Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Verpflichtung zur Auskunft über eine Internetprotokoll-Adresse ohne vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung gemäß § 100g, § 100b StPO.
1. a) Die Beschwerdeführerin zu 2) ist ein Unternehmen, das eine Vielzahl von IT-Dienstleistungen für Banken erbringt, insbesondere die Bereitstellung und den technischen Betrieb des „Online-Bankings”. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Leiterin der Rechtsabteilung im Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 2). In einem Ermittlungsverfahren wegen Computerbetruges zum Nachteil eines Online-Banking-Nutzers (sogenanntes Phishing) forderte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden die Beschwerdeführerin zu 2) mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 auf, die Internetprotokoll-Adresse (im Folgenden: IP-Adresse) des Auftraggebers eines näher bezeichneten Überweisungsvorgangs mitzuteilen. Das Auskunftsersuchen stützte die Staatsanwaltschaft auf die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 5 Satz 4, § 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG). Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen der von der Beschwerdeführerin zu 2) erbrachten Dienstleistungen stehe das Online-Banking als Telemediendienst im Vordergrund, weshalb diese keine Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erbringe und daher dem Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG nicht unterliege. Eine richterliche Anordnung gemäß § 100g, § 100b StPO sei nicht erforderlich.
b) Der Aufforderung zur Auskunft kam die Beschwerdeführerin zu 2) nicht nach. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden lud daraufhin am 19. Oktober 2009 die Beschwerdeführerin zu 1) als Zeugin, damit diese über die IP-Adresse Auskunft gebe. Die Beschwerdeführerin zu 1) erschien zum Termin, verweigerte jedoch die Aussage mit dem Hinweis, bei Erteilung der Auskunft ohne Erlass einer richterlichen Anordnung gemäß § 100g, § 100b StPO gegen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG zu verstoßen und sich gemäß § 206 StGB strafbar zu machen.
c) Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 setzte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro gegen die Beschwerdeführerin zu 1) fest. Den hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161a Abs. 3 Satz 1 StPO wies das Amtsgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 16. April 2010 zurück. Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen das Auskunftsverlangen, die Zeugenladung und den Ordnungsgeldbescheid teilte die Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe unter dem 6. Mai 2010 mit, dass die angegriffenen Maßnahmen durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt würden. In den Begründungen wurde die Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden aufgegriffen und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass im Vordergrund der von der Beschwerdeführerin zu 2) erbrachten Dienstleistungen das Online-Banking als Telemediendienst stehe, das Fernmeldegeheimnis folglich nicht berührt sei.
2. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden die Beschwerdeführerinnen sich gegen die vorgenannten Anordnungen und Entscheidungen.
Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht sich insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt. Bei dem Auskunftsgegenstand, der IP-Adresse eines unbekannten Nutzers, handle es sich um ein Verbindungsdatum, das dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG unterfalle; für Auskünfte darüber bestehe von Verfassungs wegen ein Richtervorbehalt. Die Beschwerdeführerin zu 2) werde bei der Durchführung des Online-Bankings auch als Erbringerin von Telekommunikationsdienstleistungen tätig; die IP-Adressen der Online-Banking-Nutzer erhebe sie ausschließlich in dieser Eigenschaft, nämlich bei der Bereitstellung des Internet-Zugangs und zum Aufbau der Telekommunikationsverbindung zum jeweiligen Nutzer, nicht dagegen für die Anwendung und Durchführung des Online-Bankings.
Ferner rügen die Beschwerdeführerinnen Verletzungen der Art. 103 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248 ff.≫).
1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden substantiierten Begründung unzulässig.
Mit der Verhängung des Ordnungsgelds gegen die Beschwerdeführerin zu 1) ist ein Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verbunden, dessen Rechtsgrundlage sich aus § 161a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall prüft das Bundesverfassungsgericht nicht umfassend nach; die verfassungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde (stRspr, vgl. nur BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Letzteres ist der Fall, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruht, deren Verletzung geltend gemacht wird, oder wenn das Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten Grundrechte verletzt (vgl. BVerfGE 30, 173 ≪188≫). Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht hinreichend dargelegt. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist insbesondere nicht zu entscheiden, ob die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Baden-Baden Bedeutung und Tragweite von Art. 10 GG verkennt.
a) Offen erscheint bereits, ob mit der staatlich angeordneten Auskunftserteilung ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG verbunden ist.
aa) Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen – ermöglicht. Die Beteiligten sollen weitgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken (BVerfGE 46, 120 ≪144≫; 115, 166 ≪182≫). Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 ≪312≫; 113, 348 ≪364 f.≫; 115, 166 ≪183≫; 120, 274 ≪307≫; 124, 43 ≪54≫; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –, juris, Rn. 189). Hierzu zählen auch IP-Adressen.
Demgegenüber unterfallen solche Verbindungsdaten, die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs beim Telekommunikationsteilnehmer aufgezeichnet und gespeichert werden, nicht dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG, sondern werden durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 115, 166 ≪183 ff.≫; 120, 274 ≪307 f.≫; 124, 43 ≪54≫). Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Die spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation bestehen im Herrschaftsbereich des Empfängers, der eigene Schutzvorkehrungen treffen kann, nicht. Die Nachricht ist mit Zugang beim Empfänger nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten Dritter ausgesetzt, die sich aus der fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer ergeben. Die gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterscheiden sich dann nicht mehr von Datenbeständen, die der Nutzer selbst angelegt hat (BVerfGE 115, 166 ≪185≫).
Die Einordnung einer Leistung unter das Regelungsregime des Telekommunikationsgesetzes oder des Telemediengesetzes bestimmt nicht über die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 GG. Art. 10 Abs. 1 GG folgt nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes, sondern knüpft personal an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an (BVerfGE 124, 43 ≪55 f.≫; BVerfGK 9, 62 ≪75≫).
bb) Die Beschwerdeführerinnen haben nicht hinreichend dargelegt, dass die in Rede stehende IP-Adresse von der Beschwerdeführerin zu 2) als Erbringerin von Telekommunikationsleistungen während eines laufenden Telekommunikationsübertragungsvorgangs erhoben wurde und damit außerhalb des Herrschaftsbereichs der Kommunikationsteilnehmer anfiel. Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, die Beschwerdeführerin zu 2) stelle selbst einen – verschlüsselten – Internetzugang für die Bank her. Dem Beschwerdevortrag ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, dass mit den von der Beschwerdeführerin zu 2) erbrachten Leistungen die Tätigkeit eines gesonderten „Internet Service Providers” auf Seiten der Bank tatsächlich entbehrlich wird. Insbesondere verhält sich der Beschwerdevortrag auch nicht dazu, auf welchem Wege der Bank beziehungsweise der an deren Stelle tätig werdenden Beschwerdeführerin zu 2) eine IP-Adresse zugeteilt wird; dieser Frage kommt für die Einordnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin aber Bedeutung zu. Auch der Hinweis auf die Verschlüsselung der Verbindung durch die Beschwerdeführerin zu 2) führt nicht weiter, da nicht deutlich wird, inwieweit es sich bei der Verschlüsselung um eine Maßnahme handelt, die nicht auch ein gewöhnlicher Internetnutzer unter Verwendung entsprechender Technik durchführen könnte.
b) Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens sagen, ob ein möglicher Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG gerechtfertigt wäre oder ob die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach eine richterliche Anordnung für die Auskunftserteilung über die IP-Adresse nicht erforderlich ist, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage verkennt.
aa) Die Schrankenbestimmung des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG sieht – anders als die durch Art. 13 GG gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung – das Erfordernis eines Richtervorbehalts für Eingriffe nicht ausdrücklich vor und stellt dem Wortlaut nach auch im Übrigen keine qualifizierten Anforderungen an die Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn sich der Eingriff im Einzelfall als so schwerwiegend darstellt, dass den Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur im Wege einer vorherigen richterlichen Kontrolle Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –, juris, Rn. 248). Für die Abfrage und Übermittlung von Telekommunikationsdaten kann dies der Fall sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum in großem Umfang gespeichert werden und im Falle ihrer Auswertung detaillierte Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten einer Person zulassen würden (BVerfGE 107, 299 ≪319 f.≫; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –, juris, Rn. 227).
Für die Frage, welches Gewicht dem in der Datenabfrage und Verwendung der Daten liegenden Eingriff in die Privatsphäre einer Person zukommt, ist daher neben dem Zweck der Verwendung und der Art und Weise der Abfrage – heimlich oder offen – auch der Anlass und Umfang der Speicherung von Bedeutung. Die Abfrage von Verbindungsdaten aus einem Datensatz, der aufgrund einer anlasslosen systematisch über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Speicherung erstellt wurde, stellt einen intensiveren Eingriff dar als die Abfrage von Daten, die ein Telekommunikationsanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen und vertraglichen Umständen – etwa zu Abrechnungszwecken gemäß §§ 96, 97 TKG – kurzfristig aufzeichnet. Bei der längerfristigen Aufzeichnung einer Gesamtheit von Daten kann aufgrund der möglichen Rückschlüsse auf die Privatsphäre einer Person nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –, juris, Rn. 227).
bb) Das Beschwerdevorbringen enthält keine näheren Aussagen darüber, auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchem Zweck und wie lange die Beschwerdeführerin zu 2) die IP-Adressen speichert und inwiefern im Zusammenhang mit den IP-Adressen weitere Daten erhoben werden. Damit ist eine Beurteilung der Schwere des in der Abfrage liegenden Eingriffs ebenso wenig möglich wie eine nähere Konkretisierung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit für den Abruf und die Verwendung der abgefragten Daten.
Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen kommen sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch des Telemediengesetzes in Betracht. Nach § 96 Abs. 2 TKG dürfen Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, wenn dies zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in §§ 97, 99, 100 und 101 TKG genannten Zwecke – Abrechnungszwecke, Störungsbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung – erforderlich ist; im Übrigen sind sie nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Die §§ 113a, 113b TKG, nach denen Telekommunikationsdienste zur Speicherung von Verkehrsdaten über einen Zeitraum von sechs Monaten verpflichtet waren, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –, juris) für nichtig erklärt. Zuvor waren die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung der Daten verpflichtet; allerdings wurde die Pflicht zur Übermittlung an die ersuchenden Behörden vom Bundesverfassungsgericht ab dem 11. März 2008 einstweilen ausgesetzt (einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 – 1 BvR 256/08, BGBl I S. 659; wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008, BGBl I S. 2239; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009, BGBl I S. 3704). Da das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom 12. Oktober 2009 datiert, erscheint eine Speicherung der vorliegend interessierenden Daten auf dieser Grundlage jedenfalls nicht ausgeschlossen. Soweit die Speicherung der IP-Adresse allein für die Herstellung einer verschlüsselten Verbindung unter Nutzung fremder Telekommunikationsdienste erforderlich wäre, kommen als Rechtsgrundlage §§ 14, 15 TMG in Betracht.
Auch unter Berücksichtigung der im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aufgestellten Grundsätze (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –, juris, Rn. 227, 247) lässt sich nicht sagen, dass die Herausgabe einer einzelnen IP-Adresse losgelöst von den angesprochenen Fragen in jedem Fall einen derart schwerwiegenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG darstellen würde, dass eine auf die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützte Auskunftserteilung in jedem Fall unzulässig wäre (zur Reichweite des § 161 Abs. 1 StPO vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2009 – 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 –, NJW 2009, S. 1405 ≪1407≫).
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen
WM 2011, 211 |
ZUM-RD 2011, 396 |
ITRB 2011, 175 |
K&R 2011, 320 |
NJW-Spezial 2011, 185 |
NPA 2012 |