Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 24 DH 3187/05) |
Hessischer VGH (Beschluss vom 21.12.2005; Aktenzeichen 24 DH 3187/05) |
VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen 20 DK 1559/05 (V)) |
Tenor
Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Disziplinarhof – vom 21. Dezember 2005 – 24 DH 3187/05 – und vom 23. Januar 2006 – 24 DH 3187/05 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof – Disziplinarhof – zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe:
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde hat die Ablehnung der Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zum Gegenstand.
I.
1. Der Beschwerdeführer, ehemals Obergerichtsvollzieher im Dienst des Landes Hessen, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2001 aus dem Dienst entfernt. Seine hiergegen gerichtete Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof – Disziplinarhof – durch Urteil vom 1. Juli 2003 zurück. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juli 2004. An dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2004 wirkten dieselben Berufsrichter mit wie an dem Urteil vom 1. Juli 2003. Hierzu führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des Beschlusses aus, die nur für das Wiederaufnahmeverfahren, nicht jedoch für das Zulassungsverfahren geltende Bestimmung des § 98 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) greife nicht ein.
2. a) In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2001 war dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 HDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt worden. Mit Beschlüssen vom 7. April 2004, 19. August 2004 und 6. April 2005 bewilligte das Verwaltungsgericht diesen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 % des erdienten Ruhegehalts weiter.
b) Der Beschwerdeführer beantragte im Mai 2005 die Gewährung eines weiteren Unterhaltsbeitrags für die Zeit ab Juli 2005. Auf einen entsprechenden Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer eine nervenärztliche gutachterliche Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 der ihn behandelnden Ärztin vor, in der es heißt, der Beschwerdeführer leide unter einer progredienten, inzwischen als mittelschwer bis schwer einzustufenden Depression mit psychosomatischer Symptomatik. Das depressive Krankheitsbild habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Es habe sich aber im Laufe der Therapie immer wieder die positive Tendenz gezeigt, dass im Falle einer Verbesserung der beruflichen Perspektiven mit einer sehr schnellen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. In einer Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 führte die Ärztin aus, beim Beschwerdeführer lägen zwar Gesundheitsstörungen vor. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei jedoch nicht festzustellen, somit liege beim Beschwerdeführer derzeit Erwerbsfähigkeit vor.
c) Daraufhin lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. November 2005 ab. Zur Begründung heißt es, aufgrund der ärztlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 stehe fest, dass beim Beschwerdeführer Erwerbsfähigkeit vorliege. Der beantragte Unterhaltsbeitrag sei auch deswegen nicht zu gewähren, weil der Beschwerdeführer bereits ab Juli 2005 über seine Meldung als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur und die Prüfung von Zeitungsstellenangeboten hinaus weitere Bemühungen an den Tag hätte legen müssen, um andere Erwerbsquellen zu erschließen. Notwendig seien zumindest eigene Stellenanzeigen und die Nachfrage bei Anwalts- und Inkassobüros. Diese Obliegenheiten seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Entsprechende Bemühungen seien auch zumutbar.
d) Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überraschend erstmals eigene Bemühungen für erforderlich halte. Mehr als eine Meldung bei der Arbeitsagentur, die auch Tätigkeiten bei Rechtsanwälten und Inkassobüros umfasse, sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Insoweit nahm der Beschwerdeführer Bezug auf einen ärztlichen Befundbericht seiner Ärztin vom 12. Dezember 2005. Darin wurde „klarstellend mitgeteilt”, bei dem Beschwerdeführer liege „rentenbezogen” keine Erwerbsunfähigkeit vor. Es sei Erwerbsfähigkeit bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gegeben. Die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts beruhten auf einem Missverständnis der in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 angesprochenen „Verbesserung der beruflichen Perspektiven”, die nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf die äußeren Bedingungen des Arbeitsmarktes bezogen gewesen seien. Die Schwere der Krankheit des Beschwerdeführers verbiete aus ärztlicher Sicht die in dem angefochtenen Beschluss für notwendig erachteten Eigenbemühungen, da deren zu erwartender Misserfolg zur Verschlimmerung der Krankheit führen könne. Über die Meldung bei der Arbeitsagentur hinausgehende Aktivitäten seien nicht zumutbar.
In der Beschwerdeschrift lehnte der Beschwerdeführer die Richter am Verwaltungsgerichtshof R., H. und B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie hätten den Wiederaufnahmeantrag durch Beschluss vom 23. Juli 2004 abgelehnt, seien indes nach § 98 HDO im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen gewesen und daher nicht mehr gesetzliche Richter.
e) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2005 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Befangenheitsantrag ab. Er entschied dabei wiederum in der vom Beschwerdeführer als befangen abgelehnten Besetzung. Zur Begründung wurde ausgeführt, schon im Beschluss vom 23. Juli 2004 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der gesetzliche Ausschluss von Disziplinarrichtern (§ 98 HDO) im Verfahren über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags nicht stattfinde. Die bloße Tatsache, dass die Richter diese zutreffende, vom Beschwerdeführer allerdings nicht geteilte Rechtsauffassung vertreten hätten, könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. In einem solchen Fall könne der Disziplinarhof in geschäftsplanmäßiger Besetzung über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
f) In derselben Besetzung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch den angegriffenen Beschluss vom 23. Januar 2006 die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahmen vom 12. und 25. Oktober 2005 sei es geradezu geboten, vom Beschwerdeführer nachhaltige Anstrengungen bei der Arbeitssuche mit dem Ziel der Rückkehr ins Erwerbsleben zu verlangen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Der Beschwerdeführer sei lediglich bestrebt, die ihm angesonnenen Eigenbemühungen als unzumutbar hinzustellen. Dafür könne er sich jedoch nicht auf den ärztlichen Befundbericht vom 12. Dezember 2005 stützen. Nach Schriftbild und Diktion spreche alles dafür, dass dieser Bericht vom Beschwerdeführer selbst verfasst und von der Ärztin durch Praxisstempel und Unterschrift autorisiert worden sei. Bei dem Bericht handele es sich außerdem nicht um die Beschreibung eines durch Untersuchung erhobenen, neuen ärztlichen Befundes, sondern lediglich um eine Interpretation der bereits vorliegenden Gutachten, die eindeutig und unmissverständlich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hätten, ohne etwas für die nunmehr behauptete Unzumutbarkeit von Eigenbemühungen herzugeben. Die jetzige Aussage, jeder Misserfolg könne zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen, stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu der authentischen ärztlichen Feststellung vom 12. Oktober 2005, bei entsprechender Verbesserung der beruflichen Perspektiven sei mit rascher Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Der Versuch, diese Feststellung auf die objektiven Arbeitsmarktbedingungen umzudeuten, überzeuge nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
1. An dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main habe der Technische Hauptsekretär F. als nichtrichterlicher Beisitzer mitgewirkt, obwohl § 42 Satz 2 HDO die Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers erforderlich mache. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts stelle eine verfassungswidrige Überraschungsentscheidung dar. In den vorangegangenen Bewilligungen von Unterhaltsbeiträgen habe das Gericht die nunmehr für erforderlich erachteten Eigenbemühungen gerade nicht für notwendig gehalten. Willkürlich sei es, von der allein rentenrechtlich zu verstehenden Erwerbsfähigkeit auf seine Arbeitsfähigkeit zu schließen.
2. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die beiden angegriffenen Beschlüsse nicht in ordnungsgemäßer Besetzung erlassen. Die Richter R., H. und B. hätten über den Befangenheitsantrag nicht selbst entscheiden dürfen. Sie seien schon wegen ihrer gegen § 98 HDO verstoßenden Entscheidung über sein Wiederaufnahmegesuch befangen. Mit der Rüge der Überraschungsentscheidung habe sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht befasst. Außerdem habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof die willkürliche Gleichsetzung von Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit durch das Verwaltungsgericht übernommen.
3. Der Beschwerdeführer legt außerdem dar, dass wegen der langen Dauer des Disziplinarverfahrens bereits die Fürsorgepflicht des Landes Hessen als Dienstherr die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gebiete.
4. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Beschwerdeführer rückwirkend seit August 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe der letzten Dienstbezüge, hilfsweise rückwirkend seit Februar 2004 in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts, unter Anrechnung der geleisteten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig, teilweise für offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzten nicht das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers sei verfassungsrechtlich vertretbar. Zwar könne man die Auslegung des § 98 HDO durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens bezweifeln. Der Beschwerdeführer habe aber nichts dazu vorgetragen, dass aus dieser Rechtsauffassung zu § 98 HDO irgendein Schluss auf die Voreingenommenheit des Gerichts mit Bezug auf die von ihm zu treffende Beschwerdeentscheidung gezogen werden könnte. Selbst bei unterstellter Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch sei noch kein Verfassungsverstoß gegeben, da nicht ersichtlich sei, dass die Handhabung des Ablehnungsrechts hier willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen sei.
IV.
Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 und 23. Januar 2006 gerichtet ist, wird sie zur Entscheidung angenommen. Dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 u.a. –, NJW 2005, S. 3410 ff. und vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 497/03 –, NVwZ 2005, S. 1304 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 – 2 BvR 836/04 –; jeweils m.w.N. der Senatsrechtsprechung). Danach ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der genannten Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers durch den von den abgelehnten Richtern selbst erlassenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie auf Erwägungen beruht, die darauf hindeuten, dass das Gericht den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Dieser Verstoß wirkt in dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2006 fort, der außerdem seinerseits gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.
a) Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ≪299≫; 48, 246 ≪254≫; 82, 286 ≪296≫; 95, 322 ≪327≫). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ≪327≫).
Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ≪213 f.≫; 21, 139 ≪145 f.≫; 30, 149 ≪153≫; 40, 268 ≪271≫; 82, 286 ≪298≫; 89, 28 ≪36≫). Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.
b) Eine „Entziehung” des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪299≫). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪299≫). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ≪49≫; 82, 159 ≪197≫; 87, 282 ≪286≫) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
2. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Beschluss verkennt Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters schon deshalb, weil er nicht deutlich werden lässt, auf welche gesetzliche Grundlage er gestützt ist; er ist auch inhaltlich offensichtlich unhaltbar.
a) Nach § 21 Satz 1 HDO sind zur Ergänzung der Hessischen Disziplinarordnung unter anderem die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. Zu den danach ergänzend anzuwendenden Vorschriften gehören im Hinblick auf das bei einem Ablehnungsgesuch anzuwendende Verfahren auch die §§ 26 a und 27 StPO (vgl. zur Parallelvorschrift des § 25 BDO BVerwGE 46, 139; Weiß, in: GKÖD, Bd. II, K § 25 Rn. 40). Nach § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO entscheidet das Gericht nur in den Fällen des § 26 a Abs. 1 StPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters, also nur dann, wenn die Ablehnung als unzulässig verworfen wird. Ist dies nicht der Fall, entscheidet nach § 27 Abs. 1 StPO über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Mit dieser differenzierenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung hat der Gesetzgeber dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen. § 26 a StPO ist eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen. In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, wird es nahe liegen, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Auf Fälle „offensichtlicher Unbegründetheit” des Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005, a.a.O., S. 3412).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 offensichtlich nicht gerecht. Er lässt schon nicht erkennen, auf welche Normen der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine ablehnende Entscheidung gestützt hat, da in dieser keinerlei Rechtsgrundlage genannt wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung in der Sache auf der Grundlage der differenzierenden Regelungen der §§ 26 a und 27 StPO in Verbindung mit § 21 Satz 1 HDO getroffen hätte. Vielmehr gibt die Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss (BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 – 9 CB 20.87 –, NJW 1988, S. 722) Anlass zu der Annahme, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die nach § 54 Abs. 1 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allgemein geltenden Vorschriften des § 42 Abs. 1 und 2 ZPO herangezogen, da sich die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allein mit der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen befasst.
c) aa) Auch in der Sache hält der angegriffene Beschluss vom 21. Dezember 2005 einer Prüfung anhand der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht stand. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, der Beschluss sei auf der Grundlage der nach seiner Begründung allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ergangen. Danach verwirft das Gericht die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird. Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, steht nach der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich; diese Rechtsauffassung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 – 2 BvR 836/04 –, unter B.II.1. der Gründe; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05 –, NJW 2005, S. 3436 ≪3437≫; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 26 a Rn. 4). Völlige Ungeeignetheit in diesem Sinne wird dann anzunehmen sein, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben.
Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein – wenn auch nur geringfügiges – Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dann – weil vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt – willkürlich (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 10. August 2005, a.a.O.).
bb) Mit diesen Vorgaben steht der angegriffene Beschluss vom 21. Dezember 2005 nicht im Einklang, auch wenn seine Begründung mit dem Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt” die Besorgnis der Befangenheit begründen, äußerlich an die dargelegten Voraussetzungen anknüpfen mag. Über das Ablehnungsgesuch konnte nicht ohne Eingehen auf den Verfahrensgegenstand entschieden werden. Ausgangspunkt des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers war zwar die Beteiligung der abgelehnten Richter auch an der früheren Entscheidung über sein Wiederaufnahmegesuch. In erster Linie beanstandet der Beschwerdeführer aber nicht die Vorbefassung der Richter als solche, sondern den Umstand, dass die abgelehnten Richter von der Mitwirkung an dem früheren Verfahren insgesamt kraft Gesetzes (§ 98 HDO) ausgeschlossen gewesen seien, und damit die rechtliche Unzulässigkeit der Vorbefassung. Die Entscheidung hierüber konnte nicht ohne eine Würdigung des Begriffs des Wiederaufnahmeverfahrens in § 98 HDO sowie seine Anwendung auf den vorliegenden Fall und damit nicht ohne eine inhaltliche Prüfung ergehen.
Der angegriffene Beschluss vom 21. Dezember 2005 befasst sich auch mit diesem inhaltlichen Gesichtspunkt. Er wiederholt die in dem früheren Beschluss vertretene und nochmals ausdrücklich als zutreffend bezeichnete Rechtsauffassung, dass der gesetzliche Ausschluss von Disziplinarrichtern (§ 98 HDO) im Verfahren über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags nicht stattfinde, und geht damit seinerseits ebenfalls nicht bloß auf die Vorbefassung als solche ein, sondern nimmt eine – wenn auch knappe – inhaltliche Prüfung vor.
3. a) Auf dieser Grundlage verletzt auch der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2006 den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass sich der verfassungswidrige Beschluss vom 21. Dezember 2005 auch auf das weitere Verfahren und den Beschluss vom 23. Januar 2006 ausgewirkt hat.
b) Der zuletzt genannte Beschluss steht auch aus weiteren Gründen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im Einklang. Die Entscheidung eines Gerichts, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter mitwirken, verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht schon dann, wenn das Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst, wenn diese Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruhte (BVerfGE 31, 145 ≪164≫). So liegt der Fall hier.
Die den Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2004 und vom 21. Dezember 2005 zugrunde liegende, nicht weiter begründete Rechtsansicht, § 98 HDO gelte nicht für das Verfahren über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags, findet weder im Wortlaut der Norm noch in Rechtsprechung und Schrifttum eine Stütze und ist daher willkürlich. § 98 HDO regelt die Mitwirkung von Richtern im Wiederaufnahmeverfahren und stellt damit eine unmittelbar den Anspruch auf den gesetzlichen Richter regelnde Vorschrift dar. Die Auslegung solcher Vorschriften hat sich streng am Wortlaut zu orientieren (BVerfGE 30, 149 ≪155≫). § 98 HDO schließt die dort genannten Disziplinarrichter, zu denen die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter gehören, von der Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren aus. Zum Wiederaufnahmeverfahren gehört indessen auch das Verfahren über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags, wie sich aus der systematischen Stellung der hierfür einschlägigen Vorschriften der §§ 92 und 93 HDO im das Verfahren betreffenden Zweiten Titel des Vierten Abschnitts der Hessischen Disziplinarordnung ergibt. Dies entspricht auch der Auffassung des disziplinarrechtlichen Schrifttums (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 107 Rn. 2; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 107 Rn. 2; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 3. Aufl., § 107 DO NW Rn. 2; Weiß, in: GKÖD, Bd. II, K § 107 BDO Rn. 23) und der strafprozessualen Rechtsprechung und Literatur zu der vergleichbaren Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. September 1965 – Ws 148/65 –, NJW 1966, S. 167; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 23 Rn. 24 f.; Pfeiffer, in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 23 Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 23 Rn. 6; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 23 Rn. 2). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist auf dieses zutreffende, am Wortlaut des § 98 HDO sowie am Ziel dieser Vorschrift, Voreingenommenheit bei den Richtern im Wiederaufnahmeverfahren auszuschließen (Köhler/Ratz, a.a.O. Rn. 1), orientierte Verständnis der Norm nicht eingegangen. Die von ihm vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Wiederaufnahmeverfahren im engeren Sinn, auf das sich § 98 HDO bezieht, und dem Verfahren im Sinne der §§ 91 ff. HDO, bestehend aus Zulassungsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren im engeren Sinn ist gekünstelt und findet im Gesetz keinen ausreichenden Halt.
4. Da die angegriffenen Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits wegen der dargestellten Grundrechtsverstöße keinen Bestand haben, können die übrigen vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Rügen auf sich beruhen.
5. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen indessen nicht vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
a) Ein Verstoß dieses Beschlusses gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht darin, dass an der Entscheidung kein Gerichtsvollzieher als nichtrichterlicher Beisitzer mitgewirkt hat. Nach § 42 Satz 2 HDO soll dieser Beisitzer der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören. Der an der Entscheidung mitwirkende Beisitzer gehörte als Technischer Hauptsekretär derselben Laufbahn wie der Beschwerdeführer an. Mit dem weit zu verstehenden Begriff des Verwaltungszweigs in § 42 Satz 2 HDO sind nicht spezielle Sparten wie etwa diejenige der Gerichtsvollzieher, sondern Verwaltungsbereiche, wie sie typischerweise einem Fachressort als Geschäftsbereich unterstehen, gemeint (vgl. Weiß, in: GKÖD, Bd. II, K § 50 Rn. 33). Im Übrigen verlangt § 42 Satz 2 HDO nur „möglichst” die Heranziehung eines Beisitzers aus dem Verwaltungszweig des Beamten und lässt damit Ausnahmen zu.
Anhaltspunkte für eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Handhabung dieser Zuständigkeitsvorschrift sind jedenfalls nicht ersichtlich.
b) Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung, wie der Beschwerdeführer meint, gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫; 98, 218 ≪263≫). Dies ist hier indessen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu verlangenden Bemühungen bei der Arbeitssuche nicht der Fall. Das erforderliche Maß an zumutbaren Eigenbemühungen war bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Beschluss führte. So hatte das Land Hessen in einem am 4. November 2005 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz unter Bezugnahme auf frühere Äußerungen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auf sämtliche sich ihm bietende Beschäftigungsverhältnisse ausdehnen und diese Eigenbemühungen dementsprechend nachweisen müsste. Der Beschwerdeführer selbst hat sich sodann in seinem Schriftsatz vom 10. November 2005 im Einzelnen mit dem Ausmaß der ihm unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten abzuverlangenden Eigenbemühungen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer musste daher damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Ausdehnung der Eigenbemühungen zum Gegenstand seiner Entscheidung machen würde.
c) Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verstößt im Hinblick auf die Anwendung der § 101 Abs. 2 Satz 3, § 69 Abs. 1 Satz 1 HDO auch nicht gegen das Willkürverbot, da er in nachvollziehbarer Weise auf die ärztlichen Stellungnahmen vom 12. und 25. Oktober 2005 und auch sonst in jeder Hinsicht auf eine sachlich vertretbare Argumentation gestützt ist.
6. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
7. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Gerhardt
Fundstellen