Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 12.11.1998; Aktenzeichen 15 K 3157/96) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz ihrer materiellen Subsidiarität unzulässig. Dieser in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt neben der formalen Erschöpfung des Rechtswegs, dass der Beschwerdeführer alle fachgerichtlichen Möglichkeiten genutzt hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 ≪171≫; stRspr). Daran fehlt es, wenn er es im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat, einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt hinreichend substantiiert darzulegen oder die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 VwGO genügenden Weise vorzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe sich mit den verfassungsrechtlichen Argumenten in keiner Weise auseinander gesetzt und nicht berücksichtigt, dass das Landesamt den Beschwerdeführer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe nachversichern müssen, dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 124a Rn. 7 – 7b) nicht genügt habe. Hiergegen sind verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im Berufungszulassungsantrag pauschal auf seine „verfassungsrechtlichen Argumente” verwiesen, ohne diese im Einzelnen zu präzisieren. Der Zulassungsantrag war somit aus sich heraus ohne Kenntnis der Klagebegründung gar nicht verständlich. Es fehlt auch an einer Darlegung, dass die Argumente, mit denen das Verwaltungsgericht sich nicht auseinander gesetzt haben soll, entscheidungserheblich sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer es im Zulassungsverfahren unterlassen, den nunmehr für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt geltend zu machen und darzulegen, dass die Anrechnung der Bezüge aus der Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter insoweit gegen Art. 6 GG verstoße, als der wegen des Kindes erhöhte Ortszuschlag die Bezüge des Anwärters nach § 65 Abs. 1 BBesG mindern solle.
Soweit ein Verstoß gegen Art. 6 GG geltend gemacht wird, erschließt sich im Übrigen nicht, weshalb die Berücksichtigung von Kindern im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 65 Abs. 1 BBesG geboten sein sollte. Sie wäre jedenfalls gegenüber Anwärtern mit Kindern, die keiner Nebentätigkeit nachgehen und ihren Unterhalt allein aus den Anwärterbezügen bestreiten müssen, nicht zu rechtfertigen.
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Mellinghoff
Fundstellen