Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlenden Ausführungen zur fachgerichtlichen Verletzung der Verfahrensförderungspflicht gem § 155c Abs 3 S 4 FamFG
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; FamFG § 155 Abs. 1, § 155c Abs. 3 S. 4
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 24.11.2017; Aktenzeichen 11 WF 939/17) |
OLG Koblenz (Beschluss vom 24.11.2017; Aktenzeichen 11 WF 940/17) |
AG Mainz (Beschluss vom 09.10.2017; Aktenzeichen 33 F 267/17) |
AG Mainz (Beschluss vom 09.10.2017; Aktenzeichen 33 F 268/17) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 12.02.2020; Aktenzeichen 1 BvR 2896/17) |
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 05.12.2019; Aktenzeichen 1 BvR 2621/18) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil nicht dargetan wird, dass das Amtsgericht trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG festgestellt hat, das Verfahren nicht nunmehr gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts vorrangig und beschleunigt durchführt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13694116 |
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