Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Sichtung des EDV-Datenbestandes einer Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 110 StPO im Strafverfahren gegen einen ihrer Angestellten.
1. Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A.… Dieser war früher als Bilanzbuchhalter bei der Steuerberatungsgesellschaft R.… Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden R.…) tätig gewesen. Er kündigte zum 30. Juni 2002 sein dortiges Anstellungsverhältnis und ist seit dem 1. Juli 2002 in gleicher Funktion bei der Beschwerdeführerin tätig. Die bisherige Arbeitgeberin erstattete Strafanzeige gegen ihn wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bezüglich der Wohnung des Beschuldigten A.… sowie der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin. Dem Beschuldigten A.… wurde zur Last gelegt, während der letzten Wochen seiner Tätigkeit als Bilanzbuchhalter für die Firma R.… langjährige Mandanten, teils durch Täuschungen, zu einem Wechsel zur Beschwerdeführerin veranlasst zu haben. Daneben habe er mandantenbezogene Computerdaten kopiert und auf externen Datenträgern wettbewerbswidrig verwendet. Ferner habe er Dokumente der R.… per Telefax an die Beschwerdeführerin übermittelt und die Sendeberichte vernichtet. Darin liege ein Vergehen gemäß § 17 UWG und § 203 StGB. Gesucht werden sollten Lohnbuchhaltungs-Datensätze der ehemaligen Mandanten der R.…, entsprechende Disketten, Telefax-Sendeberichte aus der Zeit der Tätigkeit des Beschuldigten für die R.… und Dokumente aus der Praxis der R.… für deren Mandanten, die als Telefax versandt worden waren.
2. Das Amtsgericht erließ am 2. August 2002 mit einer wortgleich dem staatsanwaltschaftlichen Antrag entsprechenden Beschreibung des Tatverdachts und gleichartiger Beschreibung der gesuchten Beweismittel einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und einen solchen bezüglich der Wohnung des Beschuldigten A.…
3. In Vollziehung des erstgenannten Beschlusses wurden am 28. August 2002 die Räume der Beschwerdeführerin durchsucht. Dabei wurden nach dem polizeilichen Sicherstellungsverzeichnis folgende Gegenstände sichergestellt:
1 Streamerband Komplettsicherung vom 27.08.02 des zentralen Servers im gesiegelten Umschlag;
1 Festplatte mit Spiegelung des Arbeitsplatzcomputers A.… v. 28.08.02 im gesiegelten Umschlag;
10 Ordner mit Aufdruck R.… lfd. Nr. 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 im gesiegelten Karton.
4. Das Amtsgericht bestätigte durch Beschluss vom 3. September 2002 gemäß § 98 Abs. 2 StPO die “Beschlagnahme” der genannten Gegenstände. Dabei wurde wiederum die wortgleiche Verdachtsbeschreibung als Begründung genannt und hinzugefügt: “Die sichergestellten Gegenstände und Unterlagen kommen als Beweismittel für das Verfahren in Betracht.”
5. Die Beschwerdeführerin legte “gegen die Durchsuchung und anschließende Beschlagnahme” Beschwerde ein. Bemängelt wurde dabei eine unzureichende Beschreibung des Tatvorwurfs und der aufzuklärenden Tatsachen im Durchsuchungsbeschluss. Ferner sei es nur um beschlagnahmefreie Gegenstände im Sinne von § 97 Abs. 1 StPO gegangen. Insoweit richte sich die Beschwerde auch gegen eine Durchsicht der Unterlagen. Die Staatsanwaltschaft trat der Beschwerde entgegen.
6. Das Landgericht verwarf die Beschwerde “gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.08.2002” als unbegründet. Die Beschwerde gegen diese Durchsuchungsanordnung sei zulässig; denn die Durchsuchung sei nicht beendet, solange die Auswertung des Materials nicht abgeschlossen sei. Die Durchsicht der Daten gemäß § 110 StPO sei Teil der Durchsuchung. Für eine Beschwerde fehle es daher nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerde sei aber unbegründet, da die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig erfolgt sei. Sie entspreche den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine angemessene Begrenzung der Eingriffsmaßnahme und sie habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Der Anfangsverdacht habe sich aus den Feststellungen der Anzeigeerstatterin und der Auswertung von Telekommunikations-Verbindungsdaten über den Telefaxverkehr ergeben. Ein Auffindeverdacht für aussagekräftige Beweismittel sei aus dem Ablauf der mutmaßlichen Tathandlungen gefolgert worden, bei denen der Beschuldigte A.… mandantenbezogene Datensätze kopiert und transferiert, ferner Schriftstücke per Telefax an die Beschwerdeführerin übermittelt und die Sendeprotokolle entfernt haben soll. Dies seien Anhaltspunkte dafür gewesen, dass die Datensätze, Telefaxprotokolle und Dokumente in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu finden seien. Der Durchsuchungsbeschluss habe die gesuchten Gegenstände ausreichend gekennzeichnet. Der Durchsuchungsanordnung habe ein Beschlagnahmeverbot nicht entgegengestanden; denn es gehe um Deliktsgegenstände gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO. Insoweit begegne auch die Durchsicht der sichergestellten Gegenstände keinen Bedenken. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Löschung beschlagnahmefreier Daten nach der Sichtung in Aussicht gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt. Soweit es den Durchsuchungsbeschluss betreffe, sei nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht des Unterschieds zwischen einer Durchsuchung bei einem Verdächtigen und einer Durchsuchung bei einem Unverdächtigen bewusst gewesen sei. In den Fällen des § 103 StPO sei nur die Suche nach konkreten Beweisgegenständen zulässig, während nach § 102 StPO ein abstrakter Auffindeverdacht ausreiche. Die Beschreibung der gesuchten Beweismittel sei in den Durchsuchungsbeschlüssen gegen sie und gegen den Beschuldigten A.… aber inhaltlich identisch. Dabei habe das Amtsgericht nur den Inhalt des Antrags der Staatsanwaltschaft abgeschrieben. Den Beschlüssen sei auch nicht zu entnehmen, dass bei der Durchsuchung der Räume eines Berufsgeheimnisträgers im Sinne der §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 97 Abs. 1 StPO erhöhte Anforderungen an den Inhalt der Durchsuchungsgestattung zu stellen seien. Die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot für Deliktsgegenstände gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO betreffe nicht diejenigen ihrer Mandate, die ohne Bezug zum Tatvorwurf seien. Die vorläufige Sicherstellung habe sich gleichwohl auf die Komplettsicherung ihres Servers mit allen ihren mandatsbezogenen Daten erstreckt. Ein derart undifferenzierter Datenzugriff bei einem nichtverdächtigen Berufsgeheimnisträger sei unverhältnismäßig. Auch eine Durchsicht der Daten zur systematischen Erlangung von “Zufallsfunden” sei unzulässig.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen im Wesentlichen bereits entschieden sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung vom 2. August 2002 und deren Bestätigung durch den Beschluss des Landgerichts sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 59, 95 ≪97≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219≫; 44, 353 ≪371≫; 76, 83 ≪88≫; 96, 44 ≪51≫). Dem Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪223≫; 57, 346 ≪355 f.≫; 76, 83 ≪91≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Wird die Durchsuchung – meist ohne vorherige Anhörung des Betroffenen – angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪151≫). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus, die keine bloße Formsache ist (vgl. BVerfGE 57, 346 ≪355≫).
Der Durchsuchungsbeschluss dient mit seinem Inhalt dazu, die Durchführung der Maßnahme durch die Vollziehungsbeamten messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220≫; 103, 142 ≪151≫). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Maßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt zugleich den Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪221≫; 103, 142 ≪151 f.≫). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter daher die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220 f.≫). Er muss ferner grundsätzlich die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine unübersehbare Zahl von Gegenständen als Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Vollziehungsakten im Rahmen einer zulässig angeordneten Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220≫). Ein Durchsuchungsbefehl, der keine tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Vorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird daher rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220 f.≫; 44, 353 ≪371≫; 45, 82; 50, 48 ≪49≫; 71, 64 ≪65≫).
b) Daran gemessen sind der Beschluss des Amtsgerichts vom 2. August 2002 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 ≪381 f.≫; 59, 95 ≪97 f.≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 2 BvR 1910/02 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Diesen Verdacht hat der für die vorherige Gestattung des behördlichen Eingriffs oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter zu prüfen. Es ist seine Aufgabe und Pflicht, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der Staatsanwaltschaft nach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 – 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99 –, Umdruck S. 38). Es muss feststellbar sein, dass der Tatverdacht vom Richter eigenverantwortlich geprüft und nachvollziehbar bejaht wurde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 – 2 BvR 1876/02 –). Insoweit bestehen Bedenken gegen die ermittlungsrichterliche Entscheidung, die den Inhalt des Antrags der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen wörtlich übernommen und keine Ausführungen zur Frage der Angemessenheit des Eingriffs gemacht hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002 – 2 BvR 1028/02 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Diesem Darstellungsmangel hat jedoch der Beschluss des Landgerichts der Sache nach abgeholfen. Das Landgericht hat die Verdachtslage eingehend geprüft, danach die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bejaht und somit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Kontrolle des Eingriffs gegenüber der Beschwerdeführerin jedenfalls im Ergebnis erfüllt.
Im Durchsuchungsbeschluss selbst müssen Indiztatsachen, die den Anfangsverdacht belegen, nicht notwendigerweise genannt werden (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2002 – 2 BvR 321/02 – und vom 21. Februar 2003 – 2 BvR 1286/02 –). Denn für Zwecke der Begrenzung der Vollziehung der Maßnahme ist dies nicht immer erforderlich. Insoweit kann die nachträgliche Entscheidung des Beschwerdegerichts anfängliche Mängel bei der Prüfung der Verdachtslage heilen.
bb) Die schon in der Durchsuchungsanordnung erforderliche Tatbeschreibung im Beschluss des Amtsgerichts vom 2. August 2002 reichte inhaltlich aus, um die durch Art. 13 Abs. 2 GG vorgegebenen Begrenzungszwecke des Richtervorbehalts für die Vollziehung der Maßnahme zu erfüllen. Die mutmaßliche Tathandlung ist – wenngleich hinsichtlich der Identität der abgeworbenen Mandanten nur pauschal – umschrieben worden. Eine Eingrenzung des Vollziehungsumfangs wurde auch dadurch vorgenommen, dass bei der Beschreibung der gesuchten Beweismittel auf Lohnbuchhaltungs-Datensätze der R.…, Telefonprotokolle aus der Zeit der Tätigkeit des Beschuldigten für diese Firma und Faxdokumente abgestellt wurde. Damit war klargestellt, dass es um Unterlagen und Daten mit einem Bezug zur mutmaßlichen Tathandlung gehen sollte.
cc) Dass in den zugleich ergangenen Durchsuchungsbeschlüssen nach § 102 und § 103 StPO gegen den Beschuldigten A.… und die Beschwerdeführerin eine Auffindevermutung bezüglich derselben Beweismittel zugrunde gelegt wurde, schadet nicht. Richtig ist allerdings die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ein Eingriff in die Rechte eines Nichtverdächtigen gemäß § 103 StPO nur unter engeren Voraussetzungen zulässig ist als eine Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO. Ist eine Person einer Straftat verdächtig, so ist es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich, dass bei dieser Person Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können. Durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht wird ein ausreichender Eingriffsanlass geschaffen. Fehlt dagegen ein gegen den von der Durchsuchung Betroffenen selbst gerichteter Verdacht der Beteiligung an der Tat, dann muss der Eingriffsanlass hinsichtlich des Durchsuchungsziels näher konkretisiert sein, um die staatliche Inanspruchnahme des Betroffenen zu rechtfertigen. Insoweit müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass ein Beweisgegenstand bei dem Unverdächtigen gefunden werden kann. Sind aber im Einzelfall ausreichende Gründe dafür gegeben, dass Beweisgegenstände einer bestimmten Kategorie auch bei einem Nichtverdächtigen zu finden sind, so ist es rechtlich nicht fehlerhaft, wenn aus demselben Grunde sowohl bei einem Nichtverdächtigen als auch bei dem Beschuldigten durchsucht wird. So lag es im Ausgangsfall. Dort bezog sich die Verdachtsannahme darauf, dass der Beschuldigte A.… mandatsbezogene Daten und Unterlagen zur Beschwerdeführerin transferiert hatte. Dann war die Suche nach entsprechenden Beweisgegenständen bei der Beschwerdeführerin sachlich gerechtfertigt. Auch im Fall des § 103 StPO reicht dabei eine eingegrenzte, aber doch gattungsmäßige Bestimmung der gesuchten Gegenstände aus (vgl. Malek/Wohlers, Zwangsmaßnahmen und Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren, 2. Aufl. 2002, Rn. 45).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO richtet.
a) In diesem Punkt ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 StPO). Durchsuchung und Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2002 – 2 BvR 708/02 –). Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, bewegt sich zwischen diesen Maßnahmen. Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen (vgl. BGHSt 44, 265 ≪273≫). Dagegen liegt noch keine endgültige Beschlagnahme vor, die sich auf konkrete Einzelgegenstände beziehen muss, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen zu prüfen ist. Auch eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der “Beschlagnahme” ist, soweit dabei noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2003 – 2 BvR 871/02 – und 20. Januar 2003 – 2 BvR 1428/02 –). Andererseits ist die Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam des Betroffenen zur Sichtung nach § 110 StPO in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert. Dies ist auch verfassungsrechtlich von Belang, weil die fortdauernde Besitzentziehung zur Durchsicht der Unterlagen in das Recht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift, aber nicht mehr in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00 –, NStZ 2002, S. 377). Dafür können im Detail andere Prüfungsanforderungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2003 – 2 BvR 190/03 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dies gilt hier vor allem deshalb, weil die Sicherstellung des gesamten Datenbestandes der Beschwerdeführerin über die thematisch begrenzte Zielvorgabe im Durchsuchungsbeschluss hinausging, die bestimmte Datensätze betraf. Dadurch wird die Eingrenzung des Durchsuchungszwecks im richterlichen Anordnungsbeschluss bei der Vollziehung der Durchsuchung im Sinne des § 110 StPO praktisch gegenstandslos. Diese eigenständige Beschwer kann mit einem gesonderten Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Die Gründe der Durchsicht müssen mit den Gründen für eine Anordnung der Durchsuchung nicht notwendigerweise identisch sein; denn die Durchsicht kann sich auf Einzelgegenstände beziehen, die während der Durchsuchung der Räume gefunden und vorläufig sichergestellt wurden. Da die Zuständigkeit für die Maßnahme gemäß § 110 StPO ausschließlich der Staatsanwaltschaft übertragen ist und das Gesetz dieser Behörde einen eigenen Ermessensspielraum zubilligt, ist die entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf diese Maßnahme möglich (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 2 BvR 1185/02 – und – 2 BvR 1910/02 – sowie vom 30. Januar 2003 – 2 BvR 871/02 –; BGH, CR 1999, S. 292 f. mit Anm. Bär). Die auf diesen Rechtsbehelf ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO).
Im Ausgangsverfahren hat das Amtsgericht unter dem 3. September 2002 über die (vorläufige) Beschlagnahme entschieden; auch dagegen hat die Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat aber nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2002 entschieden. Es hat im Rubrum und in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich betont, dass es über die Beschwerde “gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.08.2002” bzw. “gegen die ‘Durchsuchungsanordnung’” entscheide. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2002 ist demnach noch offen.
Wäre das Landgericht über diesbezügliches Beschwerdevorbringen bereits endgültig hinweggegangen, so stünde der Beschwerdeführerin auch der Rechtsbehelf gemäß § 33a StPO zur Verfügung, der im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪250≫).
b) Die Erschöpfung des Rechtswegs ist der Beschwerdeführerin zuzumuten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Zwar hat sich das Landgericht bereits beiläufig zur Angemessenheit des Sichtungsverfahrens gemäß § 110 StPO geäußert. Jedoch ist damit keine abschließende Aussage getroffen worden, zumal der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Datenauswertung und die Möglichkeit einer späteren Datenlöschung beschlagnahmefreien Materials durch die Staatsanwaltschaft wenig über die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Eingriffsmaßnahme besagt. Die maßgeblichen Aspekte zur Frage der Zulässigkeit der Sicherstellung des gesamten Datenbestandes einer Steuerberatungsgesellschaft in dem Verfahren, das den wettbewerbswidrigen Datentransfer zur Verschiebung einzelner Beratungsmandate betrifft, sind vom Landgericht noch nicht erörtert worden. Ob es nach der konkreten Verdachtslage zur Beweisführung erforderlich und mit Blick auf das Gewicht des Vorwurfs angemessen ist, den gesamten Datenbestand der Beschwerdeführerin, der auf dem “Streamerband” abgebildet ist, zu sichten, ist nach der Kompetenzordnung zuvörderst von den Fachgerichten zu prüfen; dem Bundesverfassungsgericht obliegt insoweit keine ins Einzelne gehende Nachprüfung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2002 – 2 BvR 979/02 –).
Eine abschließende fachgerichtliche Prüfung ist auch deshalb erforderlich, weil der vom Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung unerwähnte Beschluss des Amtsgerichts vom 3. September 2002 Bedenken unterliegt, die nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorgreiflich von den Fachgerichten auszuräumen sind. Der Beschluss enthält neben einer erneuten Wiederholung der Verdachtsumschreibung mit denselben Worten, die im staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gewählt und in den Durchsuchungsbeschluss übernommen worden waren, nur die floskelhafte Bemerkung: “Die sichergestellten Gegenstände und Unterlagen kommen als Beweismittel für das Verfahren in Betracht”. Das legt die Annahme nahe, es fehle an einer eigenverantwortlichen richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung der Daten im Hinblick auf ihre Beschlagnahmefähigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin sowie das Recht ihrer Mandaten auf informationelle Selbstbestimmung. Dies gilt zumindest, soweit es um Mandate geht, die nicht Gegenstand des mutmaßlichen Geheimnisverrats waren. Insoweit wäre im Beschwerderechtszug das Vorbringen der Beschwerdeführerin beachtlich, dass es bei den Daten auf dem “Streamerband” um Informationen geht, die nach § 97 Abs. 1 StPO dem Beschlagnahmezugriff entzogen sind, weil sie nicht – wie Disketten oder Telefaxdokumente aus dem vermuteten Datentransfer des Beschuldigten von der Firma R.… GmbH zu der Beschwerdeführerin – auf einem Deliktsgegenstand im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO gespeichert sind oder als nicht körperliche Gegenstände einem Deliktsgegenstand in diesem Sinne gleichstehen. Selbst wenn dies nicht oder nicht ausschließlich der Fall wäre, so wäre doch bei der Prüfung der Angemessenheit der Eingriffsmaßnahme zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Störung des sensiblen Vertrauensverhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihren Mandanten eintreten kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 – 2 BvR 825/01 –), die deren Recht auf ungestörte Ausübung ihres Berufs gemäß Art. 12 Abs. 1 GG einschränkt. Die Sichtung der Datenbestände kann etwa dann gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn es auf den Dateninhalt für die Aufklärung eines wettbewerbswidrigen Datentransfers mit Hilfe externer Datenträger sowie Telefax-Schriftstücken nicht notwendigerweise ankommt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 952226 |
NJW 2003, 2669 |
NVwZ 2003, 1374 |
WM 2003, 1296 |
DSB 2003, 18 |
PStR 2003, 10 |
PStR 2003, 242 |
NPA 2003, 0 |
KammerForum 2003, 414 |