Leitsatz (amtlich)
1. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können. Der Gesetzgeber muss daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten.
2. Das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung kann insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Vertretungsgremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben.
Tenor
1. § 90 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 1. Alternative und Nummer 7, § 91 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, HmbGVBl S. 473) und gegen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes über „die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des Hochschulpräsidenten und des Hochschulrates”.
I.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen betreffen das Binnenverhältnis der Hochschulorgane auf Fakultätsebene. § 90 HmbHG betrifft die Rechtsstellung und Aufgaben des Dekanats, während § 91 HmbHG die Rechtsstellung und Aufgaben des Fakultätsrats normiert. Beide Vorschriften sind in der Vergangenheit zunehmend zu Lasten des Fakultätsrats geändert worden.
1. Nach § 96 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl S. 249) gliederten sich die Hochschulen in Fachbereiche. Diese nahmen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 HmbHG „unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf ihren Fachgebieten die Aufgaben der Hochschule wahr”. Innerhalb des Fachbereichs, der gemäß § 98 HmbHG mit dem Fachbereichsrat und dem mit der Amtsbezeichnung „Dekan” versehenen Fachbereichssprecher (§ 100 Abs. 5 Satz 5 HmbHG) über zwei Organe verfügte, entschied der Fachbereichsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 HmbHG „in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt”. Demgegenüber kam dem Fachbereichssprecher nach § 100 Abs. 1 HmbHG die Aufgabe zu, den Fachbereich zu leiten und zu vertreten. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbHG war der Fachbereichssprecher darüber hinaus Vorsitzender des Fachbereichsrats, bereitete dessen Sitzungen vor und führte dessen Beschlüsse aus. Entsprechend § 100 Abs. 4 HmbHG konnte der Fachbereichssprecher unaufschiebbare Entscheidungen, die zur Zuständigkeit des Fachbereichsrats gehörten, allein treffen, wobei diese Entscheidungen jedoch vom Fachbereichsrat geändert oder aufgehoben werden konnten. Der Fachbereichssprecher und seine Vertreter wurden gemäß § 100 Abs. 5 Satz 1 HmbHG aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professoren grundsätzlich für vier Jahre gewählt.
Das Berufungsverfahren war dahingehend geregelt, dass der Fachbereichsrat nach § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbHG den Berufungsvorschlag aufstellte und ihn sodann dem Hochschulsenat vorlegte (§ 14 Abs. 6 Satz 1 HmbHG). Auf Vorschlag der Hochschule wurden die Professoren nach § 13 Abs. 1 HmbHG schließlich von der zuständigen Behörde berufen.
2. Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171) überließ den Hochschulen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG die Regelung der Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG konnte die Grundordnung der Hochschule bestimmen, dass unterhalb der zentralen Ebene Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen gebildet werden oder gebildet werden können. Diese nahmen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 HmbHG in ihren Bereichen die Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung wahr. In Abweichung von der vorherigen Rechtslage entschieden die Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 HmbHG über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheiten, die nicht ausdrücklich den in § 92 HmbHG normierten Selbstverwaltungsgremien zugewiesen waren. Soweit eine kollegiale Leitung eingerichtet wurde, sah § 91 Abs. 2 Satz 2 HmbHG vor, dass dem Vorsitzenden des kollegialen Leitungsorgans bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zustand und er beziehungsweise ein anderes Mitglied der kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit nach § 92 Abs. 2 Satz 1 HmbHG Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums war.
Auch die Regelungen bezüglich des Berufungsverfahrens wurden geändert. Sofern von der Option des § 90 Abs. 2 Satz 2 HmbHG Gebrauch gemacht und unterhalb der zentralen Ebene körperschaftlich organisierte Selbstverwaltungseinheiten geschaffen wurden, erhielten diese, sofern sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten und die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich waren, gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 HmbHG unter anderem die Zuständigkeit für die Aufstellung von Berufungsvorschlägen. Für den Fall, dass die Grundordnung unterhalb der zentralen Ebene keine körperschaftlich organisierten Selbstverwaltungseinheiten vorsah, war in § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbHG jedoch geregelt, dass die Hochschule rechtzeitig den Berufungsvorschlag aufstellt; die nähere Ausgestaltung des Verfahrens überließ das Hamburgische Hochschulgesetz in § 14 Abs. 6 Satz 1 HmbHG einer Satzung (Berufungsordnung) der Hochschule.
3. Das Hamburgische Hochschulgesetz in seiner durch das Gesetz zur Modernisierung des Hochschulwesens vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl S. 138, 170, 228) geänderten Fassung bestätigte im Wesentlichen die im Hamburgischen Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 normierte binnenorganisatorische Struktur auf der Fachbereichsebene. Abweichend von der vorherigen Rechtslage musste der Dekan gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 HmbHG nicht Mitglied der Hochschule sein. Ferner wurden die Regelungen bezüglich der Wahl des Dekans insofern geändert, als der Dekan nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HmbHG jetzt vom Präsidium der Hochschule ausgewählt und von den Selbstverwaltungsgremien nur noch bestätigt wurde. Für den Fall, dass sich Präsidium und Selbstverwaltungsgremium nicht einigen konnten, war in § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HmbHG normiert, dass der durch das Gesetz zur Modernisierung des Hochschulwesens neu geschaffene Hochschulrat entschied. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 HmbHG wurden die Prodekane auf Vorschlag des Dekans vom Präsidium bestellt. Eine weitere Neuerung bestand darin, dass das Präsidium der Hochschule die Mitglieder des Dekanats gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 HmbHG nach Anhörung des Selbstverwaltungsgremiums abberufen konnte. Nach § 91 Abs. 2 Satz 5 HmbHG konnten die Hochschulen jedoch in den Grundordnungen von § 91 Abs. 2 Satz 1 bis 4 HmbHG abweichende Bestimmungen treffen, wobei diese Bestimmungen mindestens die Zustimmung des Präsidiums zur Wahl von Dekaninnen und Dekanen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern vorsehen mussten.
Das Berufungsverfahren wurde umgestaltet. Den körperschaftlich organisierten Selbstverwaltungseinheiten kam im Unterschied zu den ursprünglichen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 nicht mehr die Zuständigkeit für die Aufstellung von Berufungsvorschlägen, sondern nach der Neufassung des § 90 Abs. 3 HmbHG nur noch für die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen zu. Berufungsvorschläge wurden nach der Neufassung von § 14 Abs. 2 HmbHG von in den Hochschulen zu bildenden Berufungsausschüssen aufgestellt. Diesen gehörten unter anderem Vertreter der Professorengruppe (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 HmbHG) an, welche über mindestens die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen mussten. Mindestens zwei der Professoren durften nicht Mitglieder der Hochschule sein. Ihre Benennung erfolgte durch den Präsidenten, welcher bei Bildung des Berufungsausschusses auf der Ebene der Selbstverwaltungseinheiten diese Aufgabe auf die Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten delegieren konnte.
Nach der Neufassung von § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbHG wurden die Hochschullehrer nunmehr vom Präsidium der Hochschule berufen. Nach Satz 2 der Vorschrift sollte bei der Berufung „in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden”.
4. Das Gesetz zur Fakultätenbildung an den Hamburger Hochschulen (Fakultätengesetz) vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl S. 191) führte zu der Fassung der §§ 90, 91 HmbHG, die der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde angegriffen hat. Diese Vorschriften sind mittlerweile zur Änderung und Ergänzung von Verweisungen auf andere Vorschriften mehrfach geändert worden (vgl. Art. 3 des Dekanatsgesetzes vom 4. September 2006, HmbGVBl S. 494; Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010, HmbGVBl S. 23 ≪107≫; Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, HmbGVBl S. 473 ≪475≫), ohne dass sich für das Verfahren wesentliche Änderungen ergeben haben. Die §§ 90, 91 HmbHG bestimmen nunmehr:
§ 90
Dekanat
(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan, Prodekaninnen oder Prodekanen sowie einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Dekanin oder der Dekan wird vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt. Prodekaninnen oder Prodekane sowie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Präsidium bestellt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf Jahre. Die Hochschule kann in der Grundordnung von den Sätzen 3 und 4 abweichende Bestimmungen treffen; diese Bestimmungen müssen jedoch mindestens die Zustimmung des Präsidiums zur Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans zur Wahl oder Bestellung der Prodekaninnen oder Prodekane und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorsehen.
(2) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Sie oder er überträgt jeder Prodekanin oder jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verwaltung der Fakultät unter der Gesamtverantwortung des Dekanats.
(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Einstellungsvoraussetzungen für Kanzler nach § 83 Absatz 3 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer müssen nicht Mitglieder der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin, ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absatz 3 Satz 4 und Absätze 5 bis 7 entsprechend.
(4) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. Das Präsidium kann die Dekanin oder den Dekan mit Zustimmung des Hochschulrates abwählen. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln dem Präsidium die Abwahl der Dekanin oder des Dekans vorschlagen.
(5) Das Dekanat nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Bewirtschaftung der vom Präsidium der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und Entscheidung über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät,
- Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach § 14 Absatz 1 auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule sowie Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und Vorschläge für Bleibevereinbarungen,
- Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
- Entscheidungen über die Lehrverpflichtung,
- Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres,
- Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Absatz 1,
- alle sonstigen Aufgaben der Fakultät, die nicht vom Fakultätsrat wahrzunehmen sind.
§ 91
Fakultätsrat
(1) In jeder Fakultät wird ein Fakultätsrat gewählt, in dem die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind.
(2) Der Fakultätsrat hat neben der Bestätigung der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach den §§ 37 bis 40,
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 10 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl S. 473, 476), in der jeweils geltenden Fassung,
- Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule,
- Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absatz 1 einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,
- Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,
- abweichend von § 85 Absatz 1 Nummer 7 Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin” oder „Professor”,
- Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,
- Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.
(3) Die Fakultätssatzung kann bestimmen, dass der Fakultätsrat die Berufungsausschüsse einsetzt; § 14 Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.
Auch § 14 Abs. 2 HmbHG wurde durch das Fakultätengesetz geändert. Insbesondere werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 HmbHG in Hochschulen mit Fakultäten die Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet, wobei das Dekanat über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag entscheidet und ihn an das Präsidium weiterleitet. § 14 Abs. 2 HmbHG lautet nunmehr:
(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; das Dekanat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn an das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein; diese Personen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt.
5. In ihrer Grundordnung vom 17. August 2006 (Amtlicher Anzeiger Nr. 96 vom 8. Dezember 2006, S. 2952) hat die Universität Hamburg von der in § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG vorgesehenen Option Gebrauch gemacht, eine von der gesetzlichen Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG, wonach der Dekan vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt wird, abweichende Regelung zu treffen. § 6 Abs. 6 der Grundordnung lautet:
Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fakultätsrat gewählt, ihre Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans kann eine Findungskommission eingerichtet werden. Die Wahl der weiteren Mitglieder der Dekanate erfolgt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans.
II.
Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg. Mit seiner am 22. März 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht er geltend, dass er durch die §§ 90, 91 HmbHG in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt werde.
1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.
a) Als Träger der Wissenschaftsfreiheit sei er durch die §§ 90, 91 HmbHG selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinem von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten Recht auf Teilhabe an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen betroffen. Unabhängig von Einzelfallentscheidungen würden ihm kollegial-repräsentative Mitbestimmungsbefugnisse in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten vorenthalten beziehungsweise entzogen und auf ein „monokratisches” Dekanat übertragen, ohne dass dem kompensierende Kontroll- oder Sanktionsbefugnisse des Fakultätsrats gegenüberstünden. Dies gelte insbesondere für Entscheidungen über die Zuweisung der der Fakultät zustehenden finanziellen und personellen Mittel, für Entscheidungen über die Pflege des qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses insbesondere über Stellenstrukturen sowie über die Verteilung von Mitteln und Stellen auf Fachgebiete, für Entscheidungen über die künftige Verwendung frei werdender Professuren an der Fakultät sowie über die Organisation der Lehre.
b) Die unmittelbare und gegenwärtige Beschwer in eigenen Rechten werde auch nicht dadurch beseitigt, dass das Hamburgische Hochschulgesetz in Bezug auf einzelne Organisationsbestimmungen vorsehe, dass von den Regelungen des Gesetzes abgewichen werden könne. Denn der Grundrechtsträger habe es auch in der kollegial-korporativen Repräsentationsbeziehung der Fakultät nicht selbst in der Hand, eine solche Regelung herbeizuführen, da die Fakultät von einer offenen und jederzeit abänderbaren Grundordnungsbestimmung der Hochschule insgesamt abhängig sei.
c) Die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG sei auch in Bezug auf solche Teilelemente der nunmehr angegriffenen Regelungen eingehalten, die bereits in der vorangehenden hamburgischen Hochschulgesetzgebung enthalten waren. Insofern habe der Gesetzgeber diese Teilelemente nicht nur bestätigend in seinen Willen aufgenommen, sondern sie in ein Gesamtregelungsgefüge integriert, das eine in seiner Amtsstellung nochmals gestärkte Selbständigkeit des Dekanats gegenüber der Fakultät und eine Bündelung aller wesentlichen wissenschaftsorganisatorischen Kernkompetenzen in seiner Hand miteinander verbinde. Insofern sei diese Regelung vom hamburgischen Gesetzgeber erst mit Inkrafttreten des Fakultätengesetzes zum 1. April 2005 gesetzlich statuiert worden.
2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
a) Die Wissenschaftsfreiheit wirke zugunsten des einzelnen Hochschullehrers nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse, sondern enthalte auch einen durch staatliches Handeln zu realisierenden Teil einer objektiven Wertordnung. Daraus folge für die in der Wissenschaft Tätigen ein Recht auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebes. Der Gesetzgeber habe die Pflicht, für Strukturen zu sorgen, die einer selbstbestimmten und selbstverantworteten Wissenschaft adäquat seien. Dem einzelnen Hochschullehrer müsse daher jedenfalls in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die seine Forschung und Lehre wesentlich betreffen, ein maßgeblicher Einfluss auf die jeweilige Entscheidungsfindung verbleiben. Zwar sei der Gesetzgeber frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, und könne insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherstellung beziehungsweise Verbesserung der Funktions- und Handlungsfähigkeit der Institution Hochschule neue organisatorische Formen wählen. Allerdings müsse hierbei unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Kernbestand an wissenschaftlicher Selbstverwaltung gewahrt bleiben. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪353 ff.≫) entscheidend, ob eine Regelung Strukturen schaffe, die sich gefährdend für die Wissenschaftsfreiheit auswirken könnten. Ob dies der Fall sei, lasse sich nur unter Berücksichtigung des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten sowie unter Beachtung des Grades der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung beurteilen.
b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen trügen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen des Gesetzes nicht hinreichend Rechnung. § 90 HmbHG bündele nahezu alle grundlegenden wissenschaftsrelevanten Kompetenzen „rein monokratisch” beim Dekanat. Demgegenüber sei der Fakultätsrat auf das Satzungsrecht sowie auf die „Entgegennahme”, „Stellungnahme” und eine gesetzlich nicht näher konkretisierte „Kontrolle des Dekanats” beschränkt. Sanktionsbefugnisse stünden dem Fakultätsrat mit Ausnahme der in § 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG vorgesehenen Möglichkeit, dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen, nicht zu. Insofern werde die dem Dekanat zustehende „Generalkompetenz für alle wissenschaftsrelevanten Fakultätsangelegenheiten” nicht in der grundrechtlich geforderten Weise durch einen „repräsentativ-selbstbestimmten Organisationsprozess der Wissenschaftler zumal in wissenschaftsrelevanten Kernangelegenheiten” aufgefangen. Dies unterscheide die mittels der angegriffenen Regelungen des Gesetzes vorgenommene Verlagerung der Regelungs- und Entscheidungskompetenzen auf das Dekanat auch fundamental von den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärten Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 333), bei dem die erheblich gestärkten Koordinationskompetenzen des Dekanats durch explizite wissenschaftsorganisatorische Entscheidungszuständigkeiten der Fachbereichsräte begrenzt worden seien.
c) Die Verfassungswidrigkeit der strukturell ungleichgewichtigen Kompetenzverteilung zu Lasten des Fakultätsrats zeige sich in besonderer Weise an den Regelungen über das Berufungsverfahren. Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪132 f.≫; 47, 327 ≪398 ff.≫; 55, 37 ≪58 ff.≫; 95, 193 ≪210≫), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat. Das Berufungsvorschlagsrecht sei dem Kollegialorgan Fakultätsrat beziehungsweise dem vom Fakultätsrat legitimierten Berufungsausschuss entzogen und dem Dekanat zugewiesen worden, wobei dem Fakultätsrat vom Gesetzgeber nur noch ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt werde (§ 14 Abs. 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2, § 91 Abs. 2 Nr. 6 HmbHG). Da das bisher beim Senator liegende Berufungsrecht auf das Präsidium der Hochschule übertragen worden sei (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HmbHG), würden schließlich die konstitutiven Entscheidungen (Berufungsvorschlag, Berufung) generell von den „monokratischen Leitungsorganen” getroffen. Die hierin liegenden strukturellen Gefahren einer wissenschaftsinadäquaten Fremdbestimmung und einer in hohem Maße intransparenten und nicht sachorientierten Entscheidungsfindung würden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass die zuständigen Leitungsorgane nicht zwingend mit Wissenschaftlern besetzt sein müssten und dies nach dem Willen des hamburgischen Gesetzgebers auch nicht sein sollten.
d) Des Weiteren zeige sich das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Dekanat und Fakultätsrat in der Amtsstellung des Dekans sowie in den Regelungen bezüglich seiner Wahl und Abwahl. So sehe das Hamburgische Hochschulgesetz die „Auswahl” des Dekans, der nicht der Fakultät angehören müsse, für eine verbindliche Amtszeit von fünf Jahren (§ 90 Abs. 1 Satz 5 1. Alt. HmbHG) durch das Präsidium vor, während der Fakultätsrat diese Auswahl nur bestätigen könne (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG). Die Abwahl eines Dekans könne der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium nur vorschlagen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG), wohingegen das Präsidium den Dekan mit Zustimmung des Hochschulrats abwählen könne (§ 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG). Damit sei der Dekan insgesamt zwar vom Präsidium und vom Hochschulrat, nicht aber von der Fakultät abhängig. Die Grundrechtswidrigkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung der Amtsstellung des Dekans werde schließlich auch nicht durch die in § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG vorgesehene Möglichkeit beseitigt, den Wahlmodus in der Grundordnung der Universität gleichsam umzukehren und der Fakultät die Auswahl der Person für das Dekansamt mit Zustimmung des Präsidiums zu belassen, da es nicht in der Macht der Grundrechtsträger stehe, eine solche Regelung in der Grundordnung der Universität herbeizuführen.
e) Schließlich werden die schwerwiegenden strukturellen Defizite hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Dekanat und Fakultätsrat nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht durch die allgemeine gesetzliche Verbürgung von freier Forschung und Lehre, die in § 11 HmbHG unter ausdrücklicher Nennung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfolgt, aufgefangen, da hierdurch zwar eventuell der Schutz gegen einzelne Eingriffe in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, nicht aber die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte organisationsrechtlich-strukturelle Absicherung gewährleistet werde.
III.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer auf seine Verfassungsbeschwerde vom 22. März 2006 „Bezug genommen”. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird die strukturelle Fremdbestimmung der Hochschullehrer „ergänzt und vertieft durch die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des Hochschulpräsidenten und des Hochschulrates”. Da die diesbezüglichen Vorschriften, insbesondere §§ 79, 84 HmbHG, in einem unauflösbaren Sachzusammenhang mit den in der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde angegriffenen, die Fakultätsverfassung ausgestaltenden Vorschriften stünden und sich in einen Gesamtzusammenhang der Zentralisierung, Hierarchisierung und wissenschaftsfremden Steuerung zu Lasten der unabdingbaren organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherungen der Freiheit von Forschung und Lehre einfügten, müssten auch diese Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes der verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterzogen werden.
IV.
Zur Verfassungsbeschwerde haben der Präses der Justizbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Verband Hochschule und Wissenschaft, der Hochschullehrerbund e.V. und die Hochschulrektorenkonferenz Stellung genommen.
1. Nach Ansicht der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer sie auf die Regelungen bezüglich der Kompetenzen des Präsidiums und des Hochschulrats erweitert hat, bereits unzulässig, da die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde diesbezüglich aber auch unbegründet, da die angegriffene Kompetenzzuweisung, deren konkrete Folgen derzeit mangels hinreichenden Erfahrungswissens ohnehin noch nicht abschließend bewertet werden könnten, keine strukturelle Gefährdung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verursache.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die §§ 90, 91 HmbHG wende, sei die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die als verfassungswidrig gerügten Kompetenzen des Dekanats zur Überprüfung der zukünftigen Verwendung von Stellen bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), zur Einsetzung der Berufungskommission (§ 90 Abs. 5 Nr. 7, § 91 Abs. 3 HmbHG) und zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG) teilweise unzulässig, da der Beschwerdeführer insoweit keine Mitwirkungsrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geltend machen könne.
Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde insgesamt unbegründet, da der Beschwerdeführer durch die §§ 90, 91 HmbHG nicht in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt werde. Aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG resultiere die staatliche Schutzpflicht, den Wissenschaftlern Freiheit bei der Wahl von Forschungsthemen und -methoden und bei der Entscheidung über die Veröffentlichung und Weitergabe von eigenen und fremden Forschungsergebnissen zu gewährleisten. Die in den §§ 90, 91 HmbHG normierte Organisation der Hochschule einschließlich der dort enthaltenen Kompetenzzuweisungen ermöglichten zwar theoretisch einen Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, allerdings enthalte das Hochschulgesetz verschiedene Vorkehrungen gegen solche Eingriffe. So bestimme beispielsweise § 11 HmbHG, dass die zuständigen Hochschulorgane zu einer mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG konformen Ausübung ihrer Kompetenzen verpflichtet seien. Sollte daher im Einzelfall eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit aufgrund der §§ 90, 91 HmbHG erfolgen, beruhe dies nicht auf einer Verfassungswidrigkeit der Organisationsstruktur des Gesetzes, sondern auf einer verfassungswidrigen Anwendung, gegen die dann fachgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden könne. Daneben sehe das Hochschulgesetz ausreichende Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte vor, um einer strukturellen Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit wirksam vorzubeugen. Die Wahl des Dekans bedürfe bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG zwingend der Bestätigung durch den mehrheitlich mit Professoren besetzten Fakultätsrat. Im Übrigen sei in § 6 Abs. 6 Satz 1 der Grundordnung der Universität Hamburg von der Abweichungsmöglichkeit des § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG Gebrauch gemacht worden. In jedem Fall könnten die Grundrechtsträger innerhalb der Fakultät demnach verhindern, dass eine Person das Amt des Dekans übernehme, die nicht das Vertrauen des Fakultätsrats genieße. Ferner könne der Fakultätsrat nach § 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG dem Präsidium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl des Dekans vorschlagen. Auch wenn die Abwahl an die Mitwirkung des Präsidiums gebunden sei, stärke das dem Fakultätsrat zukommende Initiativrecht und das damit verbundene Sanktionspotential die Kontrollrechte des Fakultätsrats gegenüber dem Dekan ganz erheblich. Da das Präsidium nach § 11 HmbHG ebenfalls zum Schutz der Lehr- und Forschungsfreiheit verpflichtet sei, werde es bei verfassungskonformer Auslegung des § 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG einem Abwahlgesuch des Fakultätsrats nach erfolgtem Kompetenzmissbrauch des Dekanats und dadurch verursachter Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entsprechen müssen. Darüber hinaus werde die ordnungsgemäße Amtsführung des Dekanats organisatorisch durch eine Kontrolle der Zentralebene gesichert. Insbesondere komme dem Präsidium mit Zustimmung des Hochschulrats die Möglichkeit der Abwahl des Dekans im Falle des Amtsmissbrauchs (§ 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG) zu. Eine weitere organisatorische Sicherung bestehe darin, dass die in § 90 Abs. 5 HmbHG normierten Kompetenzen nicht dem Dekan allein, sondern dem kollegial zusammengesetzten Dekanat zugewiesen seien, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzenden Maßnahmen verringert werde. Weitere Kontrollmöglichkeiten des Fakultätsrats bestünden in dessen Recht zur Stellungnahme gegenüber Berufungsvorschlägen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 HmbHG), in der Verpflichtung des Dekanats zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres (§ 90 Abs. 5 Nr. 5 HmbHG) sowie in einem regelmäßigen Informationsrecht, welches zwar im Hochschulgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei, sich aber als notwendiger Annex zur Aufgabe des Fakultätsrats zur Kontrolle des Dekanats aus § 91 Abs. 2 Nr. 8 HmbHG und dem Recht des Fakultätsrats zur umfassenden Stellungnahme in allen Angelegenheiten der Fakultät nach § 91 Abs. 2 Nr. 9 HmbHG ergebe. Schließlich werde durch die Qualifikationsanforderungen sichergestellt, dass der Dekan Erfahrungen im Wissenschaftssystem und damit das notwendige Fachwissen besitze, um die dem Dekanat zugewiesenen Aufgaben überhaupt wissenschaftsadäquat wahrnehmen zu können. Im Ergebnis bestünden daher jedenfalls derzeit keinerlei Anhaltspunkte für eine Verdichtung der theoretischen Möglichkeit eines Eingriffs in die Wissenschaftsfreiheit; eine strukturelle Gefahr für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG niedergelegte Wertentscheidung bestehe nicht. Im Übrigen komme der Gesetzgeber beziehungsweise die zuständige Behörde ihrer grundrechtlich geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der tatsächlichen Gefährdungslage sorgfältig nach.
Die Kompetenzverteilung begegnet nach Ansicht der Freien und Hansestadt Hamburg keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte auch für die gesetzliche Ausgestaltung des Berufungsverfahrens. Da die Berufung von Professoren und Juniorprofessoren eine besonders enge Verbindung zur Wissenschaftsfreiheit aufweise, verlange Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar, dass über die Fachkunde von zu Berufenden eine Mehrheit von Professoren entscheide. Grundrechtlich nicht gefordert sei allerdings, dass die über Berufungen entscheidenden Personen zwingend Mitglieder des Fakultätsrats oder des Akademischen Senats oder von diesen Organen gewählt sein müssten. Diesen Anforderungen werde die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel den Dekanaten zugewiesene Kompetenz zur Einsetzung der Berufungssauschüsse gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 7 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 HmbHG gerecht, da Professoren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 HmbHG in Berufungsausschüssen die Mehrheit stellen müssten. Die Beteiligung hochschulexterner Professoren, die nach § 14 Abs. 2 Satz 5 HmbHG vom Präsidenten benannt werden, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, da hierdurch lediglich der Forderung nach der wissenschaftlichen Pluralität der Entscheidungsträger Rechnung getragen werde. Zugleich werde dadurch die Wissenschaftsadäquanz des Berufungsverfahrens sichergestellt, weil die Hochschulleitung frühzeitig am Berufungsverfahren beteiligt werde, so Verfahrensfehler frühzeitig erkennen könne und die Dauer des Berufungsverfahrens im Übrigen verkürzt werde. Vor diesem Hintergrund sei es im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unerheblich, ob das jeweilige Dekanat oder der Fakultätsrat die Personenauswahl für die sonstigen professoralen Mitglieder des Berufungsausschusses treffe. Des Weiteren sei auch die Befugnis des Dekanats, über die Berufungsvorschläge zu beschließen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), verfassungsrechtlich zulässig. Da die fachliche Einschätzung der Berufungsausschüsse im Hinblick auf die Auswahl des besten Bewerbers zwar in der Regel, aber nicht immer zutreffend sei, sei in Fällen, in denen sachliche Gründe für die Annahme einer Fehleinschätzung vorlägen, eine Abweichung von den Voten des Berufungsausschusses mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur möglich, sondern sogar geboten. Lege man § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG in der Weise aus, dass das Dekanat nicht frei über die zu berufende Person entscheiden könne, sondern dem Votum des Berufungsausschusses vielmehr in der Regel eine Bindungswirkung zukomme, welche sich durch die plurale Zusammensetzung des Berufungsausschusses und das aufwendige Verfahren legitimiere, begegne die Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über Berufungsvorschläge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gleiches gelte für die Entscheidungen des Dekanats über Lehrverpflichtungen (§ 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG) und über die Koordinierung der Lehre (§ 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG), da sich der Hochschullehrer, solange der Kernbereich wissenschaftlicher Lehre unangetastet bleibe, in die organisatorischen Vorgaben und wissenschaftlichen Prioritätensetzungen der Hochschule einfügen müsse. Scheitere eine freiwillige Verständigung der Hochschullehrer, müsse die Hochschule im Interesse der Studierfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Möglichkeit haben, den Hochschullehrern entsprechende Vorgaben zu machen, damit die Hochschule die zwingend notwendigen Lehrveranstaltungen anbieten könne. Die bisher auf der Grundlage des § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG von den Dekanaten getroffenen Entscheidungen hätten sich im Rahmen örtlicher und vor allem zeitlicher Vorgaben gehalten, die notwendig gewesen seien, um Überschneidungen im Studienangebot zu verringern und den durch betreuungsintensive Bachelor- und Masterstudiengänge gestiegenen Raumbedarf zu koordinieren. Da hierdurch der Inhalt der Lehre nur auf einem sehr abstrakten Niveau festgelegt werde, seien solche Vorgaben jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt.
Schließlich führe auch die in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG normierte Auffangkompetenz des Dekanats nicht zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da diese durch die ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen in § 90 Abs. 5 Nr. 1 bis 6, § 91 Abs. 2 HmbHG und durch die Bindung an die Wissenschaftsfreiheit gemäß § 11 HmbHG begrenzt sei.
2. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des für das Hochschulrecht zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts übersandt.
Danach habe der hamburgische Gesetzgeber seine organisatorische Gestaltungsfreiheit im Hochschulwesen hinsichtlich der Regelungen der Wahl des Dekans jedenfalls im Grundsatz nicht überschritten. Bereits das Bestätigungsrecht nach § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG stelle grundsätzlich sicher, dass niemand zum Dekan bestellt werde, den der Fakultätsrat für ungeeignet halte, die Fakultät so zu leiten, dass das Betreiben freier Wissenschaft ungefährdet möglich sei. Über die in § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG enthaltene Möglichkeit, in der Grundordnung von § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG abweichende Bestimmungen zu treffen, hätten es die Hochschullehrer als Gruppe im Übrigen in der Hand, die Auswahl der Dekane auf die Fakultätsräte zu übertragen. Nicht zu verkennen sei jedoch, dass die Kontrollrechte des Fakultätsrats insofern eingeschränkt seien, als der Fakultätsrat zwar mit Drei-Viertel-Mehrheit dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorschlagen, selbst jedoch keine Abwahl betreiben könne. Dies stelle eine erhebliche Abweichung gegenüber den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärten Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes über die Besetzung der Fachbereichsleitungen dar. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Präsidium in einem derartigen Eskalationsfall dem qualifizierten Mehrheitsvorschlag des Fakultätsrats vermutlich entsprechen werde.
Die aus § 90 Abs. 5 und § 91 Abs. 2 HmbHG folgende Verteilung von Aufgaben und Kompetenzen auf Dekanat und Fakultätsrat bedürfen nach Ansicht des 6. Senats mit Rücksicht auf die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen hingegen einer verfassungskonformen Auslegung. Dies gelte insbesondere für die Befugnis des Dekanats zu Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG und die subsidiäre Auffangzuständigkeit in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG sowie für die Befugnis des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), bei der fraglich sei, ob die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Forderung nach einem ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer auf Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪131 ff.≫; 43, 242 ≪269≫; 61, 260 ≪288 ff.≫; 95, 193 ≪210≫), erfüllt werde. § 91 Abs. 5 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 HmbHG seien daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Dekanat den Berufungsvorschlag nicht eigenständig abändern dürfe, sondern an den Vorschlag inhaltlich gebunden sei oder zumindest vor einer inhaltlich abweichenden Beschlussfassung das Einverständnis des Berufungsausschusses einholen und dem Fakultätsrat erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse.
Schließlich können nach Ansicht des 6. Senats zwar die dem Dekanat durch § 90 HmbHG zugewiesenen Einzelbefugnisse je für sich genommen als verfassungsrechtlich hinnehmbar zu beurteilen sein, sie aber doch insgesamt im Verhältnis zu den Kompetenzen, die den mit Hochschullehrern besetzten Gremien bei Entscheidungen mit Wissenschaftsbezug verbleiben, als problematisch erscheinen. Zu berücksichtigen seien hierbei insbesondere die verhältnismäßig schwach ausgestalteten und teilweise unscharf formulierten Kontrollrechte des Fakultätsrats gegenüber dem Dekanat. § 91 Abs. 2 Nr. 8 HmbHG sehe nur ganz allgemein die Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat vor, ohne jedoch spezielle Kontrollbefugnisse oder auch die für eine wirksame Kontrolle unverzichtbaren Informationsrechte zu normieren. Andererseits sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in Rechnung zu stellen, dass der parlamentarische Gesetzgeber bei der Gestaltung einer wissenschaftsadäquate Entscheidungen sichernden Organisation des Hochschulbetriebs einen weiten Spielraum in Anspruch nehmen könne. Daher sei fraglich, ob die Befugnisse des Dekanats Forschung und Lehre insgesamt bereits in einem solchen Ausmaß berührten, dass die Wissenschaftsfreiheit verletzt sei.
3. Nach Ansicht des Deutschen Hochschulverbandes, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, des Verbandes Hochschule und Wissenschaft und des Hochschullehrerbundes e.V. ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lasse zwar auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten eine Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane zu Lasten von Kollegialorganen zu. Allerdings müsse die Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane dann sachlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sein, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheide. Dem würden die §§ 90, 91 HmbHG nicht gerecht, weil sie bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen eine hinreichende Mitwirkung der Hochschullehrer beziehungsweise der Kollegialorgane nicht mehr gewährleisteten. Während dem Dekanat weitreichende Kompetenzen in Kernbereichen wissenschaftlicher Betätigung der Hochschullehrer und der Fakultät zukämen, stünden dem in der Mehrheit mit Hochschullehrern besetzten Fakultätsrat nur marginale Mitbestimmungs- und Kontrollrechte zu. Insgesamt werde durch die §§ 90, 91 HmbHG organisatorisch nicht hinreichend gewährleistet, dass von der Wahrnehmung der Kompetenzen keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausgehe.
4. Demgegenüber ist die Hochschulrektorenkonferenz der Ansicht, dass durch die §§ 90, 91 HmbHG keine Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzende strukturelle Gefährdung der freien wissenschaftlichen Betätigung des einzelnen Wissenschaftlers entstehe. Insbesondere seien die Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes bezüglich der Bestellung des Dekans verfassungsgemäß. Dies gelte unabhängig von der in § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit bereits für die in § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG aufgestellte Regelung, dass der Dekan vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt werde. Mit der Möglichkeit der Verweigerung der Bestätigung des vom Präsidium ausgewählten und dem Fakultätsrat vorgeschlagenen Kandidaten besitze der Fakultätsrat ein geeignetes Instrument, die Bestellung ungeeigneter Kandidaten zum Dekan zu verhindern. Auch dass die Abwahl des Dekans gemäß § 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG dem Präsidium vorbehalten ist, intendiere keine Schwächung des Fakultätsrats, sondern solle gewährleisten, dass der Dekan sein Amt pflichtgemäß ausüben könne, ohne ständig darum bemüht zu sein, es jedem Angehörigen der Fakultät recht machen zu müssen. Im Übrigen könne der Fakultätsrat mit einer Drei-Viertel-Mehrheit dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorschlagen. Auch wenn es sich bei diesem Vorschlagsrecht nicht um ein Abwahlrecht handele, müsse die faktische Durchsetzungskraft eines solchen dem Fakultätsrat zustehenden Abwahlrechts berücksichtigt werden. Einem Dekan, dessen Abwahl der Fakultätsrat vorgeschlagen habe, fiele es bereits schwer, seine Geschäfte weiterhin auszuüben, da er mit dem Makel behaftet wäre, das Vertrauen der Fakultät nicht mehr zu genießen. Außerdem sei es lebensfremd anzunehmen, dass das Präsidium nicht den Vorschlag des Fakultätsrats aufgreife und den Dekan abwähle, da das Präsidium darauf angewiesen sei, dass der Dekan das Vertrauen der Fakultät genieße und sich selbst mit einer Ablehnung der Abwahl angreifbar mache.
Vereinbar mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei schließlich auch die Verteilung der Zuständigkeiten in den §§ 90, 91 HmbHG, die gerade nicht wissenschaftsfremd sei, sondern in den teilhaberechtlich relevanten Kernpunkten vielmehr Beteiligungs- und Kontrollrechte der Wissenschaftler vorsehe, während das Dekanat zugleich befähigt werde, die Entwicklung der Fakultät und deren Arbeit wissenschaftsadäquat zu steuern. Die Entwicklung der Fakultät könne dadurch kohärent erfolgen und bleibe nicht nur auf die Aggregation von Einzelinteressen beschränkt.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG teilweise verfristet.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 90, 91 HmbHG wendet, ist sie fristgemäß erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen Regelungen teilweise schon im Hamburgischen Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulwesens vom 27. Mai 2003 enthalten waren (vgl. BVerfGE 11, 255 ≪260≫; 18, 1 ≪9≫; 43, 108 ≪116≫; 80, 137 ≪149≫; BVerfGK 1, 306 ≪307≫), da der hamburgische Gesetzgeber durch das Fakultätengesetz das Verhältnis zwischen den beiden Organen auf Fakultätsebene, dem Dekanat als Leitungsorgan einerseits und dem Fakultätsrat als Kollegialorgan andererseits, gegenüber der vorhergehenden Rechtslage in §§ 90, 91 HmbHG neu justiert und die den beiden Organen jeweils zustehenden Kompetenzen ungeachtet im Einzelnen bestehender Übereinstimmungen zwischen alter und neuer Rechtslage insgesamt neu gefasst hat.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Regelungen des Hochschulgesetzes bezüglich der Stellung und der Kompetenzen des Präsidiums der Hochschule und des Hochschulrats als verfassungswidrig beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen verfristet, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 1. Alt. BVerfGG erhoben worden ist. Die in dem Schriftsatz vom 22. Juni 2009 gestellten Anträge stellen keine ergänzende Erläuterung des Vortrags der ursprünglich erhobenen Verfassungsbeschwerde dar; der Beschwerdeführer macht vielmehr in einem neuen und selbständigen Vortrag eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Normen des Hamburgischen Hochschulgesetzes geltend, welche er vorher nicht beanstandet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Geltendmachung von Rechtsverletzungen nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zugelassen; die Ausschlussfrist soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, diese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, nach deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 4, 309 ≪313 f.≫; 11, 255 ≪260≫; 18, 1 ≪9≫; 18, 85 ≪89≫; 23, 153 ≪164≫; BVerfGK 1, 306 ≪307≫). Zwar kann die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; innerhalb der Jahresfrist Vorgebrachtes kann demnach erläutert, verdeutlicht oder präzisiert werden. Unzulässig ist es hingegen, nach Fristablauf einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen oder den Verfahrensgegenstand substantiell zu erweitern (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪89≫; 27, 104 ≪108≫; 27, 297 ≪304 f.≫; 81, 208 ≪214 f.≫; 84, 212 ≪223≫; 109, 279 ≪304 f.≫; BVerfGK 5, 10 ≪13≫; umfassend hierzu Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 59 ff.). Ob eine bloß ergänzende Konkretisierung vorliegt oder der Verfahrensgegenstand unzulässig geändert wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 27, 297 ≪304 f.≫; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 52 ≪Oktober 2008≫).
Mit seiner beim Bundesverfassungsgericht am 22. März 2006 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst allein gegen die §§ 90, 91 HmbHG. Dementsprechend konzentrieren sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausschließlich auf die Ausgestaltung der innerfakultären Kompetenzen von Dekanat und Fakultätsrat. Soweit in der ursprünglich erhobenen Verfassungsbeschwerde Normen des Hochschulgesetzes bezüglich der Stellung und der Kompetenzen des Präsidiums der Hochschule sowie des Hochschulrats erwähnt wurden, geschah dies allein zur Verdeutlichung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit der §§ 90, 91 HmbHG.
II.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt teilweise nicht den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.
Der Beschwerdeführer greift die §§ 90 und 91 HmbHG insgesamt an, zu einem Teil dieser Vorschriften macht er jedoch keine oder keine hinreichend substantiierten Ausführungen. Dies gilt zum einen für § 90 Abs. 3 Satz 2 HmbHG, wonach der Dekan sowie der Geschäftsführer nicht Mitglieder der Hochschule gewesen sein müssen. Allein der Hinweis darauf, dass der Dekan nicht Wissenschaftler oder nicht Lehrer der Rechtswissenschaft sein müsse sowie die nicht näher ausgeführte Behauptung einer dadurch mitbewirkten „strukturellen” oder „wissenschaftsinadäquaten Fremdbestimmung” genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Auch zu § 90 Abs. 1 Satz 4 und 6, Abs. 3 Satz 1, § 91 Abs. 1 und 3 HmbHG enthält die Verfassungsbeschwerde keine substantiierten Ausführungen. Sollten sie überhaupt angegriffen sein, fehlt es jedenfalls auch insoweit an der erforderlichen Begründung der Verfassungsbeschwerde.
Den erst nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde eingefügten § 90 Abs. 3 Satz 3 HmbHG greift der Beschwerdeführer nicht an.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist weiter teilweise unzulässig, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen vermag (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
1. Dies gilt hinsichtlich der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG, wonach das Dekanat die Fakultät leitet. Die Vorschrift bestimmt damit lediglich, wer der Fakultät organisationsrechtlich vorsteht. Die Vorschrift, die über die dem Dekanat zustehenden Aufgaben und Kompetenzen keine Aussage trifft, räumt den Dekanatsmitgliedern nicht die Befugnis zu Eingriffen in die Freiheit der Forschung und Lehre ein (vgl. hierzu auch BVerfGE 93, 85 ≪97≫).
2. Nicht beschwerdebefugt ist der Beschwerdeführer ferner in Bezug auf die die Zusammensetzung des Dekanats betreffende Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG. Losgelöst von den ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen bezüglich der Wahl und Abwahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3 und 6 HmbHG) und der persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Dekanatsamtes (§ 90 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 90 Abs. 3 Satz 2 HmbHG) ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer allein durch die Regelung der Zusammensetzung des Dekanats in dem ihm zustehenden Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sein kann.
3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 5 HmbHG wendet, wonach die Amtszeit des Dekans sowie des Geschäftsführers fünf Jahre beziehungsweise die des Prodekans drei bis fünf Jahre beträgt, fehlt es an der Beschwerdebefugnis gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer allein durch die Regelung der Dauer der Amtszeiten von Dekan, Prodekan und Geschäftsführer in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sein kann. Im Übrigen genügt das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.
4. Der Beschwerdeführer ist auch nicht beschwerdebefugt, soweit er § 90 Abs. 2 HmbHG angreift. Die Vorschrift betrifft nur innerhalb des Dekanats bestehende Aufgaben- und Kompetenzverteilungen, die losgelöst von Entscheidungen im Einzelfall eine Grundrechtsrelevanz für die einem Fachbereich zugehörenden Wissenschaftler nicht erkennen lassen.
5. Eine Grundrechtsverletzung scheint ferner nicht durch die in § 90 Abs. 4 Satz 1 HmbHG enthaltene Regelung bezüglich der Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats möglich, da die Vorschrift selbst keinerlei Aussagen über das konkrete Verfahren der Wiederwahl oder die Wiederbestellung trifft und somit auf den ihrerseits mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen über die Wahl oder die Wiederbestellung aufbaut.
6. Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kompetenz des Dekanats zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres (§ 90 Abs. 5 Nr. 5 HmbHG) und zur Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Abs. 1 HmbHG (§ 90 Abs. 5 Nr. 6 HmbHG) wendet. Durch die Rechenschaftspflicht und die dem Fakultätsrat damit zumindest eingeräumten Informationsmöglichkeit wird die Rechtsstellung des Fakultätsrats erweitert und nicht verkürzt. § 90 Abs. 5 Nr. 6 HmbHG ermächtigt das Dekanat nach dem klaren Wortlaut allein zur Erstellung von nicht bindenden Vorschlägen. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 HmbHG bestimmen die Fakultäten die Organisationseinheiten in der Fakultät und können entsprechende Fakultätssatzungen erlassen. Das Entscheidungsrecht über die Organisation der Fakultät einschließlich des Erlasses der entsprechenden Fakultätssatzung obliegt nach § 91 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG jedoch nicht dem Dekanat als Leitungsorgan auf Fakultätsebene, sondern dem Fakultätsrat als Kollegialorgan. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemachten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Hochschullehrer kann somit durch § 90 Abs. 5 Nr. 6 HmbHG nicht bewirkt werden.
IV.
In Bezug auf die übrigen angegriffenen Vorschriften ist der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden. Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪108≫; 111, 333 ≪352≫). Eine solche Möglichkeit besteht in Bezug auf Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes bezüglich der Wahl und Abwahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 beziehungsweise § 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG) sowie hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen in § 90 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 HmbHG, weil damit wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse auf das Leitungsorgan der Fakultät verlagert werden.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Die Regelung über Bestellung und Kompetenzen des Dekanats in §§ 90, 91 HmbHG werden in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG nicht gerecht.
I.
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪112≫; stRspr). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪114≫). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪115≫; 85, 360 ≪384≫; 93, 85 ≪95≫; 111, 333 ≪353≫).
2. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse der individuellen Entfaltung des einzelnen Wissenschaftlers garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft. Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪122, 128≫; 47, 327 ≪369 f.≫; 51, 369 ≪379≫; 55, 37 ≪68 f.≫; 111, 333 ≪354≫).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ≪113≫; 47, 327 ≪367≫; 90, 1 ≪12≫; 111, 333 ≪354≫). Zwar ist es Aufgabe der Politik, Grundentscheidungen dazu zu treffen, wo und in welchen Fächern geforscht werden soll und hierbei mit Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung auch Schwerpunkte zu setzen. Dem Freiheitsrecht liegt jedoch auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ≪370≫). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪112≫; 47, 327 ≪367≫; 90, 1 ≪11 f.≫; 111, 333 ≪354≫). Zur Sicherung dieses Bereichs verpflichtet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Staat zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪115≫).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116 f.≫; 54, 363 ≪389 ff.≫; 111, 333 ≪354≫). Die Teilhabe der Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ist demnach kein Selbstzweck. Vielmehr dient sie dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert. Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116 f., 127 f.≫; 111, 333 ≪354≫).
3. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪355≫). Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪124≫). Dagegen ist der jeweilige Grundrechtsträger jedoch durch die Möglichkeit rechtlicher Gegenmaßnahmen geschützt. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪355≫).
4. Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116, 120≫; 47, 327 ≪404≫; 93, 85 ≪95≫; 111, 333 ≪355≫). Er ist dabei nicht an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen gebunden. Er darf neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben und ist sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 ≪117≫). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ≪332 f.≫; 88, 203 ≪262≫; 111, 333 ≪356≫).
5. Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die organisatorischen Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪356≫). Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss dabei zwar nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können. Der Gesetzgeber muss daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten.
6. Die Frage, ob das vom Gesetzgeber ausgestaltete hochschulorganisatorische Gesamtgefüge den in der Wissenschaft Tätigen in diesem Sinne ausreichend Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten einräumt und damit die Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen in der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Weise sichert, hängt von einer Gesamtwürdigung ab. Auch wenn die einzelnen Kompetenzen von Leitungsorganen für sich genommen noch als verfassungsgemäß beurteilt werden können und der Einfluss der Hochschullehrer auf die Kreation der Leitungsorgane gesichert ist, kann das organisatorische Gesamtgefüge insgesamt verfassungswidrig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, dem Leitungsorgan umfangreiche Kompetenzen auch in Bereichen mit Wissenschaftsbezug einzuräumen (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪356 f.≫). Je stärker jedoch der Gesetzgeber das Leitungsorgan mit Kompetenzen ausstattet, desto stärker muss er im Gegenzug die direkten oder indirekten Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte der Kollegialorgane ausgestalten, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden.
II.
Die zulässig angegriffenen Regelungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht in vollem Umfang.
1. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Verfassung der Selbstverwaltung von Hochschulen zwar kein grundsätzlicher Vorrang von kollegialen Vertretungsorganen gegenüber Leitungsorganen (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪357 f.≫). Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder Vertretungsorganen noch Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 57, 70 ≪95≫; 111, 333 ≪356 f.≫). In wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪357 f.≫). Das ist im hier angegriffenen Gesetz nicht ausreichend geschehen. Dem Dekanat sind umfangreiche Befugnisse zur Steuerung von Lehre und Forschung übertragen worden, die nicht ausreichend durch Mitwirkungs- und Kontrollrechte kompensiert werden.
2. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen solche Kompetenzen des Dekanats, bei denen dieses in weitem Umfang rechtliche Vorgaben und Beschlüsse von Kollegialorganen vollzieht.
a) Danach ist die Kompetenz des Dekanats zur Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 3 HmbHG verfassungsrechtlich unbedenklich.
Da die Aufgabe des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 3 HmbHG lediglich darin besteht, Vorschläge für die leistungsorientierte Verteilung der Leistungsbezüge zu erstellen und diese Vorschläge gegenüber dem Präsidium der Hochschule keine bindende Wirkung entfalten, ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer dadurch überhaupt unmittelbar in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit berührt ist.
Jedenfalls hat der hamburgische Gesetzgeber die Kriterien für die neben dem Grundgehalt zu vergebenden variablen Leistungsbezüge im Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl S. 23) differenziert geregelt. Danach können bei den für Hochschullehrer einschlägigen Besoldungsgruppen W 2 und W 3 variable Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung vergeben werden (§ 32 HmbBesG). Die Modalitäten und Kriterien der variablen Leistungszuweisungen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32 Nr. 2 HmbBesG) werden in § 34 HmbBesG normiert. Die in § 90 Abs. 5 Nr. 3 HmbHG normierte Kompetenz des Dekanats ist mithin nicht nur dadurch eingeschränkt, dass ihm lediglich das Recht zur Erstellung von nicht bindenden Vorschlägen zukommt, sondern daneben durch einen eine Vielzahl von Kriterien enthaltenden Katalog. Hinzu kommt, dass die §§ 36 und 37 HmbBesG ebenso differenzierte Regelungen bezüglich der Höhe der Leistungsbezüge und des Vergaberahmens enthalten. Soweit in Konkretisierung dieser Regelungen, die den Bedingungen der jeweiligen Fächer Rechnung tragen muss, mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit unvereinbare Kriterien zugrunde gelegt werden, haben die Betroffenen zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen.
b) Die Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über Lehrverpflichtungen nach § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG begegnet, weil sie von anderen Regelungen des Hochschulgesetzes wissenschaftssichernd begleitet wird, bei verfassungskonformer Auslegung ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zwar ist die Aufstellung, Abstimmung und Planung von Lehrprogrammen und des Lehrangebots sowie die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪123≫; 61, 260 ≪279≫). Vorschriften, die die für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrbetrieb erforderliche Abstimmung innerhalb des Fachbereichs sicherstellen sollen, stehen der Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht entgegen (vgl. schon BVerfGE 93, 85 ≪97≫ zu § 27 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen und BVerfGE 111, 333 ≪357≫ zu § 73 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz). Denn sie verleihen zusammen mit anderen Bestimmungen des Gesetzes bei fehlendem Konsens keine Befugnis zum Eingriff in das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen sowie zur Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung.
Nach § 12 Abs. 1 HmbHG nehmen Professorinnen und Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbHG sind sie im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen und postgradualen Studiengängen sowie im weiterbildenden Studium abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen. Die aufgrund der Kompetenz des § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG getroffenen Entscheidungen müssen sich demnach an die das Dienstverhältnis des Hochschullehrers konstituierenden Regelungen halten; etwaige Entscheidungen im Einzelfall können gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob diese Grenzen eingehalten sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, DVBl 2010, S. 1106).
Zudem müssen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbHG die vom Dekanat gefassten Beschlüsse über Lehrverpflichtungen der Sicherstellung des Lehrangebots dienen. Soweit die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen Personals gehört, ist die Freiheit der Lehre in § 11 Abs. 1 HmbHG des Weiteren ausdrücklich gewährleistet. § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbHG stellt darüber hinaus klar, dass Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre nur insoweit zulässig sind, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen. Damit wird dem Dekanat auch nicht die Kompetenz zugewiesen, in substantiellem Ausmaß über den Umfang des – landesrechtlich oder vertraglich festgelegten – Lehrdeputats der am Fachbereich tätigen Wissenschaftler zu entscheiden. Damit ist sichergestellt, dass die in § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG enthaltene Kompetenz in erster Linie der Koordination des Lehrangebots dient und nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Forschung oder Lehre zu beeinträchtigen. Schließlich steht örtlichen, zeitlichen und sonstigen organisatorischen Vorgaben, die die Gestaltung des Inhalts und Ablaufs von Lehrveranstaltungen unangetastet lassen, die Verfassung nicht nur nicht entgegen; sie sind vielmehr im Interesse der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Studierfreiheit sogar geboten, insbesondere dann, wenn eine freiwillige Verständigung der Hochschullehrer nicht zustande kommt.
c) Die Kompetenz des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG und die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens nach den Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes verstoßen jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
An das Berufungsverfahren der Hochschullehrer sind wegen der Bedeutung dieses Vorgangs für die Struktur der Universität besondere Anforderungen zu stellen. Das Berufungsverfahren ist mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft. Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehrer können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪133≫). Wie der Gesetzgeber diese Anforderungen erfüllt, unterliegt allerdings seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 43, 242 ≪269≫). Diese Anforderungen sind bei verfassungskonformer Auslegung noch gewahrt.
Gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG beschließt das Dekanat über die vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschläge. Demgegenüber steht den Fakultätsräten in der Universität Hamburg nach § 91 Abs. 2 Nr. 6 1. Alternative HmbHG lediglich ein Recht zur Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen zu. Der Beschlussfassung gehen jedoch Beratungen in Berufungsausschüssen voraus. Die Berufungsausschüsse werden in der Universität Hamburg gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 HmbHG von der Fakultät gebildet, in denen die Professoren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 HmbHG mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Allerdings dürfen mindestens zwei Professoren im Berufungsausschuss, die vom Präsidenten benannt werden, nicht Mitglieder der Hochschule sein (§ 14 Abs. 2 Satz 5 HmbHG). Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 HmbHG, der insoweit § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG wiederholt, entscheidet das Dekanat über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn an das Präsidium weiter. Die Berufungsausschüsse, die nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 HmbHG von der Fakultät gebildet werden, können auch allein vom Dekanat gebildet werden und das Hochschulgesetz geht hiervon sogar als Regel aus. Allerdings kann die Fakultätssatzung nach § 91 Abs. 3 Halbsatz 1 HmbHG bestimmen, dass der Fakultätsrat die Berufungsausschüsse einsetzt. Über die Fakultätssatzung entscheidet gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HmbHG der Fakultätsrat. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbHG werden die Hochschullehrer schließlich vom Präsidium der Hochschule berufen. Dabei soll gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 HmbHG in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden.
Der Fakultätsrat, in dem die Gruppe der Hochschullehrer gemäß § 91 Abs. 1 HmbHG über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt, hat es demgemäß selbst in der Hand, in der von ihm zu beschließenden Fakultätssatzung zu bestimmen, dass die die Berufungsvorschläge vorbereitenden Berufungsausschüsse vom Fakultätsrat und nicht vom Dekanat eingesetzt werden. Wie im Fakultätsrat, so ist auch in den Berufungsausschüssen die absolute Mehrheit hinsichtlich der Sitze und Stimmen der Professoren gesichert (§ 14 Abs. 2 Satz 3 HmbHG). Da gegen den Willen der Professoren demnach kein Berufungsvorschlag aufgestellt werden kann, ist jedenfalls für die Aufstellung des Berufungsvorschlags ein ausschlaggebender Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer gewährleistet. Dass dem Berufungsausschuss mindestens zwei vom Präsidenten zu bestimmende Professoren angehören müssen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, und hiervon auch in der Fakultätssatzung nicht abgewichen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 5 HmbHG), ändert hieran nichts. Zum einen ist es dem Fakultätsrat, wie das Wort „mindestens” in § 14 Abs. 2 Satz 3 HmbHG erkennen lässt, unbenommen, in der Fakultätssatzung unabhängig von den externen Mitgliedern eine Mehrheit der fakultätsangehörigen Professoren im Berufungsausschuss sicherzustellen. Zum anderen ist die Erwägung des Gesetzgebers, die wissenschaftliche Pluralität der Entscheidungsträger und die Qualität der Auswahlentscheidungen durch die Beteiligung externer Professoren zu verbessern, nicht zu beanstanden (vgl. zu diesem Argument auch BayVerfGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 – Vf. 19-VII-06 –, NVwZ 2009, S. 177 ≪181≫).
Das Dekanat entscheidet zwar über die Berufungsvorschläge, ohne formal an den vom Berufungsausschuss aufgestellten Berufungsvorschlag gebunden zu sein (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative, § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 HmbHG). Weicht das Dekanat, dessen Dekan und Geschäftsführer nach § 90 Abs. 3 Satz 2 HmbHG vor ihrer Bestellung nicht Mitglieder der Hochschule und damit auch nicht Angehörige der Fakultät sein müssen, vom Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses ab, könnte hierin eine Durchbrechung der fachlichen Einschätzungsprärogative der betroffenen Fakultätsmitglieder liegen (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 – Vf. 19-VII-06 –, NVwZ 2009, S. 177 ≪182≫). Bei verfassungskonformer Auslegung, die auch der universitären Praxis entspricht, wie sich aus der Stellungnahme der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt, wird das Dekanat jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vom Vorschlag des Berufungsausschusses abweichen dürfen. Dem zur endgültigen Entscheidung über die Berufung berufenen Präsidium werden außerdem in einem solchen Fall sowohl der Vorschlag des Berufungsausschusses als auch der abweichende Vorschlag des Dekanats vorliegen, so dass auch in diesem Fall ein substantieller Einfluss des fachlich qualifizierten Berufungsausschusses auf die Entscheidung des Präsidiums gesichert ist. Dem abweichenden Votum des Dekanats kommt damit die Rolle eines Vorschlags an das Präsidium zu, von seinem Recht, in Ausnahmefällen von der Liste abzuweichen, Gebrauch zu machen. Die gesetzliche Vorgabe, dass in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden soll (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HmbHG), verlangt dabei eine Berücksichtigung nicht nur des Dekanatsvorschlags, sondern auch des Berufungsausschussvotums bei der endgültigen Entscheidung durch das Präsidium.
3. Demgegenüber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Haushaltsmittel zu bewirtschaften, über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät zu entscheiden (§ 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG) und die zukünftige Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach § 14 Abs. 1 HmbHG auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule zu überprüfen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG), in Verbindung mit der subsidiären Auffangzuständigkeit des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar, da sie nicht hinreichend inhaltlich begrenzt und organisatorisch abgesichert sind.
a) Die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen sind wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪123≫; 61, 260 ≪279≫). Das gleiche gilt für die Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪123≫; 61, 260 ≪279≫).
Dass dem Dekanat überhaupt die Kompetenz zur Verteilung der Mittel und der Zuordnung von Stellen wie auch die Entscheidung über die Verwendung frei werdender Stellen zusteht, ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Diese Befugnisse sind als exekutive Aufgaben in zulässiger Weise der Fachbereichsleitung zugeordnet. Auch Allokationsentscheidungen, die von Kollegialorganen getroffen werden, die wiederum überwiegend mit von diesen Entscheidungen betroffenen Hochschullehrern besetzt sind, können jedoch wegen fehlender klarer personaler Verantwortungszuweisung und mangelnder Distanz zum Entscheidungsgegenstand zu einer Gefährdung freier Wissenschaft führen (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪359≫; Groß, DVBl 2006, S. 721 ≪726≫). Wegen ihres Potentials zur Steuerung von Forschung und Lehre mit Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, insbesondere wenn die Mittelvergabe von wissenschaftsinadäquaten Kriterien bestimmt wird (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪358≫), sind diese umfassenden Kompetenzen jedoch nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie hinreichend kontrolliert und umgrenzt sind.
b) Die Kompetenz des Dekanats aus § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG ist eingebunden in die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und begrenzt durch die Gesamtverantwortung des Kanzlers als Beauftragten für den Haushalt (§ 83 Abs. 1 Satz 2 HmbHG) und die vom Hochschulrat nach § 84 Abs. 1 Nr. 5 HmbHG zu beschließenden Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung. Eine weitere Begrenzung ergibt sich aus der Garantie der Freiheit von Forschung und Lehre in § 11 HmbHG, die dem einzelnen Hochschullehrer einen Anspruch auf Gewährung der zur Erfüllung seiner Aufgaben in Lehre und Forschung bereitzustellenden Grund- und Mindestausstattung vermittelt. Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ≪285≫; 54, 363 ≪390≫; 111, 333 ≪362≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1997 – 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 –, NVwZ-RR 1998, S. 175; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 – 1 BvR 1165/08 –, juris Rn. 28). Auch ist das Dekanat an verbindliche Zusagen von Ressourcen in Berufungs- und Bleibeverhandlungen gebunden.
c) Grundlage der nach § 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG zu treffenden Überprüfung ist der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule. Dieser wird gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 HmbHG vom Hochschulrat beschlossen, während dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulsenat (§ 85 Abs. 3 Satz 2 HmbHG) nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 HmbHG lediglich ein Recht zur Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan zukommt.
d) Trotz dieser die Kompetenzen aus § 90 Abs. 5 Nr. 1 und § 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG eingrenzenden Vorgaben verbleibt dem Dekanat jedoch ein ganz erheblicher Einfluss auf die Gestaltung von Lehre und Forschung durch die Allokation von Mitteln und Stellen und die Entscheidung über die Stellenverwendung.
Hinzu kommt die Auffangzuständigkeit des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG. Eine derartige subsidiäre Zuständigkeit ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪357≫). Zu einer Zuweisung aller die Fakultät möglicherweise betreffender Themenbereiche im Einzelnen ist der Gesetzgeber aufgrund der Vielfalt jener Bereiche weder in der Lage noch wäre eine derart kasuistische Regelung praktikabel. Auch begegnet es angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Auffangzuständigkeit dem Leitungsorgan und nicht dem Kollegialorgan zuweist. Bedenklich und entscheidend ist aber, dass dem Fakultätsrat nach den Regelungen des Hochschulgesetzes im Übrigen kaum noch substantielle Entscheidungskompetenzen verbleiben. Das Satzungsrecht des Fakultätsrats ist auf wenige Bereiche wie Hochschulprüfungs- und Studienordnungen oder das Hochschulauswahlverfahren beschränkt. Dagegen müssen sich Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des von den Hochschullehrern kaum beeinflussbaren Struktur- und Entwicklungsplans halten. Über Berufungsvorschläge kann der Fakultätsrat nicht entscheiden, sondern dazu nur Stellung nehmen. Dem Fakultätsrat stehen im Vergleich zur Fülle der dem Dekanat zugewiesenen Kompetenzen, die sich zudem überwiegend auf wissenschaftsrelevante Bereiche beziehen, nach den Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes demnach kaum noch substantielle Kompetenzen zu.
4. Diese weitreichenden Steuerungsmöglichkeiten des Dekanats werden nicht hinreichend durch direkte oder indirekte Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des Fakultätsrats als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger in den §§ 90, 91 HmbHG kompensiert.
a) Insbesondere fehlt dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule aus den Fachbereichen heraus entwickelt wird, auch wenn dies der tatsächlichen Praxis entsprechen dürfte. Auf der Zentralebene der Hochschule ist die Mitwirkung der Hochschullehrer gleichfalls begrenzt.
Der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule wird vielmehr gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 HmbHG vom Hochschulrat beschlossen, während dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulsenat (§ 85 Abs. 3 Satz 2 HmbHG) nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 HmbHG lediglich ein Recht zur Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan zukommt. Der Einfluss der Hochschullehrer im Hochschulrat ist hingegen stark begrenzt. Von den insgesamt neun Mitgliedern des Hochschulrats in der Universität Hamburg (§ 84 Abs. 3 Satz 1 HmbHG) werden nur vier Mitglieder vom Hochschulsenat bestimmt, wohingegen weitere vier Mitglieder vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden (§ 84 Abs. 3 Satz 2 HmbHG). Ferner dürfen die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 HmbHG nur zur Hälfte der Hochschule angehören. Bedenkt man des Weiteren, dass die einer Fakultät angehörenden Hochschullehrer nicht zwingend im Hochschulsenat vertreten sein müssen (§ 85 Abs. 3 Satz 1 HmbHG), hat die einzelne Fakultät rechtlich keine Möglichkeit, auf die Gestaltung des Struktur- und Entwicklungsplans einzuwirken. Zudem bleibt der Fakultätsrat gegenüber der Kompetenz des Dekanats aus § 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG darauf beschränkt, Stellungnahmen abzugeben, die das Dekanat nicht binden (§ 91 Abs. 2 Nr. 9 HmbHG). Selbst eine mittelbare Einflussnahme des Fakultätsrats, die sich möglicherweise über dessen Kompetenz zu Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen (§ 91 Abs. 2 Nr. 3 HmbHG) realisieren könnte, ist ausgeschlossen, da sich diese Entscheidungen, wie § 91 Abs. 2 Nr. 3 HmbHG klarstellt, „im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule” halten müssen.
b) Als Kontrollmöglichkeit des Fakultätsrates sieht das Gesetz lediglich eine nicht näher konkretisierte „Kontrolle des Dekanats” (§ 91 Abs. 2 Nr. 8 2. Alternative HmbHG) sowie ein Recht zur „Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät” (§ 91 Abs. 2 Nr. 9 HmbHG) vor. Nach dem Aufgabenkatalog in § 91 Abs. 2 HmbHG steht dem Fakultätsrat jedoch nicht einmal ein die sinnvolle und wirksame Ausübung des Kontrollrechts ermöglichendes umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Dekanat zu. Dass sich ein solches Informationsrecht, wie die Freie und Hansestadt Hamburg in ihrer Stellungnahme meint, „als notwendiger Annex zur Aufgabe des Fakultätsrats zur Kontrolle des Dekanats aus § 91 Abs. 2 Nr. 8 HmbHG und dem Recht des Fakultätsrats zur umfassenden Stellungnahme in allen Angelegenheiten der Fakultät nach § 91 Abs. 2 Nr. 9 HmbHG” ergibt, lässt sich dem Gesetz schon vom Grundsatz her nicht entnehmen. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an jeder verfahrensrechtlichen Umsetzung.
c) Dieses Ungleichgewicht im Verhältnis von Leitungsorgan und Kollegialorgan wird auch nicht durch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Dekanats ausgeglichen.
aa) Der Fakultätsrat hat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz nur ein beschränktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des Dekans.
Dem Fakultätsrat steht das Recht zur Wahl des Dekans jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG) nicht zu; er hat den vom Präsidium ausgewählten Dekan lediglich zu bestätigen. Zudem ist das Recht des Präsidiums zur Auswahl des vom Fakultätsrat zu bestätigenden Dekans nicht wie nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz auf die fachbereichsangehörigen Hochschullehrer begrenzt; vielmehr muss der Dekan nach der insoweit ausdrücklichen Regelung in § 90 Abs. 3 Satz 2 HmbHG nicht einmal Mitglied der Hochschule gewesen sein, so dass nicht gewährleistet ist, dass der Dekan aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden Hochschullehrer kommt. Zwar ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit kein Recht der Fakultät, die Fakultätsleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪365≫). Daher ist § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG, wonach der Dekan vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat lediglich bestätigt wird, für sich genommen mit der Wissenschaftsfreiheit noch vereinbar.
Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn dem Fakultätsrat zugunsten des Leitungsorgans nahezu alle wesentlichen Kompetenzen entzogen sind. In diesem Fall erscheint nämlich das Wahlrecht des Kollegialorgans als zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument, welches die Kompetenzerweiterungen des Leitungsorgans und den Entzug direkter Mitwirkungsrechte bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen kompensieren und dadurch die Gewährleistung freier Forschung und Lehre sichern kann.
Allerdings stellt das in § 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG normierte Bestätigungsrecht des mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Fakultätsrats sicher, dass niemand gegen den Willen des Fakultätsrats zum Dekan bestellt wird. Das Präsidium ist mithin nicht in der Lage, eine Person zum Dekan zu ernennen, die das Vertrauen des Fakultätsrats nicht genießt oder die der Fakultätsrat für ungeeignet hält, die Fakultät in einer Art und Weise zu leiten, dass die Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Hochschulorganisationsrecht wird dies den grundrechtlichen Anforderungen noch gerecht.
Darüber hinaus hat der hamburgische Gesetzgeber den Hochschulen in § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG insoweit einen Spielraum eingeräumt, als das Recht zur Wahl des Dekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats in der Grundordnung der Hochschule auf den Fakultätsrat übertragen werden kann, wovon die Universität Hamburg in § 6 Abs. 6 Satz 1 ihrer Grundordnung auch Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall gilt das auch in der Grundordnung der Hochschule nicht verzichtbare Erfordernis, dass die jeweilige Wahl des Dekans gemäß § 90 Abs. 1 Satz 6 HmbHG in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Grundordnung der Zustimmung des Präsidiums bedarf.
Sowohl bei der Wahl des Dekans durch das Präsidium und der dann erforderlichen Bestätigung seitens des Fakultätsrats wie auch umgekehrt bei der Wahl des Dekans durch den Fakultätsrat und der dann erforderlichen Bestätigung seitens des Präsidiums kann es zwischen Präsidium und Fakultätsrat zu einer Blockadesituation hinsichtlich der Bestellung des Dekans kommen. Zwar enthält die Wissenschaftsfreiheit auch das Gebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ≪124≫). Eine bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen dieses Gebot anzunehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪364≫). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪365≫).
Insgesamt ist damit die Wahl des Dekans nur eingeschränkt geeignet, die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten des Fakultätsrats zu kompensieren. Die Verfassungswidrigkeit des durch die §§ 90, 91 HmbHG konstitutierten hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges ergibt sich jedenfalls aus den unzureichenden Rechten des Fakultätsrats bezüglich der Abwahl des Dekans.
bb) Dem Fakultätsrat kommt nach § 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG lediglich das Recht zu, mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen. Die Möglichkeit, hiervon in der Grundordnung abzuweichen, sieht das Hochschulgesetz nicht vor. Der Fakultätsrat selbst ist nicht befugt, über die Abwahl eines Dekans, der das Vertrauen der Hochschullehrer nicht mehr genießt, zu entscheiden, was die dem Fakultätsrat zustehenden Kontrollbefugnisse erheblich einschränkt. Dieses Recht hat nach § 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG vielmehr das Präsidium mit Zustimmung des Hochschulrats. Darüber hinaus wird das ohnehin nur bestehende Abwahlvorschlagsrecht noch an das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit gebunden, die von den im Fakultätsrat vertretenen Hochschullehrern allein nicht erreicht werden kann und deshalb zur Einigung mit anderen im Fakultätsrat vertretenen Gruppen zwingt. Der Vorschlag des Fakultätsrates entfaltet, wie der insoweit klare Wortlaut erkennen lässt, für das Präsidium auch keine Bindungswirkung. Der Fakultätsrat hat mithin keine Möglichkeit, sich selbstbestimmt von einem Dekan zu trennen, der von ihm nicht mehr als Leitungsorgan der Fakultät akzeptiert wird. Das ist deshalb besonders schwerwiegend, weil der Fakultätsrat nach dem Hochschulgesetz auch nicht über andere Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte verfügt, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl des Dekans eine Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat faktisch unmöglich macht.
5. Das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge verstößt danach auch unter Berücksichtigung des weiten Spielraums, der dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Hochschulorganisation zukommt, gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und führt zur Unvereinbarkeit von § 90 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative und Nr. 7, § 91 Abs. 2 HmbHG. Die dem Dekanat zugewiesenen umfangreichen Kompetenzen werden weder durch Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte noch durch Aufsichts- und Kontrollrechte des Fakultätsrats hinreichend kompensiert. Damit ist kein ausreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger mehr gewährleistet und die freie wissenschaftliche Betätigung in Lehre und Forschung strukturell gefährdet.
III.
Die Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG führt nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage.
Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang und hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Das ist auch hier geboten. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Spielraums sowohl bei den den Universitätsorganen verliehenen Kompetenzen der Leitungsorgane wie den Beteiligungs- und Kontrollmöglichkeiten des Fakultätsrates ansetzen, um ein mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbares Mindestniveau an Partizipation der Grundrechtsträger herzustellen.
Der Gesetzgeber kann dabei auch an eine in Hamburg bereits eingeleitete Evaluation der Erfahrungen mit dem Hamburgischen Hochschulgesetz anknüpfen. Angesichts dieses bereits eingeleiteten Prozesses wird auf eine Fristsetzung verzichtet.
Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Leitungsorgane in der Übergangszeit ihre Kompetenzen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen ausüben werden.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Kirchhof, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus
Fundstellen
Haufe-Index 2620864 |
BVerfGE 2011, 87 |