Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ablehnung von länderübergreifenden Bewerbungen eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars auf zwei Notarstellen.
I.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Die Reihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO).
II.
1. a) Der Beschwerdeführer legte, nachdem er das Erste Juristische Staatsexamen mit 4,38 Punkten bestanden hatte, im Jahre 1983 die Zweite Juristische Staatsprüfung mit 9,60 Punkten ab. Nach Tätigkeiten als Rechtsanwalt sowie als Richter in Nordrhein-Westfalen ist er seit Februar 1994 Notar in Sachsen. Seine Bewerbung auf die im November 2001 zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Notarstelle in E. (Nordrhein-Westfalen) wurde von der Präsidentin des Oberlandesgerichts abschlägig beschieden.
Die an erster Stelle vorgeschlagene Mitbewerberin legte das Erste Juristische Staatsexamen mit 10,50 Punkten und die Zweite Staatsprüfung mit 10,87 Punkten ab. Mit Wirkung zum März 1998 wurde sie zur Notarassessorin in Bayern ernannt und war seit Dezember 2002 bis Sommer 2003 dort Notarin; das Amt hat sie vorübergehend wegen der Erziehung eines Kindes niedergelegt.
Im Besetzungsvermerk wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der ausgewählten Mitbewerberin den Vortritt lassen müsse, da sie persönlich und fachlich besser geeignet sei. Ihre besseren Ergebnisse in den juristischen Staatsexamina würden durch die längere Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht ausgeglichen. Im Übrigen stünden der fast neunjährigen Dienstzeit des Beschwerdeführers als Notar sowie dem Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen die mehr als 4 3/4-jährige Ausbildung der Mitbewerberin als Notarassessorin einschließlich der damit verbundenen zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber. Nach dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs bestünden zwar keine Zweifel an der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Besetzung der Notarstelle, jedoch habe die Mitbewerberin einen weitaus überzeugenderen Eindruck hinterlassen. Dienstliche Beurteilungen des Beschwerdeführers lägen, weil er keinen Notaranwärterdienst geleistet habe, nicht vor.
b) Die Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Oberlandesgericht zurück. In Anbetracht der besseren Noten der vorgezogenen Mitbewerberin in den Staatsexamina sei die Präsidentin des Oberlandesgerichts ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mitbewerberin fachlich besser geeignet sei. Sie habe die längere Berufserfahrung des Beschwerdeführers ausdrücklich gewürdigt. Die Einbeziehung der erheblichen Notendifferenz im Ersten Staatsexamen sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen des der Präsidentin des Oberlandesgerichts zukommenden Beurteilungsspielraums habe sie auch die größere persönliche Eignung der Mitbewerberin in nicht zu beanstandender Weise bejaht.
Der Bundesgerichtshof wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe, unabhängig von der Frage der persönlichen Eignung, ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, soweit sie die Mitbewerberin als fachlich Geeignetere eingestuft habe. Im Hinblick auf die Examensergebnisse bestehe eine signifikante Differenz zugunsten der erfolgreichen Mitbewerberin, so dass auch die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht zu einer annähernd gleichwertigen Einschätzung der Eignung der beiden Konkurrenten führen müsse.
Der sofortigen Beschwerde eines weiteren Mitbewerbers gab der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom gleichen Tage statt und verpflichtete die Präsidentin des Oberlandesgerichts, diesen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
2. a) Auch die Bewerbung des Beschwerdeführers auf die im März 2003 zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Notarstelle in W. (Nordrhein-Westfalen) wurde von der Präsidentin des Oberlandesgerichts abschlägig beschieden.
Der an erster Stelle vorgeschlagene Mitbewerber legte das Erste Juristische Staatsexamen mit 9,00 Punkten und die Zweite Juristische Staatsprüfung im Jahre 1996 mit 9,52 Punkten ab. Mit Wirkung zum September 1997 erfolgte seine Einstellung zum Notaranwärter und zum Januar 1999 seine Ernennung zum Notarassessor in Sachsen. Von April 2000 bis März 2001 war er dort als Notariatsverwalter eingesetzt. Seit Januar 2004 verwaltet er die ausgeschriebene Stelle in W.
Nach dem Besetzungsvermerk sprechen zugunsten des an erster Stelle vorgeschlagenen Mitbewerbers seine sehr gute dienstliche Beurteilung als Notarassessor und sein um 4,62 Punkte besseres Ergebnis im Ersten Juristischen Staatsexamen; für den Beschwerdeführer sprächen demgegenüber sein um 0,08 Punkte besseres Ergebnis im Zweiten Staatsexamen und sein um zwei Jahre und vier Monate höheres Dienstalter. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte gebe zugunsten des Mitbewerbers der deutlich überzeugendere Eindruck im Vorstellungsgespräch den Ausschlag. Die Unterschiede in der Beurteilung der Eignung aufgrund des Vorstellungsgesprächs seien von solchem Gewicht, dass dahinter auch das höhere Dienstalter des Beschwerdeführers zurücktrete.
b) Die Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Oberlandesgericht zurück. Auch wenn bei einem Bewerber um ein Notaramt mit zunehmender Berufspraxis Examensergebnisse als Beurteilungskriterium an Bedeutung verlören, sei es in dem vorliegenden Fall einer Konkurrenz mit einem Notarassessor nicht geboten, diese Gesichtspunkte bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Das maßgebliche Abstellen auf den deutlich besseren Eindruck des Mitbewerbers in fachlicher und persönlicher Hinsicht im Vorstellungsgespräch sei rechtlich nicht zu beanstanden, da es vergleichende Erkenntnisse der in die engere Auswahl gezogenen Bewerber aus dem Bereich der nordrhein-westfälischen Justizverwaltung nicht gebe. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe alle für und gegen den Beschwerdeführer und den Mitbewerber sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und erst auf der letzten Stufe, dem direkten Eignungsvergleich, das Auswahlgespräch als ausschlaggebend behandelt.
Der Bundesgerichtshof wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Die maßgebliche Berücksichtigung des Vorstellungsgesprächs sei nicht zu beanstanden, da der Präsidentin des Oberlandesgerichts nicht anzulasten sei, dass sie aussagekräftige andere Erkenntnisquellen zur persönlichen Eignung beiseite geschoben habe. Die Amtsführung des Beschwerdeführers, die Ergebnisse der juristischen Ausbildung und das Dienstalter seien erörtert worden.
3. a) Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Verfassungsbeschwerden und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
Als landesfremder Bewerber werde er ungerechtfertigt schlechter gestellt, da die Justizverwaltung bei einer Bewerberkonkurrenz von Notaren und Notarassessoren innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen in ständiger Verwaltungspraxis das „Vorrücksystem” praktiziere.
Darüber hinaus sieht sich der Beschwerdeführer in der Freiheit seiner Berufsausübung (i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt. Insbesondere verfüge er über eine höher einzustufende berufliche Qualifikation als Notar. Dienstzeiten als Notarassessor und Dienstzeiten als Notar seien nicht zu vergleichen. Der Gesetzgeber habe zudem nach § 6 Abs. 3 BNotO nur das Ergebnis des Zweiten Staatsexamens berücksichtigt wissen wollen. Mit der Abhaltung eines Vorstellungsgesprächs gehe die Justizverwaltung von ihrer sonst geübten Besetzungspraxis ab.
Durch die Auswahlentscheidung werde er auch in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt, da seine Tochter bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der Nähe der ausgeschriebenen Amtsstelle lebe.
Darüber hinaus habe es der Bundesgerichtshof entgegen der Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG unterlassen, Schwerpunkte seines Vortrags zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
b) Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Erlass von einstweiligen Anordnungen hat die 2. Kammer des Ersten Senats stattgegeben und die Präsidentin des Oberlandesgerichts verpflichtet, die ausgeschriebenen Notarstellen in E. und W. vorläufig nicht zu besetzen.
4. Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen die Rheinische Notarkammer, die erfolgreichen Mitbewerber, die Präsidentin des Oberlandesgerichts, die Bundesnotarkammer und der Deutsche Notarverein. Sie halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
I.
Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG auf den „staatlich gebundenen” Beruf des Notars (vgl. BVerfGE 110, 304, ≪321≫ m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪347≫ m.w.N.) schon entschieden. Es hat auch bereits grundsätzlich geklärt, dass eine Auswahlentscheidung nach der verfassungsgemäßen Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO beim Zugang zum Beruf des Notars im Neben-, aber auch im Hauptamt nur dann vor Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG Bestand hat, wenn sie eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung gerade auch der fachlichen Leistungen der Bewerber vornimmt und dabei die spezielle Befähigung für das Amt des Notars angemessen einbezieht (vgl. BVerfGE 110, 304 ≪322 ff.≫).
II.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Auswahlentscheidungen unterliegen aufgrund des Beurteilungsspielraums der Landesjustizverwaltung nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪355≫). Mit dieser Maßgabe sind Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Bundesnotarordnung bei den Auswahlentscheidungen und in den diese bestätigenden Gerichtsentscheidungen zu Lasten des Beschwerdeführers mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.
Die zugrunde liegende Verfahren sind transparent und die getroffenen Entscheidungen nicht nur nachvollziehbar, sondern gewichten auch die spezifischen Fachkenntnisse der Bewerber in angemessener Weise, so dass dem Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes in Gestalt der vorsorgenden Rechtspflege bestmöglich gedient wird. Sie sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgerichtet an der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber und berücksichtigen die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung sowie die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen.
a) Dies gilt zunächst für die Besetzung der Notarstelle in E. (Verfahren 1 BvR 972/04).
aa) Die Justizverwaltung hat die Ergebnisse des Beschwerdeführers und der erfolgreichen Mitbewerberin aus der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in den Eignungsvergleich einbezogen und hat den Notenabstand von 1,27 Punkten als nicht unerheblich angesehen. Diese Wertung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, auch wenn sie in Anbetracht der vielen Faktoren, die die Zusammensetzung der Note beeinflussen, nicht zwingend sein mag. Hierbei durften die Noten des Ersten Staatsexamens zur Abrundung der Einschätzung der fachlichen Vorbildung der Bewerber mit herangezogen werden.
Auch die Bewertung der spezifischen fachlichen Eignung der beiden Bewerber entspricht den Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG. Da der Beschwerdeführer nie als Notarassessor tätig war, sind ihm – im Gegensatz zur Mitbewerberin – weder notarspezifische Kenntnisse systematisch vermittelt worden noch hat er unter Anleitung eines erfahrenen Notars gearbeitet. Dass einem seit vielen Jahren praktizierenden Notar generell der Vorzug gegeben werden muss, wenn er in Konkurrenz mit einem langjährigen Notarassessor steht, ist insbesondere dann nicht geboten, wenn der Notar seinerseits keinen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat.
Vorliegend dürfte die Landesjustizverwaltung ausweislich des Besetzungsvorschlags allerdings sogar von einer geringfügig besseren spezifischen fachlichen Eignung des Beschwerdeführers ausgegangen sein, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre. Gerade in diesem Fall hält es sich dann aber im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums und ist von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt, wenn die Landesjustizverwaltung für die abschließende Bewertung der fachlichen Qualifikation den Noten der Staatsexamina ausschlaggebende Bedeutung zumisst.
bb) Die Justizverwaltung war auch nicht gehindert, dem Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung zuzumessen.
Ob insoweit der Argumentation des Bundesgerichtshofs gefolgt werden kann, erscheint allerdings fraglich. Dieser hält es für unbeachtlich, ob die persönliche Eignung zulässigerweise allein aus dem Vorstellungsgespräch ermittelt werden konnte, da die Justizverwaltung in jedem Falle die Mitbewerberin als die fachlich Geeignetere eingestuft habe. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO stehen indessen persönliche und fachliche Eignung als Auswahlgesichtspunkte gleichrangig nebeneinander; in beiden Kategorien muss daher eine fehlerfreie Bewertung vorliegen, damit sie Grundlage für die Auswahlentscheidung sein kann.
Im Ergebnis aber ist die Beurteilung der persönlichen Eignung der Bewerber anhand des Vorstellungsgesprächs dennoch nicht zu beanstanden, da mangels dienstlicher Beurteilungen des Beschwerdeführers andere aussagekräftige Erkenntnisquellen nicht vorhanden waren.
b) Auch hinsichtlich der Besetzung der Notarstelle in W. (1 BvR 1858/04) kann eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht festgestellt werden. Hier wurden wiederum alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zur fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.
aa) Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat die Ergebnisse der Bewerber aus der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in den Eignungsvergleich einbezogen und ist bei einem Notenabstand von 0,08 Punkten in fehlerfreier Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Differenz nur geringfügig ist. Dass sie die Noten des Ersten Staatsexamens zur Abrundung der Einschätzung der fachlichen Vorbildung mit herangezogen hat, hält ebenfalls verfassungsrechtlicher Überprüfung stand.
Auch die Bewertung der spezifischen fachlichen Eignung der Bewerber hält den Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG stand. Aus den oben dargelegten Gründen (B. II. 1. a aa) zwingt die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers die Justizverwaltung nicht, ihm den Vorrang einzuräumen; auch hier fällt ins Gewicht, dass es sich bei dem erfolgreichen Mitbewerber um einen – auch in der Notariatsverwaltung – erfahrenen Notarassessor handelt.
bb) Die Justizverwaltung war nach alledem nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht gehindert, dem Vorstellungsgespräch, das aussagekräftige Anhaltspunkte hinsichtlich der Eignung der Bewerber vermittelt hat, ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen.
2. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der Nichtanwendung des „Vorrücksystems” auf landesfremde Bewerber kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die mit dem „Vorrücksystem” verbundenen Vorteile für eine strukturell vernünftige und vorausschauende, an den Bedürfnissen der Rechtspflege ausgerichtete Personalplanung können bei einem Wechsel eines Notars über Ländergrenzen hinweg nicht eintreten.
3. Für eine Verletzung der Art. 6 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1396546 |
ZNotP 2005, 397 |