Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 42, 143 ≪148 f.≫; 67, 213 ≪223≫). Dies ist hier der Fall.
b) Das Landgericht hat seinem Urteil vom 28. Juni 2002 die in dem Verkehrswertgutachten ermittelten Beträge zugrunde gelegt und ausgeführt, “auch die Differenz des damaligen Kaufpreises von 260.000 DM zu dem von dem Gutachter (…) ermittelten Verkehrswert in vermietetem Zustand von 180.000 DM ist nicht geeignet, eine Verwertungskündigung zu rechtfertigen”. Diese nicht weiter begründete Feststellung des Landgerichts – das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Landgericht im Übrigen Bezug nimmt, hatte sich mit dieser Problematik mangels Vortrags des Beschwerdeführers nicht zu befassen – wird der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerecht. Die Tatsache, dass der Eigentümer den Mietvertrag abgeschlossen hat und damit auch auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen muss, rechtfertigt es zwar, ihm nicht schon bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung zu gewähren. Die Einbußen dürfen jedoch keinen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen (vgl. BVerfGE 79, 283 ≪289 f.≫). Insbesondere dürfen die Fachgerichte bei ihrer Handhabung des einfachen Rechts die Eigentumsbeschränkungen nicht in einer Weise verstärken, die auch dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG untersagt wäre. Dies verpflichtet sie zu berücksichtigen, dass Eigentümer vermieteter Wohnungen wegen deren sozialer Funktion in verstärktem Umfang Einschränkungen der Verfügungsbefugnisse hinzunehmen haben. Auf der anderen Seite sind Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis als Kern des Eigentumsrechts zu beachten. Dazu gehört auch die Freiheit, das Eigentum zu veräußern. Diese wird nicht nur durch Bestimmungen beschränkt, welche ausdrücklich die Veräußerung erschweren oder (teilweise) verbieten. Auch Kündigungsschutzvorschriften können in die Substanz des Eigentums eingreifen, wenn ihre Handhabung den Verkauf als wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 79, 283 ≪290≫). Demgemäß bedarf es von Verfassungs wegen stets einer Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls, ob der Verkauf möglicherweise als wirtschaftlich sinnlos erscheinen muss und sich der Kündigungsschutz als faktisches Verkaufshindernis darstellt, wenn der in vermietetem Zustand erzielbare Erlös nicht nur ganz erheblich unter dem in unvermietetem Zustand erreichbaren Verkaufspreis liegt, sondern auch wesentlich unter den für die Wohnung erbrachten Aufwendungen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 3270 ≪3271≫; vgl. auch Sonnenschein, in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 564 – 580a BGB ≪Mietrecht 2≫, 13. Bearbeitung ≪1997≫, § 564b, Rn. 131; Blank/ Börstinghaus, Miete ≪2000≫, § 564 b, Rn. 122). Die Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die der Vorschrift des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. im Wesentlichen entspricht, lässt mit ihrem offenen Tatbestand eine solche Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu.
c) Gemessen hieran hätte sich das Landgericht nicht mit der bloßen Feststellung begnügen dürfen, die Differenz von Ankaufspreis und dem ermittelten Verkehrswert, die jedenfalls nicht ganz unerheblich ist, rechtfertige eine Verwertungskündigung nicht. Weder hat das Landgericht hierfür eine tragfähige Begründung gegeben noch hat es die widerstreitenden Interessen des Beklagten und jene des Beschwerdeführers nachvollziehbar miteinander abgewogen. Schon der Vergleich der in vermietetem und unvermietetem Zustand errechneten Verkehrswerte, insbesondere aber die Differenz zwischen dem erstmals im Berufungsverfahren mitgeteilten Anschaffungswert und dem Verkehrswert in vermietetem Zustand, erreicht in vorliegendem Fall ein Ausmaß, das jedenfalls eine eingehende Begründung für die Unwirksamkeit der Kündigung erfordert hätte (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 3270 ≪3271≫).