Beteiligte
Rechtsanwälte Helmut Bäcker und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Allerdings mag zweifelhaft sein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage der Beschwerdeführer auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt, die an eine qualifizierte Klageabweisung zu stellen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 ≪95 f.≫; 71, 276 ≪293 f.≫). Den sich für das Klageverfahren hieraus ergebenden Mindestanforderungen ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1994 – 2 BvR 2002/93 –, NVwZ-Beilage Nr. 6/1994, S. 41, vom 9. August 1994 – 2 BvR 2576/93 –, nur in JURIS veröffentlicht, vom 5. Oktober 1994 – 2 BvR 2748/93 –, NVwZ-Beilage Nr. 1/1995, S. 1 und vom 7. November 1996 – 2 BvR 1318/95 –, NVwZ-Beilage Nr. 6/1997, S. 42). Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG zu stellen (stRspr, vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 1996 – 2 BvR 2353/95 –, BayVBl 1997, S. 15 f. und vom 7. November 1996 – 2 BvR 1318/95 –, NVwZ-Beilage 6/1997, S. 42 f.).
Wenn man zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass diese Maßstäbe auch bei Abweisung einer allein auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichteten Klage als offensichtlich unbegründet gelten – was vom Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden wurde –, so kann die Verfassungsbeschwerde gleichwohl keinen Erfolg haben. Zwar wird die angegriffene Entscheidung dann nicht den verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht, die im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet an die Urteilsbegründung zu stellen sind. Die schlicht durch Unterstreichung hervorgehobene Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt nicht den Anforderungen an ein Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1993, InfAuslR 1993, S. 146 ≪149≫). Es wird nicht einmal formelhaft dargelegt, welches – abstrakt gesehen – die für die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet bestimmenden Maßstäbe sind. Ferner wird an keiner Stelle der Entscheidungsgründe auch nur ansatzweise erkennbar gemacht, warum die Klage offensichtlich unbegründet sein soll.
Dennoch müsste der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben: Angesichts der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit einer günstigeren Entscheidung rechnen könnten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1996 – 2 BvR 2409/95 u.a. –, AuAS 1996, S. 117 f.). Der Vorsitzende des für asyl- und ausländerrechtliche Streitigkeiten aus Bosnien-Herzegowina zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter dem 31. Mai 2000 mitgeteilt, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen (alte, alleinstehende Personen, allein erziehende Mütter mit Kleinkindern usw.) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bei nicht serbischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska bejaht habe (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 1998 – 16 B 1398/98 – NWVBl 1999, S. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2000 – 11 S 1628/99 – VGHBW-Ls 2000, Beilage 4, B 2). Für einen derartigen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich, vielmehr handelt es sich bei den Beschwerdeführern um eine intakte Großfamilie. Die Zugehörigkeit zu einer besonderen Gruppe, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigte, wird auch von den Beschwerdeführern selbst nicht geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Osterloh, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 565395 |
www.judicialis.de 2000 |