Entscheidungsstichwort (Thema)
Enteignung ihres Grundstücks zum Zwecke der Errichtung einer im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße für ein Neubaugebiet
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 44 U 2656/00) |
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2001 – 44 U 2656/00 – verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 18.400 € (in Worten: achtzehntausendvierhundert Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Enteignung ihres Grundstücks zum Zwecke der Errichtung einer im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße für ein Neubaugebiet.
1. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Der Bebauungsplan sei nicht deshalb unwirksam, weil er die Trasse der geplanten Erschließungsstraße nicht weiter nach Westen verschoben habe, um das Grundeigentum der Beschwerdeführer zu schonen. Eine Verschiebung der Trasse nach Westen sei schon deshalb kaum möglich, weil dort ein offener Graben verlaufe, in dem Wasser fließe und der nur mit unverhältnismäßig großem technischen und finanziellen Aufwand überbaut werden könne. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, das Neubaugebiet könne unschwer auch dadurch erschlossen werden, dass die bereits vorhandene Weinbergstraße fortgeführt werde, gingen sie über den Hinweis auf mögliche, nicht geprüfte Planungsalternativen weit hinaus und stellten das der Planung zu Grunde liegende Erschließungskonzept als solches in Frage. Hierbei handele es sich um Grundzüge der Planung, denen die Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis auf den größeren oder geringeren Eingriff in ihr Eigentum entgegentreten könnten. Der Streitwert wurde auf 35.982 DM festgesetzt.
2. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Enteignungsbeschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts und rügen die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG sowie des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe sich gehindert gesehen, die Frage einer Verletzung des Gemeinwohlerfordernisses der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG mit Blick auf die Alternative einer Fortführung der vorhandenen Weinbergstraße über städtisches Grundeigentum zu prüfen, wodurch eine Inanspruchnahme ihres Grundeigentums hätte vermieden werden können. Es sei damit der Sache nach davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan das Gemeinwohl in diesem Umfang fixiert habe. Dies sei unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
3. Das Gericht hat den weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens, dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon haben die Stadt Gunzenhausen und das Bayerische Staatsministerium der Justiz Gebrauch gemacht. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidungen zu planakzessorischen Enteignungen benannt, von einer Stellungnahme in der Sache jedoch abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt das Urteil des Oberlandesgerichts gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, ein Enteignungsbetroffener könne im gerichtlichen Verfahren die Gemeinwohlerforderlichkeit einer bauplanerisch festgesetzten Straße zwar hinsichtlich alternativer Trassenführungen in Frage stellen, nicht jedoch hinsichtlich der Grundzüge der Planung bzw. des Erschließungskonzepts als solchem (Deckung des Verkehrsbedarfs durch den Ausbau bereits vorhandener Straßen). Dies ist mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Enteignungsbetroffenen auf effektive gerichtliche Prüfung der Gemeinwohlerforderlichkeit der konkreten Enteignung unvereinbar.
Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie kommt nur in Betracht, wenn es zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist, den konkreten Eigentumsgegen- stand in die Hand des Staates zu bringen (vgl. BVerfGE 38, 175 ≪179 f.≫; 56, 249 ≪261≫). Eine Enteignung ist demgemäß unzulässig, wenn im konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 24, 367 ≪404 f.≫; 45, 297 ≪322≫; 56, 249 ≪264≫).
Die Gerichte haben daher zu prüfen, ob das Gemeinwohl die konkrete Enteignung erfordert (vgl. BVerfGE 45, 297 ≪322, 333≫). Dies gilt auch, wenn das Gemeinwohl – wie hier – planerisch unter Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange konkretisiert wird (zur planerischen Gemeinwohlkonkretisierung vgl. BVerfGE 74, 264 ≪293 f.≫; zur Sachgerechtigkeit der Einräumung von Planungsermessen vgl. BVerfGE 79, 174 ≪198 f.≫). Da sich die – hier zu Grunde liegende – Bauleitplanung nicht an den Anforderungen ihrer zwangsweisen Verwirklichung orientiert, müssen die Enteignungsbehörden und die Gerichte das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung prüfen (vgl. BVerfGE 74, 264 ≪293≫). Das bedeutet, dass auch die Festsetzungen des Bebauungsplans Gegenstand der enteignungsrechtlichen Abwägung sind. Die Enteignungsbehörde ist an den Bebauungsplan nur in seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden. Im Übrigen entfaltet der Bebauungsplan keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen (vgl. BVerfGE 74, 264 ≪293, 282≫).
Mit der besonderen grundrechtlichen Bedeutung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Enteignung (vgl. BVerfGE 24, 367 ≪401≫; 95, 1 ≪22≫) unvereinbar ist daher die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Gemeinwohlerforderlichkeit bauplanerischer Festsetzungen unterliege (unabhängig von den Umständen des Einzelfalls) überhaupt keiner gerichtlichen Kontrolle, soweit es um die konzeptionellen Grundzüge der Planung gehe. Die Gerichte haben auch insoweit zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks erforderlich ist und ob das Planungsziel nicht auch auf anderem Wege, beispielsweise durch Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand erreicht werden kann.
Das angegriffene Berufungsurteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
b) Auf die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG kommt es damit nicht mehr an.
2. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie auch gegen den Enteignungsbeschluss selbst gerichtet ist. Auf Grund der Zurückverweisung der Sache an des Oberlandesgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen wieder offen (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪43≫).
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Freistaat Bayern in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 971100 |
NJW 2003, 3548 |
BauR 2003, 1351 |
NVwZ 2003, 726 |
DÖV 2003, 375 |
GewArch 2003, 192 |
JuS 2003, 1031 |
GV/RP 2003, 692 |
UPR 2003, 142 |
FuBW 2003, 663 |
FuHe 2003, 553 |
FuNds 2004, 142 |