Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.10.2011; Aktenzeichen 8 W 321/11) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gaier, Paulus, Britz
Fundstellen
Dokument-Index HI2912343 |
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