Beteiligte
Rechtsanwälte Helmut Bäcker und Kollegen |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Allerdings genügt die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer solchen qualifizierten Klageabweisung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 ≪95 f.≫; 71, 276 ≪293 f.≫). Den sich für das Klageverfahren hieraus ergebenden Mindestanforderungen ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1994 – 2 BvR 2002/93 –, NVwZ-Beilage Nr. 6/1994, S. 41, vom 9. August 1994 – 2 BvR 2576/93 –, nur in JURIS veröffentlicht, vom 5. Oktober 1994 – 2 BvR 2748/93 –, NVwZ-Beilage Nr. 1/1995, S. 1 und vom 7. November 1996 – 2 BvR 1318/95 –, NVwZ-Beilage Nr. 6/1997, S. 42). Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG zu stellen (stRspr, vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 1996 – 2 BvR 2353/95 –, BayVBl 1997, S. 15 f. und vom 7. November 1996 – 2 BvR 1318/95 –, NVwZ-Beilage 6/1997, S. 42 f.).
Gemessen an diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht den verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht, die im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet an die Urteilsbegründung zu stellen sind. Die schlicht durch Unterstreichung hervorgehobene Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt nicht den Anforderungen an ein Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 – 2 BvR 1869/92 –, InfAuslR 1993, S. 146 ≪149≫). Es wird nicht einmal formelhaft dargelegt, welches – abstrakt gesehen – die für die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet bestimmenden Maßstäbe sind. Ferner wird an keiner Stelle der Entscheidungsgründe auch nur ansatzweise erkennbar gemacht, warum die Klage offensichtlich unbegründet sein soll.
Dennoch müsste der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit einer günstigeren Entscheidung rechnen könnten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1996 – 2 BvR 2409/95 u.a. –, AuAS 1996, S. 117 f.). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in dem Bescheid vom 28. April 1997 unter Verwertung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar 1997 die Gefahr landesweiter politischer Verfolgung gemischt-ethnischer Ehepaare in Bosnien-Herzegowina verneint. Die Beschwerdeführer haben diese Bewertung – soweit dies anhand der vorgelegten Unterlagen nachprüfbar ist – nicht substantiiert in Zweifel gezogen, insbesondere haben sie sich nicht auf andere Erkenntnismittel bezogen, die zu einer von den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes abweichenden Lagebeurteilung gelangen. Aus den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 1998 – 13 S 2871/97 –, NVwZ-Beilage 5/1998, S. 48; OVG Bremen, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 1 BB 163/98 –, nur in JURIS veröffentlicht; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 1998 – 16 B 1398/98 –, NWVBl 1999, S. 29 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1999 – A 14 S 1688/98 –, VGHBW-Ls 2000, Beilage 2, B 5 ≪Volltext nur in JURIS veröffentlicht≫) verwerteten Erkenntnismitteln ergeben sich gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung gemischt-ethnischer Familien.
Soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darin erblickt wird, dass das Urteil auf die Problematik der gemischt-ethnischen Ehen überhaupt nicht eingehe, ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen könnte (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 28, 17 ≪20≫; 91, 1 ≪25 f.≫). Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass sich aus diesem Umstand ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG oder ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG ergeben könnte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Osterloh
Fundstellen
Haufe-Index 565415 |
www.judicialis.de 2000 |