Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses
Normenkette
BVerfGG § 90; VwGO § 118 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1
Verfahrensgang
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018; Aktenzeichen 1 BvR 2896/17) |
OLG Koblenz (Beschluss vom 24.11.2017; Aktenzeichen 11 WF 939/17) |
OLG Koblenz (Beschluss vom 24.11.2017; Aktenzeichen 11 WF 940/17) |
AG Mainz (Beschluss vom 09.10.2017; Aktenzeichen 33 F 267/17) |
AG Mainz (Beschluss vom 09.10.2017; Aktenzeichen 33 F 268/17) |
Tenor
Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13694098 |
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