Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung ange-nommen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nach § 152b StGB. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Strafkammer gewerbsmäßig handelte, hat sie bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 152b Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren – zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫; 99, 84 ≪87≫). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪288≫; 99, 84 ≪87≫). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen – innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG – in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ≪327≫, 88, 40 ≪45≫; 93, 266 ≪288≫).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die insofern verfahrensabschließende Entscheidung – nämlich den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge – verspätet vorgelegt hat. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG endete mit Ablauf des 4. August 2008, nachdem der Beschluss des Bundesgerichtshofs dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 4. Juli 2008 zugegangen war (vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Kopie des Beschlusses erst am 19. Februar 2009 eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Vorschrift des § 152b Abs. 2 StGB wendet, ist Prüfungsmaßstab der verfassungsrechtliche Schuldgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167 ≪169≫; 86, 288 ≪313≫; 95, 96 ≪140≫). Danach kann der Einzelne nur bei Vorliegen individueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus erfordert er, dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (vgl. bereits BVerfGE 25, 269 ≪286≫; 50, 205 ≪214 f.≫). Letzteres bedeutet, dass die einen Täter treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, dass also die im Einzelfall verhängte Sanktion schuldangemessen sein muss. In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 ≪215≫; 73, 206 ≪253≫) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar. Die Androhung einer Strafe ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfGE 45, 187 ≪261≫). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob den Strafgerichten nach dem Gesetz hierfür ein hinreichender Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ≪261 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2008 – 2 BvR 578/07 –, juris, Rn. 28 f.).
Diesen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab verfehlt der Beschwerdeführer schon im Ansatz, wenn er – lediglich – abstrakt behauptet, Straftaten, die dem Qualifikationstatbestand des § 152b Abs. 2 StGB unterfielen, seien vom Unrechtsgehalt her nicht mit einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) vergleichbar, für die jedoch der gleiche Strafrahmen gelte. Der Beschwerdeführer lässt bei dem von ihm bemühten Vergleich mehrere offensichtliche Umstände außer Acht. Bei § 152b Abs. 2 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der neben der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Begehungsweise auch Fälle erfasst, in denen beides zusammenkommt (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Aufl. 2009, § 152b Rn. 11). Auch wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, ergibt sich aus § 152b Abs. 3 Halbsatz 2 StGB in minder schweren Fällen die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung; der resultierende Strafrahmen – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – eröffnet insbesondere auch einen nicht unerheblichen Spielraum für die Verhängung bewährungsfähiger Strafen. Auf der anderen Seite kennt das Gesetz für qualifizierte Fälle der sexuellen Nötigung und damit auch der Vergewaltigung noch durchaus höhere Mindeststrafen als Freiheitsstrafe von zwei Jahren (vgl. § 177 Abs. 3, Abs. 4 StGB). Der Beschwerdeführer setzt sich hiermit ebenso wenig auseinander wie mit dem Hinweis des Generalbundesanwalts, wonach sich die hohe Strafdrohung des § 152b Abs. 2 StGB aus der großen Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs rechtfertige, und den auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven (vgl. BGHSt 46, 147 ≪151 f.≫ m.w.N. zu § 152a StGB a.F.). Der Vortrag des Beschwerdeführers ist mithin nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des § 152b Abs. 2 StGB ernstlich in Frage zu stellen. Ob die Entscheidung des Gesetzgebers für den in § 152b Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen rechtspolitisch sinnvoll und wünschenswert ist, entzieht sich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
c) Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes durch die vom Landgericht und vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 152b StGB im vorliegenden Einzelfall nicht substantiiert auf. Dass eine „Garantie” nach allgemeinem sprachlichem Verständnis auch dann vorliegen kann, wenn sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen – also etwa auch nur bis zu einem bestimmten Kreditlimit – gilt, ist nicht zweifelhaft und wird auch vom Beschwerdeführer im Grunde nicht bestritten; für einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. etwa BVerfGE 92, 1 ≪12≫) ist daher nichts ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus dem Übermaßverbot herleiten möchte, hat er die Gefahr einer unverhältnismäßigen Bestrafung, wie bereits dargelegt, nicht hinreichend deutlich gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen