Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 EUR (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers betrifft die Anordnung einer akustischen Besuchsüberwachung in der Untersuchungshaft.
I.
1. Der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz vom 26. April 2012 ging zunächst am 2. Mai 2012 per Fax unvollständig und ohne Anlagen ein. Auf der ersten Seite des Schriftsatzes ist angegeben, die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts sei „zugegangen am 01.04.2012”. Am 3. Mai 2012 ging, wiederum per Fax, der vervollständigte Verfassungsbeschwerdeschriftsatz mit Anlagen ein. Auf der ersten Seite des an diesem Tag eingegangenen, gleichfalls auf den 26. April 2012 datierten Schriftsatzes findet sich, ohne dass eine Korrektur kenntlich gemacht wäre, anstelle der zuvor gemachten Angabe, nach der der Beschluss des Oberlandesgerichts am 1. April 2012 zugegangen war, nunmehr die Angabe „zugegangen am 03.04.2012”. Im Übrigen entspricht der Schriftsatz, abgesehen von der Vervollständigung um wenige Absätze und die Unterschrift der Prozessbevollmächtigten am Schluss, dem am Vortag eingegangenen.
2. Mit Schreiben des Allgemeinen Registers vom 7. Mai 2012 wurde die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestünden, weil der Beschluss des Oberlandesgerichts ihr nach ihren eigenen Angaben am 1. April 2012 zugegangen, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG damit am 2. Mai 2012 abgelaufen, die Verfassungsbeschwerdeschrift aber an diesem Tag nur unvollständig – unter anderem ohne Unterschrift – und ohne Anlagen eingegangen sei.
3. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers teilte daraufhin mit, dass die am 2. Mai 2012 unvollständig übermittelte Verfassungsbeschwerde auf einem Büroversehen beruhe. Eine Mitarbeiterin der Kanzlei habe in Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten den Aktenvorgang vorgefunden und sodann versucht, die Verfassungsbeschwerde im Entwurf per Fax zu übermitteln. Nach Klärung des Missverständnisses sei der Übermittlungsvorgang gestoppt worden. Ausweislich des Faxprotokolls seien keinerlei Seiten übermittelt worden; ansonsten wäre eine entsprechende Mitteilung erfolgt. Nach endgültiger Überarbeitung der Verfassungsbeschwerde sei diese dann am 3. Mai 2012 vollständig übermittelt worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Mit der am 2. Mai 2012 eingegangenen Version der Verfassungsbeschwerdeschrift war, selbst bei unterstellter Richtigkeit der in dieser Version enthaltenen Angabe zum Zugang der angegriffenen letztinstanzlichen Entscheidung am 1. April 2012, die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Unvollständigkeit des Beschwerdeschriftsatzes nicht ausreichend begründet (zum Erfordernis ausreichender Begründung innerhalb der Beschwerdefrist vgl. BVerfGE 21, 359 ≪361≫; 112, 304 ≪314 f.≫). Auf die Frage, ob angesichts des Umstandes, dass der 1. April 2012 ein Sonntag war, und angesichts der widersprechenden – in der zweiten Version des Beschwerdeschriftsatzes um zwei Tage verschobenen – Angaben zum Zugangsdatum bereits der ersten Angabe jede Glaubhaftigkeit fehlt, kommt es daher nicht an.
In der am 3. Mai 2012 vollständig und mit Anlagen übermittelten Version ist die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Darlegung der Fristwahrung (vgl. BVerfGK 14, 468 ≪469≫ m.w.N.) unzulässig. Angesichts der mit der Schriftsatzversion vom Vortag übermittelten Angabe, dass der den Fristlauf in Gang setzende Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts am 1. April 2012 erfolgt sei, hätte die Abänderung dahingehend, dass der Zugang am 3. April 2012 erfolgte – wonach die Verfassungsbeschwerde in der am 3. Mai 2012 eingegangen Version gerade noch rechtzeitig erhoben wäre –, näherer Erläuterung bedurft. Zwar gibt die Prozessbevollmächtigte in ihrer Erwiderung auf das Schreiben des Allgemeinen Registers an, dass die am 2. Mai 2012 erfolgte Faxsendung versehentlich erfolgt sei und sie nach dem Faxprotokoll angenommen habe, es sei keine Übermittlung erfolgt. Die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung kann dahinstehen. Denn jedenfalls wurde der Prozessbevollmächtigten spätestens mit dem Hinweisschreiben des Allgemeinen Registers bekannt, dass am 2. Mai 2012 ein – unvollständiger – Beschwerdeschriftsatz an das Bundesverfassungsgericht gefaxt worden war, und dass nach ihren Angaben der fristauslösende Beschluss des Oberlandesgerichts ihr am 1. April 2012 zugegangen war. Auch auf diesen Hinweis hin hat die Prozessbevollmächtigte weder dargelegt, von welchem Zugangsdatum auszugehen sein soll, noch, was – sofern das jüngere Zugangsdatum maßgeblich sein soll – angesichts der insoweit widersprechenden Angaben in den beiden Schriftsatzversionen für die Glaubhaftigkeit der geänderten Angabe in der zweiten Version sprechen soll.
2. a) Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Nach dieser Bestimmung kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 ≪219≫; 10, 94 ≪97≫).
Ein Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts liegt unter anderem dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfGK 14, 468 ≪470 f.≫ m.w.N.) oder auf einen ausdrücklichen Hinweis des Allgemeinen Registers auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht mit der zumutbaren Sorgfalt reagiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2010 – 2 BvR 1465/10 –, juris).
Danach ist im vorliegenden Fall die Verhängung einer Missbrauchsgebühr angezeigt. Die Prozessbevollmächtigte musste auf das Schreiben des Allgemeinen Registers hin erkennen, dass aufgrund einer dem Bundesverfassungsgericht übermittelten Angabe, nach der die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung am 1. April 2012 zugegangen war, begründete Zweifel an der Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist bestanden. Spätestens aufgrund einer durch das Hinweisschreiben veranlassten Prüfung musste sie, sofern ihr dies nicht ohnehin bewusst war, auch erkennen, dass dem Bundesverfassungsgericht widersprechende Angaben zum Zugangsdatum des oberlandesgerichtlichen Beschlusses übermittelt worden waren, von denen folglich – mindestens – eine unzutreffend war.
Unter diesen Umständen auf den Hinweis des Allgemeinen Registers mit Darlegungen zu antworten, die auf der Unterstellung basieren, dass die Verfassungsbeschwerde mit der am 3. Mai 2012 übersandten Version fristgerecht eingegangen war, ohne sich mit einem Wort zu den widersprechenden Angaben zum Datum des Zugangs der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu verhalten, verletzt in grober Weise die an einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen.
b) Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ≪220≫; 14, 468 ≪471≫). Dies ist hier der Fall.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Lübbe-Wolff, Huber, Kessal-Wulf
Fundstellen
Haufe-Index 3263200 |
NStZ-RR 2012, 380 |