Leitsatz (amtlich)
Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung einer Missbrauchsgebühr) führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn die Entscheidung folglich unzulässig vor einem Fachgericht angefochten worden ist und gegen dessen Prozessentscheidung anschließend Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.10.2012; Aktenzeichen 1 S 337/12) |
VG Karlsruhe (Urteil vom 10.01.2012; Aktenzeichen 3 K 2914/11) |
Tenor
1. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seine dort erhobenen Klagen gegen die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig erachtet haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder des Senats, die in der dazu damals berufenen Kammer die Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung über die Missbrauchsgebühren getroffen haben, von der Mitwirkung an der Entscheidung über die nunmehrige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind.
I.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat unter Mitwirkung der Richter Gaier und Paulus sowie der Richterin Britz in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen den als Bevollmächtigten für seine Mandanten tätigen Beschwerdeführer im Rahmen von Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG Missbrauchsgebühren in Höhe von 250 EUR (1 BvR 2805/10), von 500 EUR (1 BvR 824/11) sowie von 1.000 EUR (1 BvR 1127/11) festgesetzt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Klagen als unzulässig ab, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Es handele sich nicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr gehe es um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Die Entscheidung von Verfassungsbeschwerden sei erst- wie letztinstanzlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Verwaltungsgerichte könnten Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden nicht überprüfen oder gar aufheben. Die dagegen vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung hatten beim Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Auch die vom Beschwerdeführer dort beanstandeten Verfahrensmängel wurden für nicht durchgreifend erachtet.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs; er hält die Rechtsgrundlage für die Missbrauchsgebühr und deren Festsetzung gegen ihn für verfassungswidrig.
III.
Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Das gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis selbst (§ 18 Abs. 1 BVerfGG).
1. Der Senat hat von Amts wegen über seine ordnungsgemäße Besetzung zu befinden. Das schließt die Entscheidung über einen kraft Gesetzes greifenden Mitwirkungsausschluss nach § 18 BVerfGG ein (vgl. BVerfGE 65, 152 ≪154≫; 89, 359 ≪362≫). Die Frage, ob die Mitwirkung an der Festsetzung einer Missbrauchsgebühr in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren, die unzulässigerweise vor den Verwaltungsgerichten angefochten wird, bei einer Verfassungsbeschwerde gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Ausschluss des Richters wegen einer vorangegangenen Tätigkeit „in derselben Sache” (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) führt, ist bislang noch nicht entschieden.
2. Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache” in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ≪108≫; 72, 278 ≪288≫; 78, 331 ≪336≫; 82, 20 ≪35 f.≫; 109, 130 ≪131≫).
Eine richterliche Vorbefassung mit einer Sache führt nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der aktuell mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat. So ist etwa im fachrechtlichen Verfahren anerkannt, dass ein Richter in der Sache dann nicht ausgeschlossen ist, wenn er ein Versäumnisurteil in derselben Instanz erlassen oder an einer zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat. Ausschließend wirkt nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte und die Gegenstand der anstehenden verfassungsrichterlichen Überprüfung ist (vgl. BVerfGE 78, 331 ≪337 f.≫).
Entsprechend ist – zumindest in verfassungsgerichtlichen Verfahren – auch eine Mitwirkung an solchen Entscheidungen nicht mehr eine Tätigkeit in derselben Sache, die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben sind. Werden gegen solche Entscheidungen dennoch Rechtsbehelfe eingelegt, gilt für die hierüber zu treffenden Entscheidungen und die hierbei durchzuführenden Verfahren auch kein Mitwirkungsausschluss. Durch den Schlusspunkt einer endgültig abschließenden Entscheidung soll ein Regress ad infinitum abgeschnitten werden. Dieser Regress ad infinitum ist auch nicht in der Form möglich, dass gegen abschließende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen dem Prozessrecht Rechtsbehelfe bei anderen Gerichten eingelegt werden, um gegen diese dann unter Mitwirkungsausschluss der zuvor befassten Richterinnen und Richter eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
3. Bei den Nichtannahmebeschlüssen einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts, in denen die vom Beschwerdeführer bekämpften Missbrauchsgebühren festgesetzt worden sind, und die dem Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgelagert waren, handelt es sich nicht um „dieselbe Sache” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.
Gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist fachgerichtlicher Rechtschutz ausgeschlossen. Auch eine etwa durch den Senat festgesetzte Missbrauchsgebühr ist vor den Fachgerichten nicht anfechtbar. Für stattgebende oder nichtannehmende Entscheidungen der Kammer statuiert das Gesetz ebenfalls deren Unanfechtbarkeit (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und stellt damit klar, dass richterlicher Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung im Rahmen der nationalen Rechtsordnung nicht mehr gegeben ist. Die Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Kammer in § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bezieht sich ausdrücklich zwar nur auf ihre Nichtannahme- und Stattgabebefugnis nach §§ 93b, 93c BVerfGG. Da den Kammern aber auch die Missbrauchsgebührenkompetenz zukommt, die nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BVerfGG uneingeschränkt für die Verfassungsbeschwerde gilt, erfasst die Unanfechtbarkeit auch den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr. Somit kann die Entscheidung über die Missbrauchsgebühr nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Eine Vorbefassung „mit derselben Sache” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in einem weiteren Verfahren ist damit von vornherein ausgeschlossen.
Aus den angeführten Gründen scheidet auch die Annahme eines Mitwirkungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an der Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG aus.
4. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind damit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht gehindert. Sie können darüber hinaus an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken. Das folgt daraus, dass die wegen nicht gegebenen Rechtsweges offensichtlich unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht in Ansehung der unanfechtbar abgeschlossenen vorgelagerten Verfahren völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden und von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. ähnlich zur Handhabung bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen nach § 19 BVerfGG, die für unbeachtlich gehalten werden: BVerfGE 11, 1 ≪3≫; BVerfG, EuGRZ 2012, S. 547 ≪551≫).
IV.
Im Übrigen liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor (§ 93a BVerfGG). Die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers durch die Entscheidungen über die Unzulässigkeit seiner Klagen und die zugrunde liegenden Verfahren ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht erkennbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es deshalb nicht mehr an.
Unterschriften
Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 3688956 |
BVerfGE 2014, 163 |
NJW 2013, 1587 |
EuGRZ 2013, 335 |
NVwZ 2013, 8 |
DRiZ 2013, 262 |
FA 2013, 203 |
wistra 2013, 3 |
DÖV 2013, 567 |
JZ 2013, 289 |
JuS 2013, 767 |
AUR 2013, 231 |
BayVBl. 2013, 546 |
DVBl. 2013, 722 |