Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 06.04.2011; Aktenzeichen 21 U 2888/09) |
OLG München (Urteil vom 26.10.2009; Aktenzeichen 21 U 2888/09) |
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 2009 – 21 U 2888/09 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2011 – 21 U 2888/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil und der Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozess.
I.
Der Beschwerdeführer wurde vom Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) in einem zunächst vor dem Landgericht und später – in der Berufungsinstanz – vor dem Oberlandesgericht geführten Zivilprozess auf Mitwirkung an der Erstellung einer Abfindungsbilanz in Anspruch genommen.
1. Der Beschwerdeführer und der Kläger hatten bis in das Jahr 2007 gemeinschaftlich eine Arztpraxis betrieben, an der sie zuletzt jeweils zur Hälfte beteiligt gewesen waren. Im Gemeinschaftspraxisvertrag hatten sie unter anderem vereinbart:
§ 26 Abfindung, Übernahme |
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft und der Übernahme durch einen Partner erhält der andere Partner eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz, die auf den Stichtag der Auflösung und Beachtung des nachfolgenden Punktes 2. aufzustellen ist. […]
2. Bei der Aufstellung der Abfindungsbilanz ist neben dem Substanzwert als immaterieller Praxiswert (Goodwill) ein Betrag von 25 % des in den letzten fünf Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten Jahresumsatzes anzusetzen. […]
Der Kläger kündigte Mitte 2007 den Gemeinschaftspraxisvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2007; der Beschwerdeführer sprach daraufhin ebenfalls eine Kündigung zum 31. Dezember 2007 aus. Beide hoben sodann einvernehmlich den für die Gemeinschaftspraxis geschlossenen Mietvertrag auf, und der Beschwerdeführer erwarb vom Kläger dessen Praxisinventar. Seit dem 1. Januar 2008 betreibt der Beschwerdeführer in den Räumen der ehemaligen Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis.
2. Mit seiner vor dem Landgericht erhobenen Klage beantragte der Kläger unter anderem, den Beschwerdeführer zu verurteilen, eine Abfindungsbilanz auf den 31. Dezember 2007 zu erstellen, aus der sich der immaterielle Praxiswert der Gemeinschaftspraxis entsprechend § 26 Abs. 1 und 2 des Gemeinschaftspraxisvertrags ergibt, und den sich aus der Abfindungsbilanz ergebenden Abfindungsbetrag für das immaterielle Praxisvermögen auszuzahlen. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer verweigere sowohl die Erstellung einer Abfindungsbilanz als auch die Zahlung einer Abfindung, obwohl er den von beiden Gesellschaftern aufgebauten Patientenstamm seit dem 1. Januar 2008 alleine nutze. Er verfüge insbesondere in der von ihm betriebenen Einzelpraxis über die Patientenakten der ehemaligen Gemeinschaftspraxis, die sämtlich dort verblieben seien. Die Praxissoftware, mit der diese Akten verwaltet würden, habe der Beschwerdeführer für ihn sperren lassen und er habe auch keine Kopie der Datei erhalten. Der Beschwerdeführer verteidigte sich gegen die Klageforderung im Wesentlichen damit, dass die Gesellschaft beendet und daher keine Abfindungsbilanz zu erstellen sei. Jedenfalls habe er – da auch er die Gesellschaft aufgekündigt habe – eine solche Bilanz nicht alleine zu erstellen. Ein Anspruch auf den immateriellen Wert der Gesellschaft bestehe nicht, da die Gesellschaft nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen wegen Beendigung zu liquidieren sei; dies sei jedoch durch den Verkauf des Praxisinventars und die Beendigung des Mietverhältnisses geschehen. Für die Berücksichtigung eines „Goodwills” in der Abfindung eines aus einer Freiberuflergesellschaft ausscheidenden Gesellschafters sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Raum. Im Verlauf des Rechtsstreits änderte der Kläger auf richterlichen Hinweis seinen Klageantrag dahingehend, dass er nunmehr die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung an der Aufstellung einer Abfindungsbilanz beantragte.
3. Mit Teilurteil vom 1. April 2009 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer, an der Aufstellung einer auf den 31. Dezember 2007 datierten Abfindungsbilanz mitzuwirken, aus der sich der immaterielle Praxiswert der Gemeinschaftspraxis entsprechend § 26 Abs. 1 und 2 des Gemeinschaftspraxisvertrags ergibt. Aufgrund der wechselseitigen Kündigungen sei die Gesellschaft aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe die in rechtlicher Hinsicht aufgelöste Gesellschaft jedoch faktisch fortgeführt, weswegen der Grundgedanke der missverständlich formulierten vertraglichen Regelung anwendbar sei.
4. Gegen das Teilurteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung ein, die er damit begründete, dass das Urteil des Landgerichts widersprüchlich sei. Die Mitwirkung an einer Abfindungsbilanz sei begrifflich ausgeschlossen. Entweder schulde der die Gesellschaft Fortführende die Aufstellung einer Abfindungsbilanz oder beide Gesellschafter als Liquidatoren die Mitwirkung an einer Liquidationsbilanz. Durch die wechselseitigen Kündigungen sei es zur Auflösung der Gesellschaft gekommen und die Parteien hätten bereits begonnen, die Gesellschaft zu liquidieren. Die Tatsache, dass er – selbstverständlich – mit dem Patientenstamm der Gemeinschaftspraxis weiterarbeite, könne keine Abfindungsansprüche auslösen. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung sodann aus:
Zwischenzeitlich hat der Beklagte sogar Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger nicht nur alle Maßnahmen getroffen hat, um die Patienten der Gemeinschaftspraxis zu seiner neuen Praxis […] mitzunehmen, sondern dass der Kläger sogar – entgegen seinem erstinstanzlichen Vortrag – die Patientenkartei der Gemeinschaftspraxis vollständig kopiert und in seine neue Praxis mitgenommen hat.
Beweis: Parteieinvernahme des Klägers; Frau T., Frau S., Frau C., alle bereits benannt.
Der Kläger erwiderte hierauf, er habe zwar versucht, mit dem Beschwerdeführer eine Einigung darüber zu erzielen, dass er eine Kopie der EDV-gestützten Patientenkartei von der Softwarefirma der Gemeinschaftspraxis erhalte. Das habe der Beschwerdeführer dann jedoch hintertrieben. Wörtlich trug der Kläger vor:
Der Kläger versuchte in seiner Not dann in der Tat, auf eigene Faust eine Datensatzkopie zu erstellen. Dies ist jedoch unmöglich: Die gesamten Fremdbefunde, auf die es bei der Weiterbehandlung eines Patienten vor allem ankommt, sind lediglich mit einer Berechtigung zugänglich. Ohne den Lizenzschlüssel, der dem Kläger ja verwehrt worden war, kann man in der EDV lediglich die eigenen Einträge, sprich Anamneseerhebungen usw. kopieren, nicht jedoch Fremdbefunde, Krankenhausbefunde- und Briefe, Laborfremdleistungen, Befunden von Gewebeproben usw.
Beweis: Zeugnis der Frau M., ladungsfähige Anschrift wie bereits benannt.
Weiter legte der Kläger dar, er habe – da er die Absichten des Beschwerdeführers geahnt habe – im dritten und vierten Quartal des Jahres 2007 die Dateien der von ihm behandelten Patienten ausgedruckt. Die Fremdbefunde fehlten jedoch bis zum heutigen Tag und müssten jeweils bei den Vorbehandlern angefordert werden.
5. Mit Teilurteil vom 26. Oktober 2009 änderte das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer verurteilt werde, an der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Stichtag der Auflösung der von den Parteien betriebenen Gemeinschaftspraxis zum 31. Dezember 2007 mitzuwirken. Zugleich ordnete das Oberlandesgericht – im Tenor der Entscheidung – an, dass in die Auseinandersetzungsbilanz der „Anspruch der Gesellschaft aus § 812 BGB gegen beide Parteien aufgrund der faktischen Teilfortführung der Praxis” einzustellen sei. Zur Begründung führte es aus, es bestehe ein Anspruch gegen den Beschwerdeführer auf Mitwirkung an der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz aus § 734 BGB. Durch die Kündigungen zum 31. Dezember 2007 sei die Gemeinschaftspraxis aufgelöst worden. Von einer Fortführung der Gesellschaft könne nicht ausgegangen werden, weswegen, anders als das Landgericht meine, keine Abfindungs- sondern eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen sei. Die vorliegende Konstellation sei nicht von § 26 des Gemeinschaftspraxisvertrags erfasst. In die Auseinandersetzungsbilanz sei jedoch ein Anspruch der Gesellschaft gegen die Parteien aus ungerechtfertigter Bereicherung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Mai 1958 – II ZR 53/57 –, MDR 1958, S. 584) sei in besonderen Ausnahmefällen ein derartiger Anspruch zu bilanzieren, wenn sich ein Gesellschafter aufgrund tatsächlich gegebener Umstände den entscheidenden Vermögenswert der Gesellschaft ohne Gegenwert nutzbar mache, an dessen Verwertung der andere Gesellschafter aufgrund der gleichen Tatumstände gehindert sei. Sodann führte das Oberlandesgericht wörtlich aus:
So liegt der Fall hier: Zwar hat der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2009 vor dem Senat glaubwürdig ausgeführt hat, versucht, eine Kopie der Patientendatei zu fertigen und dadurch die Grundlage für die Weiterbehandlung der bisher von ihm behandelten Patienten zu schaffen. Der Kläger hat jedoch auch ausgeführt, dass es ihm technisch nicht geglückt ist, eine Kopie zu ziehen. Es mag sein, dass, wie vom Beklagten vorgetragen, eine Mitnahme der durch die Praxis benutzten Programmversion ohne Lizenznummer und Lizenzschlüssel möglich ist. Der Senat ist jedoch vom Vortrag des Klägers, dass es ihm tatsächlich nicht möglich war, die entsprechenden Daten mitzunehmen, überzeugt. Dass der Kläger tatsächlich in den Besitz der Daten gelangt ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR fest.
6. Gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 2009 Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Er habe wiederholt vorgetragen, dass der Kläger tatsächlich in den Besitz der Daten gelangt sei. Bereits in der Berufungsbegründung fänden sich entsprechende Ausführungen nebst Beweisangeboten. Gleiches gelte für seine Schriftsätze vom 31. August 2009 und vom 8. Oktober 2009.
Da der Beschwerdeführer überdies der Auffassung war, er sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit mehr als den vom Oberlandesgericht als Streitwert festgesetzten 15.000 EUR beschwert, legte er mit Schriftsatz vom 30. November 2009 auch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.
7. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 wies das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gehörsrüge nach § 321a ZPO nur bei unanfechtbaren Entscheidungen zulässig sei, und dass daher die Entscheidung über die Gehörsrüge zurückgestellt werde, bis über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entschieden worden sei. Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 EUR übersteige. Mit Beschluss vom 6. April 2011 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück, da sie unbegründet sei. Zu der Rüge des Beschwerdeführers, sein Vortrag zur Mitnahme der Patientendatei sei übergangen worden, heißt es in dem Beschluss:
Soweit der Beklagte rügt, das Gericht habe seinen Sachvortrag, der Kläger habe die Patientenkartei mitgenommen, übergangen, trifft dies nicht zu. Zum einen hat der Beklagte nur unsubstantiiert behauptet, der Kläger sei im Besitz der Patientendatei. Darüber hinaus hat der Senat den Kläger über die Frage, ob ihm die vollständige Patientendatei zur Verfügung steht, in seiner Sitzung am 14.09.2009 angehört. Dabei hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die Patientendaten mitzunehmen und zwar weder als Datei noch in Karteiform.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2009 und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. April 2011 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es einen als erheblich angesehenen Tatsachenvortrag mit entsprechenden Beweisangeboten übergangen und sich des Weiteren für seine Entscheidungsfindung allein auf die Aussagen des Klägers gestützt habe.
Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, weil das Oberlandesgericht willkürlich die Revision nicht zugelassen habe. Es gebe weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Stimmen oder Entscheidungen, die die Auffassung des Senats teilten; auch die vom Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs trage seine Ansicht nicht. Der Senat habe zudem den Streitwert unangemessen niedrig angesetzt und so den Zugang zur Revisionsinstanz erschwert.
III.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
IV.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ≪367 f.≫; stRspr). Eine Verletzung dieser Pflicht kann allerdings erst festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht ihr nicht nachgekommen ist. Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293 ≪295 f.≫; 70, 288 ≪293≫; 86, 133 ≪145 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 320/11 –, FamRZ 2012, S. 185 ≪186≫).
Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet insbesondere auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 250 ≪252≫; 65, 305 ≪307≫; 69, 141 ≪143≫; BVerfGK 12, 346 ≪350 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011, a.a.O.). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪35≫; 60, 1 ≪5≫; 60, 305 ≪310≫; 62, 249 ≪254≫; 69, 141 ≪143 f.≫; BVerfGK 12, 346 ≪351≫); der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪36≫; 60, 250 ≪252≫; 65, 305 ≪307≫; 69, 141 ≪144≫; BVerfGK 12, 346 ≪351≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011, a.a.O.). Insoweit rechtfertigt insbesondere die Anhörung des Gegners im Termin nicht das Übergehen eines erheblichen Beweisangebotes (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1993 – 1 BvR 1433/92 –, juris Rn. 8).
b) Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
aa) Wer die Patientendaten der Gemeinschaftspraxis tatsächlich nutzen konnte, ob also allein der Beschwerdeführer hierauf Zugriff hatte oder ob dies auch dem Kläger möglich war, war aus Sicht des Oberlandesgerichts entscheidungserheblich. Dies zeigen die – insoweit unmissverständlichen – Ausführungen in den Entscheidungsgründen.
bb) Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufungsbegründung zu diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt ausdrücklich unter Beweisangebot vorgetragen. Im Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 hatte er zudem dargelegt, dass der Kläger nicht nur technisch in der Lage gewesen sei, die von ihm gewünschte Patientenkartei selbst zu erstellen und mitzunehmen, sondern dass er dies auch tatsächlich getan habe. Der Beschwerdeführer hat dort schließlich ausdrücklich vorgetragen, dass der Vortrag des Klägers unwahr sei, soweit er bestreite, ganz oder teilweise im Besitz dieser Daten zu sein.
Die Feststellung des Oberlandesgerichts in den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 26. Oktober 2009, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass der Kläger tatsächlich in den Besitz der Daten gelangt sei, lässt vor diesem Hintergrund nur den Schluss zu, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers in den genannten Schriftsätzen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
cc) Mit dem Beschluss vom 6. April 2011 ist der Gehörsverstoß nicht geheilt worden. Der Beschluss verletzt vielmehr seinerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Oberlandesgericht der Anhörungsrüge ohne nachvollziehbare Begründung nicht abgeholfen hat. Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe zu dem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt nur unsubstantiiert vorgetragen, gesteht das Oberlandesgericht zwar zu, dass die Feststellung in den Entscheidungsgründen des Teilurteils, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Gesichtspunkt nichts vorgetragen haben soll, unzutreffend war. Es begründet jedoch nicht, weswegen der Vortrag des Beschwerdeführers unsubstantiiert gewesen sein soll und weshalb es trotz des für unsubstantiiert erachteten Vortrags des insoweit wohl darlegungs- und beweispflichtigen Beschwerdeführers weitere Sachaufklärung durch eine informatorische Anhörung des Klägers, nicht aber die vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung für erforderlich gehalten hat.
dd) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht eine weitere Gehörsverletzung dadurch begangen hat, dass es die Beweisanträge des Beschwerdeführers übergangen und diesen nicht auf die seiner Einschätzung nach unzureichende Substantiierung seines Vortrags hingewiesen hat.
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der festgestellten Gehörsverletzung. Hätte das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sachgerecht erwogen, hätte es aufgrund des streitigen und erheblichen Parteivortrags eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Eine persönliche Anhörung des Klägers wäre insoweit nicht ausreichend gewesen und hätte insbesondere – wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich entschieden hat – das Übergehen von Beweisanträgen nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1993 – 1 BvR 1433/92 –, juris Rn. 8). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Folge zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Prozessausgang gekommen wäre.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Revision rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Zwar kann durch eine willkürliche Nichtzulassung der Revision der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision grundsätzlich in verfassungswidriger Weise versperrt werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2009 – 1 BvR 2111/08 –, juris Rn. 5). Dass die Nichtzulassung der Revision willkürlich war, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht in einer den Mindestanforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügenden Weise dargelegt.
3. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht München zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Lübbe-Wolff, Huber, Kessal-Wulf
Fundstellen
GesR 2013, 28 |
AMK 2012, 1 |