Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Missbräuchlichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bei Falschangaben über entscheidungserhebliche Umstände (hier: Datum der Bekanntgabe der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung). Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung der Fristwahrung (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG). Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers

 

Normenkette

BVerfGG § 34 Abs. 2, § 93 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 09.05.2012; Aktenzeichen 3 Ws 404 405/12)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels hinreichender Darlegung der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG unzulässig. Das in der Verfassungsbeschwerdeschrift angegebene Datum der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 (erst) am 14. Juni 2012 kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht bereits vom 4. Juni 2012 datiert und in dieser der betreffende Beschluss mit Datum und Aktenzeichen angegeben ist; zudem widerspricht der behauptete Zugang am 14. Juni 2012 ersichtlich dem Absendevermerk der Geschäftsstelle an die Verteidiger (Rechtsanwalt E… und Rechtsanwalt K…) vom 11. Mai 2012 (anders auch die zu den Akten gelangten "Abschriften" der Verfassungsbeschwerdeschrift, die eine Bekanntgabe am 16. Mai 2012 ausweisen). Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises zu diesen Widersprüchlichkeiten nicht ausreichend verhalten.

Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1142/12 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15305564

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