Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands (§ 211 StGB).
A.
I.
1. Mit Urteil vom 30. Januar 2004 verurteilte das Landgericht Kassel den Beschwerdeführer zunächst wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der infolge seiner Tat in den Medien als “Kannibale von Rotenburg” bekannt gewordene Beschwerdeführer seit seiner Pubertät an einer Störung der Sexualpräferenz, die sich auf das Fleisch von Männern bezieht und mit der ein hochpathologisches Bindungserleben einhergeht; seine sexuellen Phantasien beziehen sich auf das Schlachten und Verspeisen junger Männer. Über einschlägige Internetforen kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinem späteren Tatopfer, einem Mann, bei dem eine progrediente Form des sexuellen Masochismus in Extremform vorlag und der sich seit langem von der Abtrennung seines Glieds höchste Lust versprach. Mit diesem kam der Beschwerdeführer überein, die gewünschte Penisamputation vorzunehmen, wofür sich das Tatopfer anschließend dem Beschwerdeführer zum Schlachten und Ausweiden zur Verfügung stellte. Daraufhin schnitt der Beschwerdeführer seinem Tatopfer am 9. März 2001 zunächst den Penis ab, später tötete er den zwischenzeitlich infolge hohen Blutverlusts ohnmächtig gewordenen Mann mit zwei Messerstichen und zerlegte den Leichnam, wobei er die gesamte Tat mit einer Videokamera filmte. Tage später verzehrte der Beschwerdeführer einen Teil des Fleisches seines Opfers und sah sich anschließend die Videoaufzeichnung von der Tat an, wobei er sich selbst befriedigte. Das Landgericht stellte auf der Basis von Sachverständigengutachten fest, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Tat erheblich eingeschränkt gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht nahm das Landgericht einen Totschlag an. Eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB scheide aus, weil zwar ein Tötungsverlangen des Opfers vorgelegen habe, dies jedoch jedenfalls – die krankheitsbedingt mangelnde Ernsthaftigkeit des Verlangens habe der Beschwerdeführer nicht erkannt, sodass zu seinen Gunsten § 16 Abs. 2 StGB zur Anwendung komme – aufgrund des dominanten Verlangens des Beschwerdeführers nach der Schlachtung nicht handlungsleitend gewesen sei. Auch der Mordtatbestand sei nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer habe nicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet, weil er durch die Tötung selbst keinen Lustgewinn erzielt habe. Dieses Tatbestandsmerkmal habe er auch nicht dadurch erfüllt, dass er bei der Betrachtung der von der Tat erstellten Videoaufzeichnung onaniert habe, weil es hier an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Tötungshandlung und der erstrebten sexuellen Befriedigung fehle. Auch das Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat liege nicht vor. Die allein in Betracht kommende ermöglichte Straftat, eine Störung der Totenruhe nach § 168 StGB, liege nicht vor, weil der dort genannte beschimpfende Unfug eine besondere Verachtung des Toten voraussetze, an der es fehle. Denn das Vorgehen des Beschwerdeführers nach der Tötung sei mit dem Opfer abgesprochen gewesen, und dessen Einwilligung sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil § 168 StGB auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit schütze. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Tat habe der Beschwerdeführer schließlich auch nicht aus niedrigen Beweggründen getötet.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. April 2005 unter Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts Kassel mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main.
Das Urteil verletze in mehrfacher Hinsicht materielles Recht. So habe die Kammer Inhalt und Reichweite des Mordmerkmals zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nicht zutreffend erfasst. Wenn der Beschwerdeführer die Videoaufzeichnung von der Tötung und der Zerlegung des Leichnams erstellt habe, um sich bei der späteren Betrachtung sexuell zu befriedigen, sei die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs im Sinne von § 211 StGB erfolgt; denn dann sei die Tat Mittel zur Erlangung der sexuellen Befriedigung. Eines darüber hinausgehenden unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhangs zwischen Tötungsakt und Befriedigung bedürfe es nicht. Dass die Kammer auf der Basis ihrer Beweiswürdigung gemeint habe, den subjektiven Zusammenhang zwischen der Tötung und der späteren sexuellen Befriedigung bei der Betrachtung der Videoaufzeichnung nicht feststellen zu können, verstoße gegen Denkgesetze. Auch die Ablehnung des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Störung der Totenruhe nach § 168 StGB begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schlachten eines Menschen vor laufender Kamera missachte die Würde des Menschen als Gattungswesen, sodass es nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer gerade dem Tatopfer seine Verachtung habe zeigen wollen. Ein mögliches Einverständnis des Opfers könne die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung nicht entfallen lassen, weil § 168 StGB auch das Pietätsempfinden der Allgemeinheit schütze, über das der Einzelne nicht verfügen könne. Demgegenüber habe die Kammer rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Tötung auf Verlangen verneint, die diesbezügliche Sachrüge des Beschwerdeführers sei daher unbegründet. Das Bestimmen im Sinne von § 216 StGB setze mehr voraus als die bloße Einwilligung des Opfers; angesichts der außerordentlichen Strafmilderung müsse das Bestimmen vielmehr handlungsleitend sein. Hier sei es aber der Beschwerdeführer gewesen, der ein zur Tötung bereites Opfer gesucht habe, und dieses sei hierauf lediglich eingegangen, um das eigene Ziel der Penisamputation zu verwirklichen.
Die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs führte in der Strafrechtswissenschaft zu einer intensiven Diskussion über die strafrechtliche Einordnung der Tat im System der Tötungsdelikte (vgl. etwa Kudlich, JR 2005, S. 342 ff.; Otto, JZ 2005, S. 799 f.; Schiemann, NJW 2005, S. 2350 ff.).
3. Die gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser sich insbesondere gegen die Verneinung einer Tötung auf Verlangen gewendet hatte, nahm die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. September 2005 nicht zur Entscheidung an, weil die Verwerfung der auf die Ablehnung einer Tötung auf Verlangen gestützten Sachrüge des Beschwerdeführers durch den Bundesgerichtshof einen Verfassungsverstoß nicht erkennen lasse.
4. Mit Urteil vom 9. Mai 2006 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe; die besondere Schwere der Schuld, die nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB einer Aussetzung des Strafrestes entgegenstehen würde, stellte es nicht fest.
Die Kammer nahm an, der Beschwerdeführer habe schon bei der Tötungshandlung die Absicht gehabt, sich den Schlachtvorgang später über den Verzehr des Fleisches und insbesondere die Videoaufzeichnung zur sexuellen Stimulation und Befriedigung ins Gedächtnis zu rufen. Damit habe der Beschwerdeführer im Sinne des § 211 StGB zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet. Darin liege keine unzulässige Ausweitung dieses Mordmerkmals, insbesondere weil der Normwortlaut keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Tötungsakt und sexueller Befriedigung verlange. Die Tat erfülle ferner das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht. Das Aufessen eines anderen Menschen verwirkliche ferner, da der Mensch dadurch einem Nutztier gleichgestellt werde, den Tatbestand der Störung der Totenruhe. Dies verletze, ja provoziere das Pietätsempfinden der Allgemeinheit in erheblicher Weise, weshalb es auf eine Einwilligung des Tatopfers nicht ankomme. Aus niedrigen Beweggründen habe der Beschwerdeführer dagegen nicht getötet. Die Tat stehe nach der erforderlichen Gesamtschau nicht sittlich auf tiefster Stufe, weil der Beschwerdeführer nach der Einwilligung des Tatopfers gehandelt habe und die Tat daher wertungsmäßig von Fällen abzugrenzen sei, in denen das Opfer gegen seinen Willen getötet werde. Die Privilegierung nach § 216 StGB komme dem Beschwerdeführer dagegen nicht zugute, weil die Einwilligung des Opfers für ihn zwar Voraussetzung, nicht aber Motivationsgrund gewesen sei. Zur Strafzumessung führte die Kammer aus, dass besondere Milderungsgründe, welche ausnahmsweise der Verhängung der vom Gesetz als zwingend vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe entgegenstehen könnten, nicht vorlägen. Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21, § 49 StGB oder nach § 17 Satz 2 StGB seien nicht gegeben, und eine Milderung nach der außergesetzlichen Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105 ff.) komme auch nicht in Betracht, weil die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe insgesamt tat- und schuldangemessen sei. Zwar liege insoweit ein Sonderfall vor, als das Opfer mit seiner Tötung grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Dennoch könne die lebenslange Freiheitsstrafe nicht ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden. Denn der Beschwerdeführer habe aus eigensüchtigen Motiven gehandelt und bereue seine Tat nicht. Vielmehr rühme er sich der Tat und würde eine vergleichbare Tat auch heute wieder begehen, wie die Sachverständigen überzeugend ausgeführt hätten. Insofern führe die Einwilligung des Opfers hier nicht zu einer ausnahmsweisen Strafmilderung, sondern nur dazu, dass von einer besonderen Schwere der Schuld nicht auszugehen sei.
5. Die erneute Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 7. Februar 2007 als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben habe.
II.
Mit seiner gegen beide Urteile der Landgerichte und beide Revisionsentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Er macht geltend, der Mordtatbestand sei für sich genommen ebenso wie seine Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte im konkreten Fall verfassungswidrig.
a) Die absolute Strafdrohung in § 211 Abs. 1 StGB verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den Strafgerichten eine Strafzumessung unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld im Einzelfall und damit die von Verfassungs wegen gebotene schuldangemessene Bestrafung nicht erlaube. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Senatsurteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte restriktive Auslegung des Mordtatbestands gefordert. Diese sei Vorbedingung für die Verfassungskonformität des § 211 StGB, sie werde aber, worüber in der Strafrechtswissenschaft weitgehend Einigkeit herrsche, von den Strafgerichten regelmäßig nicht praktiziert. Das Mordmerkmal der Tötung “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” sei zudem schon im Ansatz ungeeignet, besonders verwerfliche Tötungshandlungen zu kennzeichnen, für die nach dem genannten Senatsurteil die absolute Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe allein in Frage komme; denn das Streben nach Befriedigung des Geschlechtstriebs liege in der Natur des Menschen und sei daher nicht besonders verwerflich, sondern vielmehr wertneutral. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten daher auf einer verfassungswidrigen Strafrechtsnorm und seien bereits deshalb verfassungswidrig.
b) Überdies könne auch im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer restriktiven Auslegung der Mordmerkmale die Rede sein. Vielmehr hätten das Landgericht Frankfurt am Main und der Bundesgerichtshof die Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichungsabsicht in verfassungswidriger Weise extensiv ausgelegt. Die Höchststrafwürdigkeit der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs könne allenfalls aus der maßlosen Rücksichtslosigkeit des Täters bei der Verwirklichung seiner sexuellen Interessen folgen, an der es angesichts der Einwilligung des Tatopfers in die Tötung hier fehle. Zudem werde dieses Mordmerkmal unverhältnismäßig ausgeweitet, wenn jeder auch nur mittelbare Zusammenhang zwischen der Tötung und der Befriedigung des Geschlechtstriebs ausreiche. Die Ermöglichung einer Tat nach § 168 StGB könne aus einem Totschlag keinen Mord werden lassen, weil hier die spezifische Gefährlichkeit des zur Ermöglichung einer Straftat tötenden Täters nicht vorliege, zumal die Störung der Totenruhe eher den Charakter einer Ordnungswidrigkeit habe. Ferner hätten die Strafgerichte auch den letztgenannten Tatbestand überdehnt, weil der Beschwerdeführer, wie die Einzelheiten seines Vorgehens und die Übereinkunft zwischen Täter und Opfer zeigten, ersichtlich keinen beschimpfenden Unfug an dem Leichnam des Opfers verübt habe. Jedenfalls aber hätte es der Grundsatz schuldangemessenen Strafens erfordert, selbst bei Annahme eines Mordes von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe – unter Rückgriff auf § 213 StGB oder die Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs – ausnahmsweise abzusehen, weil sich zahlreiche üblicherweise strafzumessungsrelevante Tatsachen zugunsten des Beschwerdeführers auswirkten und die Tat vom Unrechtsgehalt insgesamt erheblich vom Durchschnittsbild des Mordes abweiche.
2. In der fehlenden Berücksichtigung dieser Umstände liege auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie bei einer Tat nach § 212 StGB zu berücksichtigen gewesen wären, der Beschwerdeführer also ohne rechtfertigenden Grund schlechter gestellt worden sei, als wenn er wegen Totschlags schuldig gesprochen worden wäre.
3. Schließlich hätten die Strafgerichte zur Verurteilung wegen Mordes schon deshalb nicht kommen dürfen, weil sie den Privilegierungstatbestand der Tötung auf Verlangen unter Verweis auf das Eigeninteresse des Beschwerdeführers an der Tat in verfassungswidriger Weise verneint hätten. Zudem verstoße die Auslegung des § 216 StGB gegen den Verfassungsgrundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, weil sie den Beschuldigten zwinge, ein Geständnis abzulegen, um den Vorteil der Privilegierung zu erhalten. Denn ob ein Tötungsverlangen für den Täter handlungsleitend gewesen sei, lasse sich nur auf der Basis seiner eigenen – geständigen – Einlassung beurteilen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ≪214 ff.≫; 73, 206 ≪252 ff.≫; 95, 96 ≪140 ff.≫). Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig (unten I.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (unten II.) ist.
I.
1. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Januar 2004 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung nicht mehr beschwert ist, eine Grundrechtsverletzung also von vornherein ausscheidet. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Kassel mit Revisionsurteil vom 22. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, so dass eine vollständig neue Hauptverhandlung stattfinden musste und insoweit prozessuale Überholung eingetreten ist.
b) Ob dies trotz der in § 358 Abs 1 StPO geregelten Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts auch für das erste Revisionsurteil vom 22. April 2005 gilt, kann hier offen bleiben; denn jedenfalls hat der Beschwerdeführer entgegen § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht dargelegt, inwieweit er trotz der Verurteilung wegen Mordes durch das Landgericht Frankfurt am Main mit anschließender – zweiter – Revisionsentscheidung durch die erste Revisionsentscheidung gegenwärtig noch beschwert sein könnte.
2. Ob der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und den darauf ergangenen Revisionsbeschluss des Bundesgerichtshofs mit seiner Verfassungsbeschwerde in hinreichend substantiierter Weise gerügt hat, erscheint zumindest fraglich.
a) Soweit der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen deshalb für verfassungswidrig hält, weil sie eine bereits für sich genommen verfassungswidrige Strafrechtsnorm anwendeten, geht er zutreffend davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) die Verfassungsmäßigkeit des Mordtatbestands jedenfalls hinsichtlich der Mordmerkmale Heimtücke und Verdeckung einer Straftat festgestellt, zu den auf seinen Fall angewendeten Mordmerkmalen der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichung einer Straftat jedoch keine abschließende verfassungsrechtliche Bewertung vorgenommen hat. Seine ausführliche Argumentation zur Verfassungswidrigkeit des Mordtatbestands erschöpft sich dann allerdings zum überwiegenden Teil in einer Stellungnahme zu der als problematisch angesehenen Rechtsprechungsentwicklung im Bereich der seinerzeit entscheidungsgegenständlichen Mordmerkmale Heimtücke und Verdeckungsabsicht, wobei anzumerken ist, dass weder nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst ersichtlich ist, dass es in dem 30 Jahre umfassenden Zeitraum seit Ergehen des Urteils des Ersten Senats zur Aufhebung einer strafgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wegen einer den Anforderungen des Schuldprinzips nicht ausreichend Rechnung tragenden Anwendung des § 211 StGB gekommen wäre. Insbesondere auf die Frage, inwieweit die Strafbewehrung der Tötung zur Ermöglichung einer Straftat mit der lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig sein könnte, geht der Beschwerdeführer nicht spezifisch ein.
b) Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsanwendung im konkreten Fall insbesondere Verletzungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Gebots schuldangemessenen Strafens erkennt, argumentiert er weitestgehend auf der Ebene des einfachen Rechts und zeigt aus seiner Sicht bestehende Defizite in der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands durch die Strafgerichte auf. Er setzt dies auch in Beziehung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187). Es fehlt indes an einer nachvollziehbaren Bezugnahme auf konkrete Grundrechtstatbestände, welche die verfassungsrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers einzelnen Grundrechten – etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Freiheitsgrundrecht – zuordnete und insoweit gerade die mit der Verfassungsbeschwerde allein rügefähige Verletzung von Grundrechten erkennen ließe.
c) Ob dies den gesetzlichen Anforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde noch genügt, ist zweifelhaft.
II.
Diese Frage kann hier indes letztlich offen bleiben, weil die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und den anschließenden Revisionsbeschluss des Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist. Weder die unterbliebene Anwendung des § 216 StGB durch das Landgericht (1.) noch die Strafvorschrift des § 211 StGB als solche (2.) oder deren Auslegung und Anwendung im vorliegenden Einzelfall (3.) verletzen die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers, auf die er sich der Sache nach beruft.
1. Die Auslegung des § 216 StGB in den angegriffenen Entscheidungen verstößt nicht gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
Zwar genießt danach der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. nur BVerfGE 56, 37 ≪41 ff.≫), der auch nicht dadurch entwertet werden darf, dass der Beschuldigte befürchten muss, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 – 2 BvR 326/92 –, Rn. 32 ≪Juris≫). Indem die beanstandete Normauslegung die Voraussetzung aufstellt, das Tötungsverlangen müsse das handlungsleitende Motiv des Täters sein, wird der Beschuldigte aber nicht in verfassungswidriger Weise gezwungen, sich selbst zu belasten, um die in § 216 StGB angelegte Privilegierung zu erlangen. Es ist nicht erkennbar, warum die Feststellung der Motivationslage des Täters allein durch dessen geständige Einlassung möglich sein sollte. Die Feststellung innerer Tatsachen mag schwieriger sein als die äußerer Geschehensabläufe; sie ist dennoch in der strafrechtlichen Praxis ein alltäglicher Vorgang, bei dem auf äußere Indizien zurückgegriffen werden kann. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die vom Beschwerdeführer bevorzugte Auslegung, nach der es ausreicht, dass das Verlangen des Opfers eines von mehreren Motiven des Täters darstellt, das Problem vermeiden könnte; denn auch hierfür müsste die Motivlage des Täters vom Strafgericht festgestellt werden. Darüber hinaus ist die Auslegung des § 216 StGB, nach der nur derjenige zur Tötung bestimmt wird, bei dem das Verlangen des Opfers handlungsleitend geworden ist, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil in dieser – wortlautkonformen – Auslegung keine unverhältnismäßige Einschränkung des Privilegierungstatbestands liegt.
2. Die Strafvorschrift des § 211 StGB ist als solche mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip auch insofern vereinbar, als danach mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder um eine andere Straftat zu ermöglichen einen Menschen tötet.
a) Nach dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167 ≪169≫; 86, 288 ≪313≫; 95, 96 ≪140≫), kann der Einzelne nur bei Vorliegen individueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus erfordert er, dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (vgl. bereits BVerfGE 25, 269 ≪286≫; 50, 205 ≪214 f.≫). Letzteres bedeutet, dass die einen Täter treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, dass also die im Einzelfall verhängte Sanktion schuldangemessen sein muss. In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 ≪215≫; 73, 206 ≪253≫) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar (vgl. auch Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 192 ff.).
Die absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfGE 45, 187 ≪261≫). Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nur dann verhältnismäßig, wenn der zu Grunde liegenden Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit anhaftet (BVerfGE 45, 187 ≪266≫). Die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass eine nicht in diesem Sinne besonders verwerfliche Tat auch nicht zu einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe auf der Grundlage des § 211 StGB führt, ist eine Frage der Auslegung der Strafgesetze und obliegt daher den zuständigen Strafgerichten (vgl. BVerfGE 45, 187 ≪267≫). Das Bundesverfassungsgericht prüft jedoch, ob den Strafgerichten nach dem Gesetz hierfür ein hinreichender Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ≪261 ff.≫).
b) Nach diesen Maßstäben ist § 211 StGB hinsichtlich der im vorliegenden Fall angesprochenen Mordmerkmale verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Das Mordmerkmal der Tötung “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” ist dem Grundsatz nach durchaus zur Abgrenzung besonders verwerflicher Tötungshandlungen geeignet. Die besondere Verwerflichkeit kann hier zwar nicht in dem vom Täter verfolgten Zweck an sich gesehen werden, wohl aber in der Relation von Zweck und Mittel, also darin, dass der Täter – in den Worten des Bundesgerichtshofs – “das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet” (Urteil vom 17.09.1963 – 1 StR 301/63 –, NJW 1963, S. 2236 ≪2237≫; ebenso das gegen den Beschwerdeführer ergangene Revisionsurteil vom 22. April 2005, S. 11). Ferner spricht eine Tötung aus sexuellen Motiven regelmäßig für eine besondere Gefährlichkeit des Täters. Zweck-Mittel-Relation und Gefährlichkeit sind Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber von Verfassungs wegen bei der Abgrenzung von Mord und Totschlag heranziehen darf, sofern nur sichergestellt ist, dass Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ≪265≫).
bb) Den Strafgerichten stehen auch im Hinblick auf die Mordmerkmale der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Tötung zur Ermöglichung einer Straftat ausreichende Mittel zur Verfügung, um eine Verurteilung nach § 211 StGB auf die Fälle zu beschränken, in denen die besondere Verwerflichkeit der Tat dies rechtfertigt. Möglich ist zunächst eine restriktive Auslegung dieser Merkmale. Diese ist nach verbreiteter Meinung im Falle der Mordmerkmale der ersten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB, zu denen das Merkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs gehört, ebenso wie im Falle des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht bislang hinreichend gewährleistet (vgl. zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe Krey/Heinrich, Strafrecht BT I, 13. Aufl., 2005, § 1 Rn. 56 m.w.N., zum Merkmal der Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 – 3 StR 79/96 –, NStZ 1997, S. 182 ≪184≫ – und zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe BVerfGE 54, 100 ≪112≫; zum Merkmal der Ermöglichungsabsicht vgl. Jähnke, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 5. Bd., § 211 Rn. 9, 12 m.w.N. ≪Stand 30.11.2001≫). In Betracht kommen ferner Strafmilderungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 21, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2) oder des Jugendgerichtsgesetzes (§ 106 Abs. 1; vgl. BVerfGE 45, 187 ≪261 ff.≫). Es ist jedenfalls nicht im Voraus ersichtlich, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung dieser Mittel Fallkonstellationen verblieben, in denen eine verfassungsgemäße Bestrafung nur unter Heranziehung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für das Merkmal der Heimtücke entwickelten “Rechtsfolgenlösung” (BGHSt 30, 105) zu erreichen wäre. Eines näheren Eingehens auf diesen Ansatz unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedarf es mithin nicht.
3. Die Verurteilung wegen Mordes unter Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verletzt auch hinsichtlich der Rechtsanwendung im Einzelfall den Beschwerdeführer weder in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; dazu a)) noch in seinem Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG; dazu b)).
a) aa) Bei der Frage, ob und inwieweit im vorliegenden Fall die Tatbestandsmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichung einer anderen Straftat erfüllt sind, handelt es sich um eine Frage der Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts, deren Beantwortung in erster Linie Sache der dafür zuständigen Strafgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Das Bundesverfassungsgericht prüft auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde – neben der Frage, ob die Rechtsanwendung gegen das Willkürverbot verstößt – nur, ob die gegen den Beschwerdeführer verhängte lebenslange Freiheitsstrafe von Verfassungs wegen schuldangemessen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 54, 100 ≪111≫). Die auf die Einzelheiten und besonderen Umstände des Einzelfalls bezogenen Erkenntnismöglichkeiten, die dem Tatrichter zur Verfügung stehen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht, weil es sich von Tat und Täterpersönlichkeit keinen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Dies gehört freilich ebenso wenig zu seinen Aufgaben wie die vor allem dem Revisionsgericht obliegende Prüfung, ob die sich aus den Strafgesetzen ergebenden rechtlichen Grenzen der Strafzumessung im Einzelnen beachtet worden sind. Das Bundesverfassungsgericht ersetzt die strafrichterliche Wertung, welche Sanktion im Einzelfall tat- und schuldangemessen ist, auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Gebots schuldangemessenen Strafens nicht durch eine eigene Bewertung. Es prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend und den einfach-rechtlichen Vorgaben entsprechend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪141≫).
bb) Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hier weder in der Annahme von Mordmerkmalen durch die Strafgerichte auf der Tatbestandsseite noch in der unterbliebenen Strafmilderung auf der Rechtsfolgenseite.
(1) Die mit dem Normwortlaut zu vereinbarende und auch im Übrigen einfach-rechtlich vertretbare Auslegung des Merkmals der Tötung “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” durch das Landgericht Frankfurt am Main führt nicht zu einer Bestrafung, die in Relation zur Schuld des Täters nicht mehr angemessen wäre. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, welcher Zusammenhang zwischen Tötungsakt und sexueller Befriedigung bei der Auslegung des Mordmerkmals von Verfassungs wegen gefordert werden muss, damit die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe noch angemessen erscheint. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist die nach der Tat beabsichtigte sexuelle Befriedigung des Beschwerdeführers in einer so spezifischen Weise auf den Tötungsakt selbst bezogen, dass die Annahme eines Mordes nicht zu einer Rechtsfolge führt, die mit dem Grundsatz schuldangemessenen Bestrafens nicht mehr zu vereinbaren wäre. Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main wollte der Beschwerdeführer sich gerade die Tötung und Schlachtung seines Opfers durch die Videoaufnahme wieder vor Augen führen können und sich dadurch sexuell stimulieren. Danach fehlt es ungeachtet der zeitlichen Zäsur gerade nicht an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Tötung und der – deshalb auch durch sie beabsichtigten – Befriedigung des Geschlechtstriebs. Wenn der Beschwerdeführer einen Vergleich anstellt zwischen seinem Fall und einer Konstellation, in der der Täter einen anderen töte, um sich – zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs – dessen pornographische Videofilme zu verschaffen, was nach der von ihm beanstandeten Rechtsprechung auch als Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs angesehen werden müsse, verkennt er, dass der wesentliche Unterschied zwischen beiden Fällen darin besteht, dass im letzteren Fall zwischen dem Tötungsakt selbst und der später erstrebten sexuellen Befriedigung keinerlei spezifischer Zusammenhang besteht, während der Beschwerdeführer seine spätere sexuelle Befriedigung plangemäß aus der Betrachtung der auf Video aufgezeichneten Tötung und anschließenden Schlachtung seines Opfers bezog.
(2) Eine unverhältnismäßige Überdehnung des Mordtatbestands ist auch insoweit nicht zu erkennen, als die Strafgerichte davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer habe sich durch das Ausweiden und Zerlegen des von ihm getöteten Opfers einer Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) schuldig gemacht und insoweit auch zur Ermöglichung einer Straftat getötet. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es sei zu Unrecht angenommen worden, er habe beschimpfenden Unfug an der Leiche seines Opfers verübt, betrifft dies zunächst nur die Auslegung und Anwendung des Straftatbestands Störung der Totenruhe. Das – nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main auch von abfälligen Kommentaren begleitete – Ausweiden und Zerlegen eines menschlichen Leichnams in einzelne Fleischportionen zum Verzehr kann ohne Überdehnung des Wortlauts und in vertretbarer Weise als beschimpfender Unfug angesehen werden; ob eine andere Normauslegung näher liegt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Die Frage, ob das Einverständnis des Opfers tatbestandsausschließenden oder rechtfertigenden Charakter haben kann, haben die Strafgerichte zutreffend als eine Frage des Schutzguts der Strafnorm angesehen, und auch hier ist die Annahme, geschützt sei auch das Pietätsinteresse der Allgemeinheit, so dass der Einzelne nicht dispositionsbefugt sei, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich der Auffassung ist, von Verfassungs wegen habe eine beabsichtigte Störung der Totenruhe von vornherein nicht die Qualität, aus einem Totschlag einen Mord zu machen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf verzichtet, der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht einen bestimmten Katalog besonderer Straftaten zuzuordnen. Es kann auch jedenfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das Töten eines Menschen zur Ermöglichung einer Straftat sich in seiner Gefährlichkeit und der darin zu Tage tretenden kriminellen Energie so von anderen Totschlagsdelikten unterscheidet, dass es regelmäßig kein Verfassungsproblem unter dem Gesichtspunkt des schuldangemessenen Strafens aufwerfen wird, eine solche Handlung als Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden. Warum dies gerade für den Tatbestand des § 168 StGB anders zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
(3) Auch das Unterbleiben einer ausnahmsweisen Strafmilderung trotz der Erfüllung des Mordtatbestands verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Durch die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe hat das Landgericht Frankfurt am Main keine unverhältnismäßige Sanktion ausgesprochen. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es von Verfassungs wegen gehalten war, trotz der Erfüllung zweier Mordmerkmale zu prüfen, ob es sich bei der lebenslangen Freiheitsstrafe um die aus seiner Sicht schuldangemessene Strafe handelte; es hat die Schuldangemessenheit unter Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Strafmilderung nach der Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs geprüft und ausdrücklich bejaht. Dass in den entsprechenden Urteilspassagen nicht sämtliche den Beschwerdeführer entlastenden Momente erwähnt sind, sondern nur – als hervorstechende Besonderheit des Falles – das Einverständnis des Opfers, ist nicht zu beanstanden. Denn das verfassungsrechtliche Schuldprinzip verlangt nicht, dass der Tatrichter in einem Fall der verfassungsrechtlich zulässigen absoluten Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer Weise erörtert und darstellt, die den von der Rechtsprechung für den Normalfall der Ausfüllung eines weiten Strafrahmens entwickelten Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB in Verbindung mit § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO entspräche (vgl. BVerfGE 86, 288 ≪315≫). Auch die Erwägung, die lebenslange Freiheitsstrafe sei im Fall des Beschwerdeführers trotz des Einverständnisses tat- und schuldangemessen, weil der Beschwerdeführer aus eigensüchtigen Motiven heraus gehandelt und keine Reue für seine Tat gezeigt, vielmehr nach der Tat sofort nach weiteren Opfern gesucht habe, zeugt nicht von einer Verkennung verfassungsrechtlicher Grundsätze, zumal das Landgericht der Mitwirkung des Opfers durchaus Rechnung getragen hat, indem es gerade im Hinblick hierauf von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld abgesehen und unter anderem aus diesem Grund das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat.
b) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung soll darin liegen, dass mit dem besonders schweren Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB und dem Mord nach § 211 StGB zwei vom Gesetzgeber als höchststrafwürdige Fälle der Tötung eines Menschen existierten, die sich sachwidrig darin unterschieden, dass ein Totschlag im besonders schweren Fall nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung für den Täter sprechender Umstände festgestellt werden könne, während für einen Mord nur ein bestimmtes konkret tatbestandlich fixiertes Mordmerkmal erfüllt sein müsse und für die Berücksichtigung von Umständen, die für den Täter sprächen und sich üblicherweise strafmildernd auswirkten, kein Raum bleibe. Die Frage, ob eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung hier angesichts dessen, dass § 212 Abs. 2 StGB ebenso wie § 211 StGB die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht, überhaupt vorliegt, kann dahinstehen. Denn ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nur vor, wenn keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 84, 197 ≪199≫; 99, 129 ≪139≫). Solche Unterschiede sind hier gegeben; denn die Tötung eines Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals hebt sich unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere und der Täterschuld wesentlich von anderen Fällen der vorsätzlichen Tötung ab (vgl. bereits BVerfGE 45, 187 ≪268≫), zumal von denjenigen, bei denen eine Gesamtwürdigung einschließlich der für den Täter sprechenden Umstände gerade nicht zur Annahme eines besonders schweren Falls führt und sich diese Umstände – hierauf zielt die Argumentation des Beschwerdeführers offenbar ab – insoweit gerade auswirken.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 2067486 |
NJW 2009, 1061 |
NPA 2010 |