Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerbeschluss: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde. Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung bei Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge
Normenkette
BVerfGG § 34a Abs. 3, § 90 Abs. 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 05.07.2018; Aktenzeichen 2 Qs 205/18) |
AG Gera (Beschluss vom 18.05.2018; Aktenzeichen 1 Ls 790 Js 20486/16) |
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ≪76≫; 85, 109 ≪113≫). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde die volle oder teilweise Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen anordnen. Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115≫; 87, 394 ≪398≫; 133, 37 ≪38 Rn. 2≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115 f.≫; 133, 37 ≪38 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, juris, Rn. 3).
Rz. 3
Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer erhob die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung des Landgerichts Gera über die eingelegte Anhörungsrüge. Er hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13025821 |