Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I.
Soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss richtet, ist sie unzulässig, weil dieser mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar ist.
1. a) Die Entscheidung nach § 356a Satz 1 StPO, mit der das Revisionsgericht die Anhörungsrüge zurückweist, schafft keine eigenständige Beschwer. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Entscheidung nach § 33a StPO, auf den ein Beschwerdeführer bis zur Einführung der Vorschrift des § 356a StPO durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) Gehörsverstöße im Revisionsverfahren stützen konnte (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪250≫; BTDrucks 15/3706, S. 17). Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnenden Entscheidungen nach § 356a Satz 1 StPO oder § 33a Satz 1 StPO lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die “Selbstkorrektur” durch die Fachgerichte unterbleibt.
b) Auf welche Begründung die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss gestützt wird, ist dabei unerheblich. Selbst wenn das Fachgericht bei seiner Entscheidung nach § 356a Satz 1 StPO vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstände nicht genügend “verarbeitet” oder den Antrag willkürlich zurückgewiesen oder – so der Vortrag des Beschwerdeführers hier – den Rechtsbehelf praktisch “leer laufen” ließe, hätte dies nur zur Folge, dass der eigentliche – durch die Ausgangsentscheidung eingetretene – Gehörsverstoß unkorrigiert bliebe und der Beschwerdeführer durch diesen weiterhin beschwert wäre.
Nichts anderes gilt für den Vortrag des Beschwerdeführers, seinem im Anhörungsrügeverfahren gestellten Ablehnungsgesuch sei stattzugeben gewesen. Selbst wenn man ein Ablehnungsrecht im Gehörsrügeverfahren anerkannte, führte eine unberechtigte Zurückweisung allenfalls dazu, dass die Entscheidung nach § 356a StPO nicht vom gesetzlichen Richter erlassen wäre. Auch dies hätte lediglich zur Folge, dass die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bliebe, weil nach der Wertung des Grundgesetzes richterliche Entscheidungen ausnahmslos vom gesetzlichen Richter zu treffen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und deshalb nur dieser zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist.
2. Es besteht auch kein dringendes, schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nach § 356a StPO. Der Beschwerdeführer kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren stets die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die seiner Ansicht nach fortbestehende Gehörsverletzung hin überprüfen lassen. Es gelten hier keine anderen Grundsätze als diejenigen, nach denen sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen richtet (vgl. BVerfGE 1, 322 ≪324 f.≫; 21, 139 ≪143 f.≫; 24, 56 ≪61≫; 34, 205 ≪207 f.≫; 101, 106 ≪120≫ m.w.N.).
3. Dass die Unanfechtbarkeit einer die Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Rechtsschutz des Beschwerdeführers einzuschränken drohte, steht nicht zu befürchten. In den seltenen Fällen, in denen sich ein Beschwerdeführer dem Wortlaut nach nur gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss richtet, wird eine – ohnehin gebotene – sachdienliche Auslegung des Rechtsschutzbegehrens regelmäßig ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Sache die Ausgangsentscheidung angreift.
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Revision verwerfenden Beschluss wendet, ist sie zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und unter Hinweis auf fehlende Aufklärung des Rügesachverhalts und die Verfahrenspraxis des Bundesgerichtshofs den Gleichheitsgrundsatz verletzt sieht.
a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, zu welchem der Verwerfungsentscheidung zugrunde liegenden Verfahrensstoff er sich vor Erlass nicht hat äußern können.
b) aa) Dass der Bundesgerichtshof bei Verwerfung der auf die Verfahrensrügen gestützten Revision willkürlich gehandelt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. In der von ihm zitierten Entscheidung desselben Senats war die bestimmt behauptete zeitweilige Verteidigerabwesenheit eindeutig und unmissverständlich durch das Protokoll belegt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. August 2006 – 3 StR 284/05 –, juris, Abs.-Nr. 5 und 6).
Dagegen folgte der Bundesgerichtshof hier dem Generalbundesanwalt, der den Rügesachverhalt jedenfalls durch das Protokoll als widerlegt ansah, weil sich bei verständiger Lesart des Protokolls ergebe, dass das letzte Wort erteilt und das Urteil nach vorheriger Beratung verkündet worden sei. Dass diese Begründung willkürlich sei, ist nicht dargelegt und nach dem in der Beschwerdeschrift mitgeteilten Protokollinhalt (Seite 2 der Beschwerdeschrift) auch nicht ersichtlich.
bb) Mit dem Vortrag, der Bundesgerichtshof gebe Anträgen des Generalbundesanwalts auf Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung anders als Anträgen der Verteidigung in ständiger Praxis statt, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entscheiden darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 2655/06 –, vorgesehen zur Veröffentlichung in juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01 –, NStZ 2002, S. 487 ≪488≫). Der Bundesgerichtshof durfte hier im Beschlusswege entscheiden. Der Generalbundesanwalt hatte in seiner begründeten Antragsschrift die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt (Seite 1 der Antragsschrift vom 24. Oktober 2006), und der Bundesgerichtshof hatte die Revision ausweislich des angefochtenen Beschlusses einstimmig für offensichtlich unbegründet gehalten. Dass das Revisionsgericht den ihm bei Beurteilung der Offenkundigkeit der Unbegründetheit zustehenden Entscheidungsspielraum (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 2655/06 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, S. 487 ≪489≫) überschritten hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen aus der Nichtmitteilung der Besetzung des Senats vor Erlass der Verwerfungsentscheidung rügt.
a) aa) Ob die unterlassene Namhaftmachung der zur Sachentscheidung berufenen Richter nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, ist am Maßstab des Gebots eines fairen Verfahrens zu prüfen. Dieses ist jedenfalls dann einschlägig, wenn die Namhaftmachung – wie hier – allgemein der Ermittlung von Ablehnungsgründen dient (vgl. Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1989 – RReg. 2 St 10/89 –, NStZ 1990, S. 200 ≪201≫; Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1999 – Ws 1303/99 –, juris, Abs.-Nr. 4). Ob der Anspruch auf rechtliches Gehör dem Gebot eines fairen Verfahrens als Prüfungsmaßstab vorgeht, wenn die Mitteilung nur der Bestätigung schon vorgebrachter Bedenken gegen die Objektivität namentlich bezeichneter, möglicherweise zur Entscheidung berufener Richter dient (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991 – 2 BvR 103/91 –, NJW 1991, S. 2758; hingegen generell auf Art. 103 Abs. 1 GG abstellend: Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 1982 – 1 Ws 183/82 –, NStZ 1983, S. 470), bedarf keiner Erörterung, da dies hier nicht der Fall war.
bb) Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert grundsätzlich, dass die Namhaftmachung so rechtzeitig erfolgt, dass sich der Verfahrensbeteiligte vergewissern kann, ob Ablehnungsgründe bestehen, und er diese innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 25 StPO anbringen kann. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie steht im Zusammenhang mit dem Recht des Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines ausgeschlossenen oder befangenen Richters und dient dazu, ihm zu ermöglichen, etwaige Ablehnungsgründe zu ermitteln und durch ein entsprechendes Gesuch zu erreichen, dass kein befangener Richter an der Entscheidung mitwirkt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 497/03 –, juris, Abs.-Nr. 74; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 –, juris, Abs.-Nr. 53; Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1989 – RReg. 2 St 10/89 –, NStZ 1990, S. 200 ≪201≫; Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1999 – Ws 1303/99 –, juris, Abs.-Nr. 4).
cc) Daraus folgt, dass der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren nur dann verletzt ist, wenn er wegen der verspäteten oder unterlassenen Namhaftmachung endgültig hinnehmen musste, dass ein befangener Richter an dem Verfahren mitgewirkt hat. Gerade wegen der Nichtmitteilung der Namen der zur Entscheidung berufenen Richter muss der Verfahrensbeteiligte gehindert gewesen sein, einen tatsächlich vorhandenen Ablehnungsgrund zu ermitteln und rechtzeitig – vor Erlass der Sachentscheidung – geltend zu machen. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf faires Verfahren, muss er deshalb darlegen, dass ihm bei rechtzeitiger Mitteilung der Besetzung des Gerichts jedenfalls die Anbringung tauglicher Ablehnungsgründe gelungen wäre (vgl. Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1989 – RReg. 2 St 10/89 –, NStZ 1990, S. 200 ≪201≫; Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1999 – Ws 1303/99 –, juris, Abs.-Nr. 4; vgl. auch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 1980 – 1 Ws 335/80 –, Leitsatz in juris).
b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht. Es fehlt an Darlegungen, dass er bei rechtzeitiger Mitteilung der Besetzung des Senats taugliche Ablehnungsgründe hätte vorbringen können.
aa) Nach seinem Vortrag war die unterlassene Namhaftmachung schon nicht ursächlich dafür, dass er vor Erlass der Entscheidung an einem Ablehnungsgesuch gehindert war. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe die erkennenden Richter jedenfalls dann ablehnen wollen, wenn ihre Verwerfungsabsicht ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erkennbar würde. Dies setzt voraus, dass ihm das Gericht – zusätzlich zur Besetzungsmitteilung – vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses mitgeteilt hätte, dass es ohne Revisionshauptverhandlung zu entscheiden beabsichtige. Zu einer solchen Mitteilung ist das Revisionsgericht aber weder einfachrechtlich noch von Verfassungs wegen verpflichtet.
Die Strafprozessordnung sieht einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung nicht vor. Sie gibt dem Gericht durch die Verfahrensregeln in § 349 Abs. 1, 2 und 5 StPO vor, wann es von einer Hauptverhandlung absehen kann. Der “Antrag” eines Beschwerdeführers auf Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung kann lediglich eine Anregung an das Revisionsgericht sein. Eine Verpflichtung, diese vor Erlass eines Verwerfungsbeschlusses zu “bescheiden”, findet im Gesetz keine Grundlage. Das Revisionsgericht ist hierzu auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten – auch wenn dieser es in die Form eines “Antrags” kleidet – ausdrücklich zu bescheiden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2006 – 2 BvR 722/06 –, juris, Abs.-Nr. 22). Besondere, eine abweichende Beurteilung gebietende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Den von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers und dem dort normierten Verbot einer “Überraschungsentscheidung” ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 GG durch die zwingend vorgeschriebene Übermittlung der – begründeten – Antragsschrift der Staatsanwaltschaft (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) und die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01 –, NStZ 2002, S. 487 ≪488 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 2655/06 –, vorgesehen zur Veröffentlichung in juris). Ein Anspruch auf Mitteilung einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung folgt auch nicht aus dem Gebot eines fairen Verfahrens. Dieses verpflichtet das Gericht nicht zu Mitteilungen, die – wie hier – für einen Beschwerdeführer ausschließlich deshalb von Interesse sind, weil sie als Anknüpfungspunkt für ein (untaugliches) Ablehnungsgesuch in Betracht kommen.
bb) Der Beschwerdeführer hat keine tauglichen Ablehnungsgründe dargelegt.
Weder die Nichtdurchführung einer Revisionshauptverhandlung noch eine etwaige Praxis des Gerichts, bei Revisionen der Staatsanwaltschaft – anders als bei solchen von Angeklagten – Anträgen auf Anberaumung einer Hauptverhandlung nachzukommen, sind geeignet, eine Ablehnung der Mitglieder des Senats zu rechtfertigen. Da § 349 Abs. 2 StPO dem Revisionsgericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, ausdrücklich einräumt und bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Revisionshauptverhandlung besteht, lässt sich aus der Entscheidung des Gerichts, nach § 349 Abs. 2 StPO zu verfahren, keine Voreingenommenheit der erkennenden Richter ableiten. Mangels Verpflichtung des Gerichts, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses das Vorgehen nach § 349 Abs. 2 StPO mitzuteilen, kann auch das Unterlassen einer Mitteilung eine Voreingenommenheit nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1786214 |
NJW 2007, 3563 |
NVwZ 2008, 75 |
NJW-Spezial 2007, 616 |
StraFo 2007, 370 |