Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, der Privatgrundstücke als öffentlichen Grüngürtel ausweist
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2001 – 2 N 97.906 – verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2001 – BVerwG 4 BN 37.01 – gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.600 € (in Worten: fünfundzwanzigtausendsechshundert Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen ein Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, der Privatgrundstücke als öffentlichen Grüngürtel ausweist.
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier insgesamt 6.637 qm großer Grundstücke. Eines davon ist mit einem Wohnhaus bebaut. Im Ausgangsverfahren wandten sie sich gegen den Bebauungsplan, mit dem das mit Bäumen und Sträuchern bewachsene und bisher als parkartiger Garten genutzte Flurstück fast vollständig und das Hausgrundstück etwa zur Hälfte Teil eines nach Osten verschobenen und in Nord-Süd-Richtung verlaufenden überörtlichen Grünzugs werden soll. Auf der anderen Seite des Grünzugs soll ein Wohngebiet mit insgesamt 1.025 Wohneinheiten entstehen. Zweck der Verschiebung des Grünzugs ist nach dem Planentwurf die Anbindung möglichst vieler Wohnungen an den Grünzug. Der festgesetzte Grünbereich hat eine Breite von zwischen 20 und 50 m, seine maximale Breite entfaltet er im nördlichen Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer. Im Planteil II (Grünordnung) sind die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorhandenen Bäume und Gehölze als zu erhalten dargestellt. Der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Teil ist als Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen ausgewiesen. Im Oktober 1997 wurde ein Umlegungsverfahren eingeleitet.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Planerischer Anstoß zu dem Bebauungsplan sei das Bedürfnis nach Schaffung von Wohnraum gewesen. Für die Verschiebung des Grünzugs nach Osten sprächen gewichtige öffentliche Belange. Die dichte Wohnbebauung erfordere im Interesse gesunder Wohnverhältnisse eine ausreichende Versorgung mit öffentlich zugänglichen Freiflächen. Nicht zu beanstanden sei die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die Situierung des öffentlichen Grünzugs durch die Lage des vorhandenen Gehölzbestandes auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorgezeichnet gewesen sei.
Die Beschwerdeführer ließen außer Acht, dass der Grünzug auch aus den sich daran anschließenden privaten, mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit ausgestalteten Grünflächen bestehe. Für die von den Beschwerdeführern vermisste Behandlung ihrer alternativ vorgeschlagenen Bauräume auf ihren Grundstücken habe für die Antragsgegnerin kein Anlass bestanden, da diese mit der beschlossenen Situierung des Grünzugs nicht vereinbar wären. Auf die vorsorglich unter Beweis gestellte Tatsache, dass das Hausgrundstück dem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB zuzurechnen sei, komme es nicht entscheidungserheblich an.
Abwägungsfehler bestünden auch nicht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar werde den Beschwerdeführern durch die Festsetzung des Grünzugs die Privatnützigkeit des größten Teils des einen Grundstücks und rund der Hälfte des anderen Flurstücks entzogen. Es verbleibe ihnen jedoch ein immerhin 1.500 qm großes Grundstück, das zwar im Vergleich zu den 6.637 qm ein relativ kleiner Gartenbereich sei, im Vergleich zu den üblicherweise im Ballungsraum für Einfamilienhäuser zur Verfügung stehenden Freiflächen jedenfalls keine unterdurchschnittliche Größe darstelle. Auch wenn die Nutzbarkeit des Gartens zum Kernbereich der privaten Lebensführung gehören möge, bestehe kein verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Gartens in einer bestimmten Größenordnung oder mit einem bestimmten Zuschnitt. Das Interesse der Beschwerdeführer an einer ungeschmälerten Nutzung ihrer beiden Grundstücke als Gartenfläche müsse in Bezug gesetzt werden zu dem Bedarf an Grünflächen für die Bewohner des entstehenden Wohngebiets. Diesem gewichtigen öffentlichen Belang habe die Antragsgegnerin ohne Verletzung des Eigentumsgrundrechts den Vorzug einräumen dürfen.
Der von Verfassungs wegen zu fordernden Erhaltung der Substanz des Eigentums und der Beachtung des Gleichheitsgebots werde durch das Umlegungsverfahren ausreichend Rechnung getragen. Die planende Gemeinde müsse zwar schon auf der Stufe der Bauleitplanung auf ein Mindestmaß an Lastengleichheit Bedacht nehmen, jedoch sei diesem Erfordernis genügt, wenn – vom Abwägungsergebnis her gesehen vertretbare – planungsbedingte Ungleichbelastungen durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
2. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügen eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG.
3. Die Antragsgegnerin und der Beteiligte des Ausgangsverfahrens, das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Äußerung.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. BVerfGE 79, 174 ≪191 f.≫).
Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪240 f.≫; 102, 1 ≪26 f.≫).
Das in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 79, 174 ≪198≫). Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu prüfen, ob sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zu Grunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Unter diesen Einschränkungen kann es die Regelung daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der Eigentumsgarantie Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 76, 107 ≪121 f.≫; 95, 1 ≪22 f.≫).
Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG zu beachten. Sie müssen bei ihren Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 102, 1 ≪18≫).
b) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
aa) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, für eine Prüfung der von den Beschwerdeführern alternativ vorgeschlagenen Bauräume habe kein Anlass bestanden, weil diese mit der beschlossenen Situierung des Grünzugs nicht vereinbar wären, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪245≫). Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher prüfen müssen, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck, das geplante Wohnviertel mit ausreichenden öffentlich zugänglichen Freiflächen zu versorgen, nicht auch unter einer weiter gehenden Schonung des Grundbesitzes der Beschwerdeführer zu erreichen gewesen wäre, ein im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer schmalerer Grünstreifen den Zweck nicht ebenso gut erfüllen könnte. Das Interesse der Beschwerdeführer an einer besseren baulichen Nutzung des ihnen verbleibenden Grundstücks wäre mit dem öffentlichen Interesse, an dieser Stelle für die Anwohner einen breiteren Grünstreifen zur Verfügung stellen zu können, abzuwägen gewesen. Daran fehlt es.
bb) Nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es komme auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass das Hausgrundstück insgesamt dem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB zuzurechnen sei, nicht an. Besteht (nämlich) ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪212 f.≫). Daher hätte die Frage, ob das betreffende Grundstück insgesamt Baulandqualität besitzt, nicht unentschieden bleiben dürfen.
cc) Der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums wird auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht, es bestehe kein verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Gartens in einer bestimmten Größenordnung oder mit einem bestimmten Zuschnitt, da das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährleistet sei. Das Eigentum – hier das Grundeigentum – wird in seinem konkreten Bestand geschützt (vgl. BVerfGE 74, 264 ≪283≫). Die Erörterung der Frage, ob den Beschwerdeführern ein bestimmter Anspruch zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab.
dd) Hingegen ist die Rechtsauffassung, dass dem Erfordernis eines Mindestmaßes an Lastengleichheit genügt sei, wenn – vom Abwägungsergebnis her gesehen vertretbare – planungsbedingte Ungleichbelastungen der von der Planung betroffenen Eigentümer durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden könnten, im Hinblick auf das bei der Abwägung zu beachtende Gebot der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden.
Über das schutzwürdige Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des Grundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu entscheiden (vgl. BVerfGE 104, 1 ≪13≫). Daher entspricht eine Festsetzung, die als Folge des gewählten Standorts die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, den Anforderungen einer gerechten Abwägung grundsätzlich nur, wenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die natürlichen Geländeverhältnisse die planerische Lösung mehr oder minder vorzeichnen. In einem solchen Fall ist dem Erfordernis der Lastengleichheit genügt, wenn die planungsbedingten Ungleichbelastungen durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 67, 320 ≪327 f.≫). So liegt der Fall hier. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass die Situierung des öffentlichen Grünzugs durch die am geplanten Standort vorhandene, von Bebauung freizuhaltende Kanalschutzzone sowie durch den Gehölzbestand auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorgezeichnet gewesen sei. Dies ist nach den vorliegenden Planausschnitten nachvollziehbar.
c) Das angegriffene Urteil beruht auf der festgestellten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Es ist daher aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird damit gegenstandslos.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Freistaat Bayern in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 971098 |
NJW 2003, 2229 |
BauR 2003, 1338 |
NVwZ 2003, 727 |
ZMR 2003, 462 |
DÖV 2003, 376 |
GewArch 2003, 192 |
JuS 2003, 1024 |
NuR 2003, 350 |
VR 2004, 252 |
GV/RP 2003, 690 |
KomVerw 2003, 328 |
UPR 2003, 143 |
BRS-ID 2003, 1 |
FuBW 2003, 664 |
FuHe 2003, 554 |
FuNds 2004, 109 |