Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landeswahlleiters Bayern vom 23. Juli 2009, des Landeswahlausschusses Bayern vom 31. Juli 2009 und des Bundeswahlausschusses vom 6. August 2009 wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 74, 96 ≪101≫; 83, 156 ≪158≫). Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG, § 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz die ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe vor.
a) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 ≪155≫). Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 16, 128 ≪129 f.≫). Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ≪155≫; 16, 128 ≪129 f.≫; 29, 18 ≪19≫; 74, 96 ≪101≫; 83, 156 ≪158≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 – 2 BvR 2686/93 –, NVwZ 1994, S. 893 ≪894≫).
b) Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG gehört – anders als die Beschwerdeführer meinen – auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154 ≪155≫; 28, 214 ≪219≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 – 2 BvQ 18/90 –, juris).
2. Soweit sich die Beschwerdeführer mittelbar gegen § 49 BWahlG wenden, weil die Vorschrift mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.
Um den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde zu genügen, muss der Beschwerdeführer substantiiert dartun, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nach seiner Auffassung kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪386 f.≫). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde sich mit den Gründen hierfür nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪345 f.≫; 102, 147 ≪164≫). Den daraus sich ergebenden Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, und dies damit begründet, dass Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei. Damit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ≪281≫; 34, 81 ≪94≫; 46, 196 ≪198≫; 66, 232 ≪234≫).
Zu § 50 BWahlG a.F., der Vorgängerregelung zu § 49 BWahlG, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, dass diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 41 GG die Verfassungsbeschwerde in verfassungskonformer Weise ausschließe (vgl. BVerfGE 14, 154 ≪155≫; 16, 128 ≪130≫; 29, 18 ≪19≫) und der notwendige Grundrechtsschutz auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG ausreichend gewährleistet sei (vgl. BVerfGE 34, 81 ≪94 f.≫; 46, 196 ≪198≫). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ≪322≫), sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 ≪136≫; 21, 200 ≪204≫; 34, 81 ≪95≫; BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 –, NVwZ 2009, S. 708 ≪709≫). Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfGE 34, 81 ≪95≫).
Mit den Gründen dieser Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde in keiner Weise auseinander. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich in der Behauptung, nur Rechtsschutz vor der Wahl ermögliche ohne weiteres eine Teilnahme an der Bundestagswahl; bei einer Wahlanfechtung erst nach der Bundestagswahl sei dagegen zusätzlich erforderlich, dass sich der Wahlfehler auf das Ergebnis der Bundestagswahl – wahrscheinlich – ausgewirkt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Begehren der Beschwerdeführer, durch einstweilige Anordnung die Zulassung der Landesliste anzuordnen, nicht entsprechen. Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das Verfahren der einstweiligen Anordnung vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen (vgl. BVerfGE 63, 73 ≪76≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2005 – 2 BvQ 31/05 –, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 – 2 BvQ 45/09 –, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 2223018 |
BayVBl. 2009, 750 |