Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses

 

Normenkette

BVerfGG § 90; VwGO § 118 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018; Aktenzeichen 1 BvR 2896/17)

OLG Koblenz (Beschluss vom 24.11.2017; Aktenzeichen 11 WF 939/17)

OLG Koblenz (Beschluss vom 24.11.2017; Aktenzeichen 11 WF 940/17)

AG Mainz (Beschluss vom 09.10.2017; Aktenzeichen 33 F 267/17)

AG Mainz (Beschluss vom 09.10.2017; Aktenzeichen 33 F 268/17)

 

Tenor

Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13694098

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