangezogen. Allerdings wurde bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1996 auch für die Zugangsrentner ein besonderer Vertrauensschutz gewährt. Die Einzelheiten sind in § 319a und § 319b SGB VI sowie in Art. 40 RÜG geregelt.
II.
1. a) Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 368/97 ist die Rechtsnachfolgerin des 1922 geborenen und 2004 verstorbenen Versicherten. Dieser arbeitete seit 1939 – unterbrochen durch Militärdienst und sowjetische Kriegsgefangenschaft – in der Finanzverwaltung. Nach seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung war er von Ende 1956 bis zur Herstellung der Deutschen Einheit im Beitrittsgebiet als freiberuflicher Helfer in Steuersachen tätig, zuletzt als Steuerberater. Seit 1987 bezog er eine Altersrente in Höhe von 435 Mark zuzüglich einer Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Höhe von 77 Mark, die in der Folgezeit mehrfach erhöht wurde. 1991 wertete die Landesversicherungsanstalt Sachsen die Rente gemäß § 307a SGB VI zum 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente nach dem SGB VI um und passte sie entsprechend an. Danach betrug die Rente monatlich 1.204,71 DM.
b) Der Versicherte beantragte, seine umgewertete Rente unter Berücksichtigung seines Einkommens in den Jahren 1954 bis 1971 neu zu berechnen. Dieses Einkommen sei deutlich höher als das danach erzielte Einkommen gewesen. Bis zur Überführung der von ihm beratenen halbstaatlichen Betriebe in Volkseigentum im Jahre 1971 habe er ein erheblich über dem Durchschnitt der Bevölkerung liegendes Bruttoeinkommen erzielt, während sein Einkommen danach nur noch aus der Beratung und Betreuung kleinerer Händler und Handwerker geflossen sei. Die Landesversicherungsanstalt Sachsen lehnte den Antrag ab. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Nachversicherung für die Zeit seiner Tätigkeit als Beamter in der Finanzverwaltung wurde abgelehnt. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht stellte in den Gründen seiner Entscheidung fest, dass der Versicherte die Klage in Bezug auf sein Begehren der Nachversicherung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen habe.
c) Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG durch den Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt und die Entscheidungen der Sozialgerichte geltend gemacht. § 307a Abs. 2 SGB VI sei verfassungswidrig, soweit sich aus der Berücksichtigung des Lebenseinkommens eine höhere Rente ergäbe als aus dem Zwanzigjahreszeitraum, und den Rentenberechtigten gleichwohl kein Wahlrecht zur Berechnung der Rente nach dem Lebenseinkommen eröffnet werde. Es verletze Art. 33 Abs. 5 GG, dass eine Nachversicherung abgelehnt worden sei.
2. a) Der 1918 geborene Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1304/98 war seit 1949 in der Deutschen Demokratischen Republik als selbständiger Ingenieur tätig. Er entrichtete Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung und ab Juli 1971 zusätzlich Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ihm wurde mit Wirkung vom 1. September 1983 eine monatliche Altersrente in Höhe von 392 Mark bewilligt. Hinzu kam eine Zusatzrente aus der Zusatzrentenversicherung in Höhe von 183 Mark. Die Rentenberechnung beruhte auf 47 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie 146 Monaten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Am 31. Dezember 1991 betrug seine Gesamtrente 1.162 DM.
b) Nach Umwertung der Rente gemäß § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI ergab sich aufgrund von 70,5047 ermittelten persönlichen Entgeltpunkten Ost eine Regelaltersrente von 1.555,45 DM. Widerspruch und Klage, mit denen der Beschwerdeführer eine Rentenberechnung anhand der tatsächlich in sämtlichen Arbeitsjahren erzielten Verdienste begehrte, blieben erfolglos. Die Revision wies das Bundessozialgericht zurück (SozR 3-2600 § 307a Nr. 11). § 307a SGB VI sei von der Bundesversicherungsanstalt zutreffend mit dem Ergebnis angewandt worden, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1992 allein mit der SGB VI-Rente und, ohne auf einen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI angewiesen zu sein, durchgehend mehr bekomme, als ihm die Deutsche Demokratische Republik je versprochen und die Bundesrepublik nach mehrfacher Erhöhung des aufgewerteten Gesamtanspruchs bis dahin gezahlt habe. Der Beschwerdeführer erhalte mit 70,5047 persönlichen Entgeltpunkten deutlich mehr als der “Eckrentner” mit 45 Entgeltpunkten nach 45 Beitragsjahren und durchgehendem Durchschnittsverdienst. § 307a SGB VI gehöre zum Bestand der vom Einigungsvertrag in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI. Hierbei habe die Notwendigkeit im Vordergrund gestanden, unter Eliminierung von systemfremden Grund- und Mindestsicherungselementen des Rentenrechts im Beitrittsgebiet ein für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliches “durch Beiträge versichertes” Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit festzulegen.
§ 307a SGB VI sei verfassungsgemäß. Auf der Grundlage des vom Landessozialgericht festgestellten Sachverhalts sei nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Vergleichsberechnung nach seinen individuell ermittelten Verdiensten im Ergebnis überhaupt einen konkreten Vorteil erhalten würde. Es sei unzulässig, jeweils künstlich Einzelelemente der Wertermittlung eines Rechtes auf Rente nach dem SGB VI zu isolieren. Bereits für die übergroße Zahl denkbarer Fälle sei eine Benachteiligung durch die in § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI vorgegebene Verfahrensweise ausgeschlossen. Nach einem auch auf das Beitrittsgebiet übertragbaren allgemeinen Erfahrungssatz repräsentiere dieser Zeitraum regelmäßig den einkommensstärksten Teil der Versicherungsbiographie. Zudem zögen die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetretenen Versicherten erhebliche Vorteile daraus, dass ihre Versicherungsbeiträge in das Durchschnittsentgelt einflössen und auf die Arbeitsjahre vor In-Kraft-Treten der Zusatzversicherung übertragen würden. Dies ergebe sich ganz besonders deutlich im Falle des Beschwerdeführers, der mit lediglich 146 Monatsbeiträgen zur Zusatzrentenversicherung bereits 26,6678 Entgeltpunkte erreicht habe. In der Bundesrepublik Deutschland wäre hierfür ein während der Dauer von 26 Jahren erzielter Durchschnittsverdienst erforderlich gewesen. Unter ganz besonderen Voraussetzungen könnten sich aus dem Berechnungsgrundsatz des Zwanzigjahreszeitraums Nachteile für einzelne Versicherte ergeben. Der Gesetzgeber sei aber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten gewesen, außergewöhnliche und erfahrungsgemäß praktisch kaum vorstellbare Versicherungsverläufe zum Leitbild der in § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI getroffenen Regelungen zu machen.
c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts und die ihr zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften.
3. a) Die 1929 geborene Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2300/98 war in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Renteneintritt überwiegend als Modegestalterin beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat sie nicht bei. Mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres erhielt sie Altersrente aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Der Rentenberechnung wurden 49 Arbeitsjahre zu Grunde gelegt, davon 44 tatsächliche Arbeitsjahre und fünf Jahre Zuschlag für die lange Berufstätigkeit.
b) Nach Neufeststellung ihrer Rente auf der Grundlage des § 307a SGB VI erhielt die Beschwerdeführerin eine Altersrente in Höhe von 812,86 DM zuzüglich eines Auffüllbetrags nach § 315a SGB VI in Höhe von 123,49 DM. Die Gesamtrente in Höhe von 936,35 DM verminderte sich um den Beitrag zur Krankenversicherung.
Die gegen den Umwertungsbescheid gerichteten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente außerhalb des pauschalierenden Verfahrens des § 307a SGB VI und auf die Weitergewährung eines dynamisierten Auffüllbetrags nach § 315a SGB VI. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich aus der Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern nicht herleiten. Zwar könne sich die Rentenberechnung nach § 307a Abs. 2 SGB VI nachteilig gegenüber dem Verfahren der Erfassung der gesamten Erwerbsbiographie auswirken. Dies sei indes im Ergebnis verfassungsrechtlich hinzunehmen. Bei der Umwertung von mehr als vier Millionen Bestandsrenten habe es sich um die Ordnung von Massenerscheinungen gehandelt, die ein typisierendes und pauschalierendes Vorgehen des Gesetzgebers und der Verwaltung rechtfertige. Dies gelte umso mehr, wenn es um freiwillige, während des Erwerbslebens getroffene Entscheidungen zur Alterssicherung gehe, die sich aus heutiger Sicht nachteilig erwiesen. So hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, sich zu den Bedingungen der Deutschen Demokratischen Republik für die Jahre, in denen sie Arbeitsverdienste oberhalb von 600 Mark erzielt habe, in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu versichern. In weiterem Umfang die Ermittlung bestimmter rentenbiographischer Sonderkonstellationen zuzulassen, wäre nicht vorstellbar, ohne zugleich auch allen anderen betroffenen Bestandsrentnern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, ihren individuellen Versicherungsverlauf feststellen zu lassen. Durch eine so weitgehende Ausnahmeregelung würde jedoch die getroffene Regelung, welche die Umwertung von einer so großen Zahl von Bestandsrenten erst möglich machen sollte, in ihrer Gesamtheit wieder entwertet.
Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Einführung eines auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkten Rechts, eine Neuberechnung zu beantragen. Der Gesetzgeber habe gesehen, dass für bestimmte Sachverhaltskonstellationen ein Anspruch auf Neuberechnung in Betracht komme. Dazu habe er die Regelungen in § 307a Abs. 8 bis 11 SGB VI getroffen. Die Neuberechnung auf diese Fallgestaltungen zu beschränken, liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dass der Auffüllbetrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen werde, sei gerechtfertigt. Aufgrund der durchgeführten Rentenanpassungen und der jeweils auch in den Folgejahren vorzunehmenden Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes Ost finde eine Erhöhung des Monatsbetrags der Rente ohnedies statt. Die Rente, die die Beschwerdeführerin unter Geltung des SGB VI erhalte, liege weit über dem Niveau dessen, was sie in der Deutschen Demokratischen Republik jemals hätte erreichen können.
c) Mit ihrer gegen den Umwandlungsbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates (Art. 20 Abs. 1 GG) geltend. Der Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege darin begründet, dass dem Gesetzgeber ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, um die Härten bei der maschinellen Umsetzung nach § 307a SGB VI zu vermeiden. Als ein solches milderes Mittel komme die – gegebenenfalls zeitlich beschränkte – Einräumung eines Rechts in Betracht, eine umfassende individuelle Neuberechnung der Rente zu beantragen. Da die Beschwerdeführerin der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht beigetreten sei, werde sie besonders benachteiligt. § 307a Abs. 1 und 2 SGB VI verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung durchbreche das für das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht maßgebliche Prinzip der beitragsbezogenen Rentenleistungsäquivalenz.
4. a) Die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2144/00 ist 1930 geboren und entrichtete in der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zusätzlich zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ab Juni 1990 erhielt sie monatlich 550 Mark Altersrente zuzüglich 82 Mark monatlicher Zusatzaltersrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Bei der Berechnung der Altersrente wurden 43 Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, fünf Zurechnungsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung und neun Zurechnungsjahre für drei Geburten zu Grunde gelegt, also insgesamt 57 Versicherungsjahre. 1990 wurde die Rente auf DM umgestellt und auf 755 DM angehoben. Am 1. Juli 1991 betrug sie aufgrund der zwischenzeitlichen Anpassungen 1.000 DM. Nach ihrer Umwandlung auf der Grundlage des § 307a SGB VI und unter Berücksichtigung von 43 Versicherungsjahren ergab sich eine Rente von 1.175,65 DM, in der ein Auffüllbetrag in Höhe von 148,03 DM enthalten war. Nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung führte dies zu einem monatlichen Zahlbetrag der Rente von 1.100,41 DM.
b) Die von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (SozR 3-2600 § 307a Nr. 15) ist § 307a SGB VI verfassungsgemäß. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG auf Dynamisierung der Altersrenten aus der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung unter Zugrundelegung von 57 Arbeitsjahren bestehe nicht. Bei der Angleichung der Renten habe berücksichtigt werden dürfen, dass ein Versicherungsverlauf mit über 51 Arbeitsjahren in aller Regel nur unter Einbeziehung mehrerer Zurechnungsjahre zu Stande kommen könne. Solche Zurechnungsjahre seien dem System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland jedoch fremd. Der Gesetzgeber habe sie bei der Überleitung der Ostrenten in das System des SGB VI nicht berücksichtigen müssen. Es scheide schon ein Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechte aus, weil die Rente der Beschwerdeführerin mit jeder neuen Bewertung und Anpassung erhöht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr nach dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik zugestanden hätte.
§ 307a SGB VI verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Für die vom Gesetzgeber bei der Umwertung vorgenommene Differenzierung zwischen Bestandsrentnern und Zugangsrentnern gebe es sachliche Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die Vielzahl der umzuwertenden Bestandsrenten habe ein pauschalierter und maschinengerechter Modus gefunden werden müssen, der es den Rentenversicherungsträgern ermöglicht habe, die Renten zeitgerecht umzuwerten und anzupassen.
Auch § 315a SGB VI sei verfassungsgemäß. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es schon zweifelhaft, ob der Auffüllbetrag als eine bestandsgeschützte Leistung eigener Art überhaupt der Eigentumsgarantie unterliege. Jedenfalls habe ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition nicht stattgefunden, weil weder durch die fehlende Dynamisierung noch durch die Abschmelzung eine Minderung des einmal gewährten Zahlbetrags der Rente eintreten könne und für den streitigen Zeitraum auch nicht eingetreten sei. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, wie das Bundessozialgericht bereits entschieden habe (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 1). Insbesondere würde ein weiteres Festhalten an den Auffüllbeträgen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Renten im Beitrittsgebiet führen.
c) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 3 und Art. 14 GG durch die Rentenbescheide der Landesversicherungsanstalt und die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen geltend.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, das Bundessozialgericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Berlin, die Landesversicherungsanstalt Sachsen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde, der Runde Tisch für soziale Gerechtigkeit Potsdam und der Akademikerverband im Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Dresden Stellung genommen.
1. Das Bundesministerium hält die mittelbar zur Prüfung gestellten Normen des § 307a Abs. 1 bis 3 und des § 315a Satz 3 und 4 SGB VI für verfassungsgemäß. Art. 14 GG sei nicht verletzt, weil die Rentenansprüche und -anwartschaften von Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets nur in der Form unter den Schutz der Eigentumsgarantie fielen, die sie durch den Einigungsvertrag unter der Geltung des Grundgesetzes erhalten hätten. Eine schematische Übertragung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet sei schon wegen der Unterschiedlichkeit der beiden Rentensysteme nicht möglich gewesen. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundessozialgericht hätten festgestellt, dass der Gesetzgeber das Rentensystem der Deutschen Demokratischen Republik in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingliedern durfte. Ausdrücklich sei dabei anerkannt worden, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Berechtigten aus Alterssicherungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition liege durch die zum 1. Januar 1992 vorgenommene Umwertung deswegen nicht vor. In keinem Fall sei bei der Umwertung eine Rente gekürzt worden. Außerdem sei die Vergleichsrente zuvor zum 1. Juli 1990 auf ein Nettorentenniveau von 70 vom Hundert angehoben und danach noch zweimal um jeweils 15 vom Hundert angepasst worden. Anschließend sei in einem weiteren Schritt die dynamische Rente zum 1. Januar 1992 noch einmal um 11,65 vom Hundert erhöht worden. Schon aus diesem Grunde scheide eine Verletzung von Art. 14 GG aus.
Auch der Verzicht auf eine Anpassung und die ab 1. Januar 1996 einsetzende Abschmelzung des Auffüllbetrags verletzten nicht Art. 14 Abs. 1 GG; denn der Anspruch auf Gewährung eines Auffüllbetrags sei erst mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI geschaffen worden. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher offen gelassen, inwieweit überhaupt die Anpassung und Dynamisierung von Bestandsrenten als solche unter den Eigentumsschutz des Art. 14 GG fielen. Auch wenn dies der Fall sei, habe der Gesetzgeber die Modalitäten und den Zeitpunkt zu bestimmen, wobei er nur an die Forderung gebunden sei, dass die Rente ihre Funktion der Daseinssicherung erhalten müsse. Jedenfalls liege eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Der Gesetzgeber habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis, Rentenansprüche zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche sowie Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Die angegriffenen Regelungen beruhten auf zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, die darauf hinausliefen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Eine individuelle Berechnung der Rente auf Antrag zu ermöglichen, wäre wegen der dabei zu erwartenden Antragsflut, der Arbeitsbelastung und neu auftretender Probleme nicht durchführbar gewesen.
Außerdem übersähen die Beschwerdeführer, dass die von ihnen gerügte pauschalierende Regelung eine Reihe von Vorteilen biete. So seien zum Beispiel die in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Renten nicht in dem Maße dynamisiert worden wie in der Bundesrepublik. Es sei deshalb auch nicht gerechtfertigt, einzelne Elemente herauszugreifen, deren Höherbewertung zu einer weiteren Verbesserung geführt hätte. Zudem seien die Rentenansprüche und -anwartschaften des Beitrittsgebiets wegen der dort zuletzt herrschenden Wirtschaftslage nicht sicher gewesen.
Die angegriffenen Regelungen verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei aufgrund der Gesamtumstände gezwungen gewesen, eine ausschließlich pauschalierende und mit einem Stichtag verknüpfte Regelung zu treffen. Gerade bei Neuregelungen im Sozialrecht sei die Einführung von Stichtagen notwendig und verfassungsrechtlich prinzipiell zulässig. Die Wahl des Zeitpunktes orientiere sich hier zudem am gegebenen Sachverhalt. Auch die Abschmelzung der Auffüllbeträge verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie sei vielmehr durch ihn geboten. Eine uneingeschränkte Weiterleistung der Auffüllbeträge hätte zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Bestandsrentner gegenüber den Zugangsrentnern im Beitrittsgebiet mit Rentenbeginn ab dem 1. Januar 1997, aber auch gegenüber den Rentnern der alten Bundesländer geführt. Das Bundesverfassungsgericht habe in anderem Zusammenhang festgestellt, dass die besonderen Berechnungsmodalitäten des § 307a SGB VI prinzipiell verfassungsgemäß seien, indem auf einen Zwanzigjahreszeitraum und nicht auf die gesamte Versicherungsbiographie abgestellt werde. Für die Eingliederung der Bestandsrentner des Beitrittsgebiets komme daher auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine individuelle Neuberechnung der Renten wegen der Gewährleistung der Zahlungskontinuität, aber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei Millionen von Versicherungsläufen von vornherein nicht in Betracht. Dies hätte die Rentenversicherung vor nicht lösbare technische Probleme gestellt.
Schließlich hat das Bundesministerium einen ihm vom Bundesverfassungsgericht übersandten Fragenkatalog beantwortet. Eine Einschätzung, in wie vielen Fällen einer nach § 307a SGB VI umgewerteten Bestandsrente sich bei einer Berechnung nach dem individuellen Versicherungsleben eine höhere Rente ergeben könnte, sei wegen Fehlens der erforderlichen Daten nicht möglich. Deswegen ließen sich auch die möglichen zusätzlichen finanziellen Aufwendungen im Falle einer Neuberechnung nicht beurteilen. Nach der Rentenbestandsauswertung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger seien am 31. Dezember 2001 rund 842.000 Renten mit Auffüllbetrag ausgezahlt worden. Der finanzielle Aufwand einer (rückwärtigen) Dynamisierung der Auffüllbeträge ab dem 1. Januar 1992 sei seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis Ende 2002 mit 41 Milliarden DM beziffert worden. Bei einer Dynamisierung der Auffüllbeträge könne eine Abschmelzung nicht auftreten. Dann würden sich die von der Bundesversicherungsanstalt genannten Kosten der Dynamisierung für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 auf rund 52 Milliarden DM erhöhen. Mittelfristig sei ab 2003 mit jährlichen Mehraufwendungen in der Größenordnung von drei Milliarden Euro zu rechnen.
2. Das Bundessozialgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zu § 307a und § 315a SGB VI. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Berlin, die Landesversicherungsanstalt Sachsen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger halten die mittelbar angegriffenen Vorschriften für verfassungsgemäß.
a) Die Bundesversicherungsanstalt vertritt wie das Bundesministerium die Auffassung, dass angesichts von etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets nur die Möglichkeit einer pauschalen Umwertung der Renten bestanden habe. Eine schematische Dynamisierung unter Berücksichtigung des Zahlbetrags dieser bereits mehrfach angepassten Renten hätte zu einer groben Ungleichbehandlung sowohl im Verhältnis der Rentner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet zueinander als auch unter den Rentnern des Beitrittsgebiets je nach Rentenbeginn vor oder nach der Überleitung geführt. Die Mindestrente des Beitrittsgebiets von ursprünglich 330 Mark habe bei unterstellter Angleichung der aktuellen Rentenwerte im Januar 1991 bereits 875 DM betragen. Für eine solche Rente wäre aber in den alten Bundesländern rund 24 Jahre lang die Versicherung eines Durchschnittsentgelts notwendig gewesen. Ähnliche Verzerrungen hätten sich aus weiteren Besonderheiten des Rentenrechts im Beitrittsgebiet ergeben. Mit § 315a SGB VI sei den Betroffenen der einigungsvertraglich zugesicherte Bestandsschutz eingeräumt worden. Dass dabei letztlich eine Abschmelzung habe erfolgen müssen, finde seine Erklärung darin, dass bei den Bestandsrenten der Sozialversicherten des Beitrittsgebiets in erheblichem Umfang Sachverhalte berücksichtigt worden seien, die nach den Grundsätzen des SGB VI nicht oder nur in geringerem Maße Berücksichtigung fänden. Die dortige Rentenversicherung habe auch Aufgaben übernommen, die im gegliederten System der sozialen Sicherung der alten Bundesländer und wegen der grundsätzlichen Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Sozialhilfe erfüllt habe.
Die Bundesversicherungsanstalt weist außerdem noch auf die Schwierigkeiten hin, die eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsverdienste der Versicherten im Beitrittsgebiet bereiten würde. Selbst die in den Sozialversicherungsausweisen der Versicherten – falls diese überhaupt noch vorlägen – eingetragenen Verdienste gäben keinen Aufschluss über die tatsächlichen Arbeitsverdienste, da es sich hierbei lediglich um die versicherten Arbeitsverdienste gehandelt habe. Auch Ermittlungen bei den Arbeitgebern würden zur Klärung der Arbeitsverdienste nicht viel beitragen. Schon jetzt zeige die Praxis, dass durch die Arbeitgeber keine Verdienste mehr bestätigt werden könnten, weil die Lohn- oder Gehaltsnachweise vollständig vernichtet worden seien. In der Deutschen Demokratischen Republik habe außerdem für die Arbeitgeber und die staatlichen Organe lediglich eine Pflicht zur Aufbewahrung der Nachweise für die Rentenberechnung bis zu zwei Jahre nach dem Eintritt in das Rentenalter bestanden. Es sei zudem zweifelhaft, ob Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, die im günstigsten Fall heute das 70. Lebensjahr (Frauen) oder 75. Lebensjahr (Männer) vollendet hätten, noch sachdienliche Hinweise zu einer von ihnen vor 50 bis 60 Jahren ausgeübten Beschäftigung machen könnten. Für die Neuberechnung der Renten der etwa 330.000 Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der Neufassung des § 307b SGB VI (siehe oben unter A I 3c cc) habe die Bundesversicherungsanstalt etwa zwei Jahre benötigt.
b) Auch die Landesversicherungsanstalt Berlin weist darauf hin, dass die bei den Rentenversicherungsträgern vorhandenen Daten für eine Vergleichsberechnung im Rahmen der Umwertung nach § 307a SGB VI nicht ausreichend seien. Insbesondere seien in dem Datenbestand lediglich der monatliche Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre enthalten und nicht die Beträge der zuvor erzielten Verdienste. Nach den vorliegenden Erfahrungen seien die Bestandsrentner jedoch zu einem großen Teil – insbesondere für länger zurückliegende Zeiten – nicht mehr im Besitz der für eine vollständige Kontenklärung erforderlichen Unterlagen. Sofern Unterlagen vorhanden seien, seien die Eintragungen hierin häufig unvollständig. In 71,5 vom Hundert der nach § 307a Abs. 9 Nr. 1 SGB VI neu festgestellten Renten habe deshalb aufgrund lediglich glaubhaft gemachter rentenrechtlicher Zeiten entschieden werden müssen. Selbst die dazu notwendigen Angaben seien nur durch aufwändige Nachfragen und Ermittlungen bei den Betroffenen oder anderen auskunftsfähigen Stellen zu erlangen gewesen. Da der ehemalige Arbeitgeber im Beitrittsgebiet oftmals nicht mehr existiere, seien Arbeitgeberanfragen außerdem in einer Vielzahl von Fällen erfolglos. Dies führe dazu, dass das Ziel einer Vergleichsberechnung in Frage gestellt werde, wenn diese zu einem großen Teil lediglich auf glaubhaften Angaben der bereits älteren Bestandsrentner mit allen Unzulänglichkeiten des Erinnerungsvermögens beruhe. Die Landesversicherungsanstalt Sachsen teilt diese Einschätzung.
c) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger betont, dass sich bei keinem Bestandsrentner des Beitrittsgebiets durch die Umwertung der Rente nach § 307a in Verbindung mit § 315a SGB VI eine Verschlechterung seiner Rechtsposition ergeben habe. Die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Rechtsposition sei nicht nur erhalten worden. Es sei darüber hinaus auch ein Besitzschutz hinsichtlich des am 31. Dezember 1991 gezahlten Betrags einschließlich der 1990 und 1991 erfolgten pauschalen Rentenanhebungen garantiert worden. Dieser Besitzschutz werde durch den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI gewährleistet. Der Auffüllbetrag unterliege nicht dem Eigentumsschutz, weil es sich bei ihm nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine Zusatzleistung handele. Deshalb erstrecke sich ein möglicherweise bestehender Anspruch auf Dynamisierung von Rentenleistungen nicht auf ihn.
Selbst wenn unterstellt werde, dass die Auffüllbeträge dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen, sei der Anspruch auf die Gewährung eines Auffüllbetrags erst mit dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen des SGB VI entstanden und genieße daher – wenn überhaupt – den Schutz der Eigentumsgarantie allenfalls in der Ausformung des § 315a SGB VI. Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG wäre jedenfalls als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung anzusehen, weil das vom Einigungsvertrag vorgegebene Ziel der Rechtsangleichung des Rentenrechts auf andere Weise als durch die vorgenommene maschinelle Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten nicht hätte bewältigt werden können. In diesem Zusammenhang sei auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte zu berücksichtigen. Durch die Überführung der Renten sei ein wichtiger Gemeinwohlbelang erfüllt worden, bei dem zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung habe erhalten bleiben müssen.
3. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hält eine weitere Novellierung des Renten-Überleitungsgesetzes aus politischen Gründen für geboten.
4. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde, der Runde Tisch für soziale Gerechtigkeit Potsdam und der Akademikerverband im Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Dresden halten die Vorschriften für verfassungswidrig.
a) Die Gesellschaft vertritt die Auffassung, die §§ 307a und 315a SGB VI seien teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Umwertung nach § 307a SGB VI habe überwiegend zu einer günstigen Regelung für die Betroffenen geführt, weil in den letzten 20 Arbeitsjahren zumeist das höchste Arbeitseinkommen erzielt worden sei. Dies treffe jedoch nicht auf alle Fälle zu. Sofern eine Benachteiligung entstehe, sei sie im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der nach § 307b SGB VI überführten Ansprüche nicht mit der Verfassung vereinbar. Eine Vergleichsberechnung müsse auch für die Versicherten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung durchgeführt werden können.
Bei der Regelung des Auffüllbetrags nach § 315a SGB VI sei der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen, der Auffüllbetrag werde durch eine bis zum Jahre 1996 im Wesentlichen erfolgte Angleichung des Rentenwertes “Ost” an den Rentenwert “West” an Bedeutung verlieren. Die Gewährung eines Auffüllbetrags erscheine nur auf den ersten Blick wie eine Begünstigung ehemaliger Bürger der Deutschen Demokratischen Republik im Vergleich mit den übrigen Bürgern der Bundesrepublik. In Wirklichkeit stelle diese Regelung einen unzureichenden, nämlich nur temporär wirksamen Nachteilsausgleich für den Rechtsverlust derjenigen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik dar, die nach deren Rentenversicherungsrecht ein höheres relatives Versorgungsniveau eingenommen hatten, als ihnen in Anwendung des bundesdeutschen Rentenrechts nunmehr zugestanden werde. In nicht wenigen Fällen aber wirke sich der Auffüllbetrag so aus, dass seit 1996 und auf unabsehbare Zeit, gegebenenfalls bis zum Lebensende, keine Steigerung des Rentenzahlbetrags eintrete. Bei der Beurteilung des Auffüllbetrags sei zu berücksichtigen, dass in einer nicht geringen Anzahl von Fällen die Gewährung eines Auffüllbetrags ganz oder zumindest teilweise hätte vermieden werden können, wenn in § 307a SGB VI eine Härtefallregelung vorgesehen worden wäre. Die Dynamisierung des Auffüllbetrags sei politisch gerecht und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) verfassungsrechtlich geboten. Zumindest sei die Gewährung eines Antragsrechts auf Neuberechnung der Rente sowie eines der Abschmelzung nicht unterliegenden Auffüllbetrags notwendig.
b) Der Runde Tisch sieht in der Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern mit und ohne Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei den Bestandsrentnern mit Zusatz- oder Sonderversorgung sei eine Vergleichsberechnung vorgenommen worden, wobei jeweils die höhere Rente gewährt werde. Die Nichtberücksichtigung früherer Arbeitsjahre bei den anderen Bestandsrentnern könne eine erhebliche Benachteiligung insbesondere dann bedeuten, wenn im Zwanzigjahreszeitraum aus politischen, familiären oder gesundheitlichen Gründen weniger als zuvor verdient wurde.
c) Auch der Akademikerverband hält eine gesetzliche Neuregelung für verfassungsrechtlich erforderlich. § 307a SGB VI solle in seiner jetzigen Fassung aufgehoben und der Gesetzgeber dazu verpflichtet werden, eine Vergleichsrente unter Zugrundelegung der gesamten Erwerbsbiographie berechnen und die höhere der beiden Renten leisten zu lassen. Außerdem werde es für dringend erforderlich gehalten, die durch die Stichtagsregelung des 31. Dezembers 1991 in den §§ 307a und 307b SGB VI verursachten Unterschiede in der Rentenhöhe zwischen Bestands- und Zugangsrentnern zu beseitigen. Die Auffüllbeträge nach § 315a SGB VI seien in entsprechender Anwendung der in der Entscheidung BVerfGE 100, 1 entwickelten Grundsätze zu dynamisieren.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Unzulässig ist allerdings die im Verfahren 1 BvR 368/97 erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG durch die Ablehnung der Nachversicherung. Nach der vom Landessozialgericht getroffenen Feststellung hat der Versicherte insoweit die Klage wirksam zurückgenommen (siehe oben unter A II 1 b). Von dieser Feststellung ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auszugehen.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.
I.
§ 307a Abs. 1 in Verbindung mit § 315a Satz 1, 4 und 5 SGB VI verletzt nicht die Grundrechte der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00.
1. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
a) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des Sozialversicherungsrechts ist Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 97, 271 ≪283 f.≫ m.w.N.). Rentenansprüche und -anwartschaften unterfallen demnach grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪289 ff.≫; 58, 81 ≪109≫; stRspr). Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪33 ff.≫). Offen gelassen hat es das Bundesverfassungsgericht bisher, ob und inwieweit die im geltenden Recht allgemein vorgesehene Anpassung von Renten (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen ist (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪44≫).
b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die den Beschwerdeführern am 31. Dezember 1991 geleisteten Renten nach den genannten Grundsätzen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlagen. Die hier zu prüfende Regelung des § 307a Abs. 1 in Verbindung mit § 315a Satz 1, 4 und 5 SGB VI verletzt jedenfalls, wäre sie an der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie zu messen, Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Sie läge innerhalb des Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und insbesondere auch bei der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher Rechtspositionen eröffnet.
aa) Soweit aufgrund des § 307a SGB VI eine Rente nach dem SGB VI geleistet wird, die durch die Umwertung der entsprechend den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente ermittelt wurde, ist schon deshalb ein gesetzlicher Eingriff nicht gegeben, weil diese so genannte SGB VI-Rente in vollem Umfang der Anpassung nach § 63 Abs. 7 SGB VI unterliegt.
bb) Ein an Art. 14 Abs. 1 GG zu messender gesetzlicher Eingriff kann allenfalls darin gesehen werden, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der den Beteiligten im Dezember 1991 zustehenden Bestandsrente und der nach dem SGB VI geleisteten Rente als Auffüllbetrag bis zum 31. Dezember 1995 ohne Anpassung nach § 63 Abs. 7 SGB VI, also “statisch”, gewährt wurde und danach nach Maßgabe des § 315a Satz 1, 4 und 5 SGB VI der “Abschmelzung” unterliegt. Insoweit entspricht die Vorschrift aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie dient einem Gemeinwohlzweck und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪38≫).
(1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪40 f.≫). Dieses Ziel war schon im Staatsvertrag vorgezeichnet (Art. 20) und wurde in den Einigungsvertrag aufgenommen (Art. 30 Abs. 5). Der Gesetzgeber durfte auch seinen Vorstellungen über das künftige einheitliche Rentenrecht ein Konzept zu Grunde legen, das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag. Er war verfassungsrechtlich nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik, wie beispielsweise Zurechnungszeiten bei vieljährigen Beschäftigungsverhältnissen oder die beitragsfreie Mindestsicherung, im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen. Auch seine Entscheidung, von diesem am SGB VI orientierten Konzept der Überleitung die Bestandsrenten nicht auszunehmen, wird von dem legitimen Ziel der Herstellung der Rechtseinheit im Rentenversicherungsrecht getragen. Hätte er die den Berechtigten am 31. Dezember 1991 zustehenden Zahlbeträge ohne weiteres übernommen und sie der jährlichen Rentenanpassung unterworfen, wären Ungleichheiten zwischen den ostdeutschen und den westdeutschen Bestandsrenten bestehen geblieben, die sich durch unterschiedlich hohe, durch Beiträge versicherte Arbeitseinkommen nicht begründen ließen (vgl. BTDrucks 14/7071, S. 2 f., 8 f.). Ungleichheiten wären zudem im Verhältnis der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik berechneten Bestandsrenten zu den Zugangsrenten in den neuen Bundesländern nach dem 31. Dezember 1991 entstanden. Der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪37 f.≫), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit dient. Der Gesetzgeber durfte mit der Regelung einer schrittweisen Abschmelzung solcher Rentenleistungen, die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beruhten, auch das Ziel verfolgen, die Beitragszahler in den alten und den neuen Bundesländern auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik zu entlasten, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute kommen konnten.
(2) Die in § 315a Satz 1, 4 und 5 SGB VI vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Rechtseinheit sind erforderlich und geeignet, diese herbeizuführen. Ohne die Einbeziehung der Bestandsrenten wäre die Einheit der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich weit hinausgeschoben worden. Die Maßnahmen sind aber auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des am 31. Dezember 1991 den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 zurückging (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪43≫). Die zum 31. Dezember 1991 verfügbaren Auffüllbeträge waren zudem auch deshalb vergleichsweise hoch, weil die beitragsfreien Zurechnungszeiten des Rentenrechts der Deutschen Demokratischen Republik bei diesen Rentenanpassungen wie Arbeitszeiten behandelt wurden.
Den so bestimmten Zahlbetrag gewährleistet § 315a Satz 1 und 4 SGB VI unverändert bis zum 31. Dezember 1995. Erst danach ist er schrittweise und unter “Verrechnung” mit der Steigerung der Renten aus allgemeinen Rentenanpassungen verringert worden. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die die Bestandsrenten im Rahmen des Systemwechsels in behutsamer Weise an das neue Recht heranführt. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Abschmelzungsprozess einsetzte, waren die Zahlbeträge der Renten in Ostdeutschland erstmalig höher als diejenigen im sonstigen Bundesgebiet. Sie betrugen 103 vom Hundert der an Frauen und Männer in den alten Ländern gezahlten Renten (vgl. Stephan, DAngVers 1999, S. 546 ≪550≫). Die Abschmelzung ab 1. Januar 1996 erfolgte in fünf mit der Rentenanpassung gekoppelten Stufen. Damit ist die Auswirkung der Regelung für den einzelnen Betroffenen im Regelfall mit einer unzumutbaren Härte nicht verbunden. § 315a Satz 5 SGB VI trägt zudem in schonender Weise der Möglichkeit Rechnung, dass auch nach fünf Rentenanpassungen noch ein abzuschmelzender Teil der Altersversorgung vorhanden ist.
Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung des Übergangskonzepts schließlich auch berücksichtigen, dass die Überführung der Bestandsrenten in das Recht des SGB VI mit strukturellen Vorteilen verbunden war, wie zum Beispiel der Gewährung höherer Witwen- und Witwerrenten, der Anpassung der Rentenleistungen an die Entwicklung der Arbeitseinkommen, der Verkürzung der Wartezeiten für Altersrenten und der günstigen Bewertung von Zeiten der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Vergleich zu den nach 1996 in Rente gehenden Personen. Er war unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt gehalten, den Bestandsrentnern der neuen Bundesländer die strukturellen Vorteile der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten und zugleich die Vorteile des gesamtdeutschen Rentenversicherungsrechts zugute kommen zu lassen.
cc) Eine Pflicht des Gesetzgebers zur Dynamisierung der Auffüllbeträge kann Art. 14 GG auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen entnommen werden. Die Erwägungen, aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Pflicht zur Dynamisierung der Bestandsrenten von Angehörigen dieser Versorgungssysteme angenommen hat (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪41 f.≫), sind auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar. In den dort entschiedenen Verfahren fand bereits ab 1992 eine Verrechnung von Rentenerhöhungen mit dem garantierten Zahlbetrag statt. Ohne eine Anpassung der Zahlbeträge wäre der Abstand in der Versorgungshöhe zwischen den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen einerseits und den Pflichtversicherten und den zusätzlich in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten andererseits deutlich verringert worden. Eine solche Nivellierung hat aber der Einigungsvertrag nicht gewollt (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪42, 46 f.≫).
Die Dynamisierung der Renten von Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gleicht zudem spezifische Nachteile aus, welche dieser Personenkreis im Zuge der Entwicklung der Renten in den Jahren 1990 und 1991 hinnehmen musste. Anders als die aus der Sozialpflichtversicherung und die aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Berechtigten waren die Mitglieder von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen von der mehrfachen Anhebung der Renten in den genannten Jahren mit einem Steigerungsvolumen von 66 vom Hundert seit dem 1. Juli 1990 (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪57≫) ausgenommen. Auch im Hinblick auf das Ausmaß der Betroffenheit liegen verschiedene Sachverhalte vor. Während die Auffüllbeträge regelmäßig nur einen Bruchteil der Rentenleistung betrugen, bewirkte bei den Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme das maßgebliche Übergangsrecht eine Kürzung der Versorgungsleistung vom 8fachen einer Durchschnittsrente bis zu deren 1,8fachen (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪43≫; vgl. auch Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattkommentar, Stand VIII/99, § 315a Rn. 48 ff.). Die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) hatte regelmäßig eine Kürzung des rentenrechtlich relevanten Arbeitseinkommens der Betroffenen auf einen Bruchteil dessen zur Folge, was in der Deutschen Demokratischen Republik rentenwirksam war.
2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die angegriffene Regelung nicht verletzt.
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205 ≪213 f.≫; stRspr). Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Rentenbiographie (vgl. auch BVerfGE 108, 52 ≪67 ff.≫) nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist (vgl. BVerfGE 97, 103 ≪115 f.≫). Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfGE 95, 143 ≪155, 157 f.≫; 104, 126 ≪147≫; 107, 218 ≪245 f.≫).
b) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00 sind allerdings gegenüber denjenigen Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik benachteiligt, bei denen die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente so hoch war wie der Zahlbetrag der ihnen am 31. Dezember 1991 zustehenden und nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik berechneten Rente. In deren Rente ist kein Auffüllbetrag enthalten. Der Zahlbetrag ihrer Rente erhöht sich mit jedem ab 1992 einsetzenden Anpassungsschritt. Benachteiligt sind die Beschwerdeführer auch gegenüber den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, weil der Zahlbetrag ihrer Rente ab dem 1. Januar 1992 nur dynamisiert wird, soweit er einer Rente nach dem SGB VI entspricht.
c) Diese unterschiedliche Behandlung genügt den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Die angegriffene Regelung beruht – wie bereits ausgeführt (siehe oben unter C I 1) – auf dem legitimen Ziel des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland für alle Bestands- und Zugangsrentner in den alten und neuen Bundesländern auf die einheitliche Rechtsgrundlage des SGB VI zu stellen. Diesem Ziel diente die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Neuberechnung der Renten auf der Grundlage des SGB VI die Berechnungselemente nicht zu berücksichtigen, die dem gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind. Dies gilt besonders für die Regelungen des Sozialversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik, die dem Fürsorgeprinzip entsprangen und im System einer beitragsfinanzierten gesetzlichen Rente nach dem Konzept des SGB VI keinen Platz mehr haben.
Es war auch unter dem Gesichtspunkt des Konzeptwechsels folgerichtig, dass der Gesetzgeber die Geltung des SGB VI auf diejenigen erstreckte, die bei dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 1992 bereits auf der Grundlage des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik Rente bezogen. Hätte er diese Gruppe, die mehrere Millionen Menschen umfasste, von der Überleitung ausgenommen, wäre das Ziel eines einheitlichen Rentenrechts für alle Versicherten und Rentenberechtigten auf lange Sicht nicht erreicht worden. Die Beibehaltung des bisherigen Rechts für diesen Personenkreis hätte – wie bereits ausgeführt – zu schwer hinnehmbaren Unterschieden im Vergleich zu den Versicherten aus dem Beitrittsgebiet geführt, die nach dem 1. Januar 1992 rentenberechtigt wurden, aber auch zu den Bestands- und Zugangsrentnern des alten Bundesgebiets, deren Renten auf der Grundlage des SGB VI berechnet wurden und werden. Das Konzept, das dem Systemwechsel zu Grunde lag, war demnach sachgerecht und wurde insoweit folgerichtig durchgeführt.
bb) Die Beschwerdeführer können deshalb einen Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit der Begründung geltend machen, in ihrem Einzelfall habe der Systemwechsel unter Berücksichtigung ihrer rentenbiographischen Besonderheiten zu einem rechtlichen Nachteil geführt. Sofern ein solcher Nachteil eingetreten ist, wurde er in jedem Falle schon dadurch weitgehend ausgeglichen, dass die betroffenen Rentenberechtigten bereits vor dem 1. Januar 1992 Nutzen aus der in mehreren und großen Schritten erfolgenden Anpassung ihrer Renten an die Entwicklung der Kaufkraft und der Arbeitseinkommen gezogen hatten (siehe oben unter C I 1b bb (2)).
II.
§ 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI verletzt nicht die Grundrechte der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00, soweit nach dieser Vorschrift der Rentenberechnung ausschließlich das versicherte durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn zu Grunde zu legen ist.
1. Die Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthält zwar eine Ausnahmeregelung vom Konzept des Gesetzgebers, auch die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik berechneten Bestandsrenten einem einheitlichen Rentenrecht zuzuführen, stellt für sich aber eine Systementscheidung dar. Der Gesetzgeber hat in § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die etwa vier Millionen Bestandsrentner der Deutschen Demokratischen Republik entschieden, dass die Berechnung ihrer Renten wie bisher auf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitseinkommens der letzten 20 Jahre vor Eintritt des Rentenbezugs erfolgt. Die Vereinbarkeit dieser Entscheidung und ihrer Folgen für die betroffenen Bestandsrentner mit Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nach den oben dazu entwickelten Grundsätzen zu prüfen (siehe unter C I 2). Soweit sich der Gesetzgeber dabei für eine Gleichbehandlung der Normadressaten entschieden hat, ist sein Spielraum ohnehin weit bemessen (vgl. BVerfGE 90, 226 ≪239≫; 98, 365 ≪385≫). Auch ist er – insbesondere bei Massenerscheinungen – befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ≪174≫; stRspr).
b) § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI benachteiligt diejenigen Rentner innerhalb der Gruppe der von § 307a Abs. 1 SGB VI erfassten Bestandsrentner, die wegen Besonderheiten ihrer Versicherungsbiographie eine höhere Rente zu erwarten hätten, würde der Berechnung das Arbeitseinkommen während der gesamten Versicherungszeit zu Grunde gelegt werden. Eine für sie nachteilige Ungleichbehandlung wird durch § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch dergestalt bewirkt, dass § 307b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 SGB VI in der geltenden Fassung den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen das Recht auf eine Vergleichsberechnung für eine Rente auf der Grundlage aller Versicherungsjahre und für eine Rente auf der Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums einräumt.
c) Die durch die angegriffene gesetzliche Regelung bewirkte Ungleichbehandlung ist hinreichend gerechtfertigt.
aa) Die unter C II 1 a) dargestellte Systementscheidung ist sachgerecht. Da es nach der Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik nicht auf den gesamten pflichtversicherten Zeitraum ankam (§ 5 Abs. 1 RentenVO 1979; vgl. auch Art. 2 § 31 RÜG), lag beim In-Kraft-Treten des SGB VI – wie aus den Stellungnahmen der Bundesregierung und der Versicherungsträger hervorgeht – kein zuverlässiges Datenmaterial für die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten vor 1971 vor. Hätte der Gesetzgeber entschieden, alle Versicherungsjahre in die Rentenberechnung einzubeziehen, hätten die zuständigen Stellen – wie in den Stellungnahmen näher ausgeführt wird – vor großen und teilweise sogar unüberwindlichen Schwierigkeiten gestanden. Seine Entscheidung, die Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum fortzuführen, hat deshalb wesentlich dazu beigetragen, die Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets zeitnah zu bewältigen und die Zahlungskontinuität zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 12/405, S. 108 f.). Wird dieses Konzept demnach von gewichtigen sachlichen Erwägungen getragen, so sind die Folgen für den Einzelnen, die sich aus unterschiedlichen versicherungsbiographischen Lebensläufen ergeben, nicht rechtfertigungsbedürftig (vgl. oben unter C I 2). Dies gilt umso mehr, als die Berechnung der Rente auf der Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums nur in atypisch gelagerten Fällen zu Nachteilen für die Betroffenen führt. Der Gesetzgeber ist daher durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten, die zuständigen Rentenversicherungsträger zur Vornahme einer Vergleichsberechnung zu verpflichten und den Berechtigten eine Rente auf der Grundlage des günstigeren Ergebnisses zu gewähren.
bb) Auch eine verfassungswidrige Benachteiligung der Beschwerdeführer gegenüber den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungsssystemen ist nicht festzustellen. Die Überleitung der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften dieser Gruppe durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in das System der gesetzlichen Rentenversicherung hat bewirkt, dass die Altersrenten nicht mehr wie in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund eines verhältnismäßig hohen Prozentsatzes aus dem letzten Arbeitseinkommen berechnet wurden. Diese für den betroffenen Personenkreis nachteilige Entscheidung des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪38 ff.≫). Es hat jedoch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein – im Regelfall günstigerer – Zwanzigjahreszeitraum maßgeblich war (vgl. BVerfGE 100, 104 ≪134 ff.≫).
Der Gesetzgeber, der den Betroffenen im Zuge der Umsetzung dieser Entscheidung das Recht auf die Rente eingeräumt hat, die sich nach der Vergleichsberechnung als günstiger erwies, kann sich auf gewichtige praktische Gründe berufen. Da aufgrund der ursprünglichen, vom Bundesverfassungsgericht erst 1999 beanstandeten Fassung des § 307b SGB VI die gesamte Versicherungsbiographie ermittelt werden musste, waren im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten bereits Versicherungsdaten für das gesamte Versicherungsleben dieses Personenkreises verfügbar. Gleichwohl war die Durchführung der Vergleichsrechnung nach den in den vorliegenden Verfahren erfolgten Mitteilungen der Bundesversicherungsanstalt mit einem ganz erheblichen Aufwand verbunden (siehe oben unter A III 2 a). Der Kreis dieser Berechtigten war aber im Vergleich zu den Bestandsrentnern aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik ungleich kleiner.
2. Für eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffene Vorschrift ist nichts ersichtlich. Der Schutzbereich des Grundrechts ist nicht berührt. Der Gesetzgeber hat mit der Rentenberechnungsvorschrift des § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die hier in Frage stehende Gruppe der Bestandsrentner die Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt. Damit hat er den Betroffenen nichts genommen, was ihnen eigentumsrechtlich im Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen Einheit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪33 ff.≫) überhaupt zustehen konnte.
III.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen danach auf verfassungsgemäßen Rechtsgrundlagen. Sie haben, da andere verfassungsrechtliche Mängel nicht in zulässiger Form geltend gemacht wurden, Bestand.
Unterschriften
Papier, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1367293 |
LKV 2005, 348 |