Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 18.07.2005; Aktenzeichen E 3110 a) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer, Richter am Amtsgericht Heidelberg, wendet sich gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans, in deren Folge nicht er, sondern ein anderer Richter des Gerichts mit den Aufgaben des Vorsitzes des Jugendschöffengerichts betraut wurde.
1. Nach dem bisherigen Geschäftsverteilungsplan war der Beschwerdeführer unter anderem zuständig für Jugendgerichtssachen. Nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts teilte die Direktorin des Amtsgerichts mit, dass in der anstehenden Präsidiumssitzung über eine Änderung der Geschäftsverteilung beschlossen werden solle, und gab Gelegenheit, Veränderungswünsche zu äußern. Der Beschwerdeführer nahm hierauf umfassend zum künftigen Zuschnitt jugendstrafrechtlicher Zuständigkeiten beim Amtsgericht Heidelberg Stellung und bekundete seinen Wunsch an der Übernahme des Vorsitzes des Jugendschöffengerichts.
2. Das Präsidium des Amtsgerichts Heidelberg beschloss am 18. Juli 2005 in geheimer Abstimmung, den Geschäftsverteilungsplan unter anderem dahingehend zu ändern, dass RiAG O… und nicht der Beschwerdeführer die Stelle des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts übernimmt. Zuvor wurde beschlossen, mit Ausnahme des Tagesordnungspunkts “Besetzung Jugendschöffengericht”, richteröffentlich zu tagen.
3. Einen als solchen umgedeuteten Antrag nach § 123 VwGO auf Feststellung, dass über die Besetzung des Jugendschöffengerichts erneut entschieden werden muss, lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mangels Anordnungsanspruch und -grund mit Beschluss vom 19. August 2005 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 zurück. Die streitgegenständliche Maßnahme sei nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Selbst bei einer das verliehene statusrechtliche Amt nicht verändernden Versetzung sei, ausgehend von seinem Zweck, öffentliche Ämter dem besten Bewerber zu übertragen, Art. 33 Abs. 2 GG nicht anwendbar. Nichts anderes könne für eine vorliegend gegebene Umsetzung gelten. Der Umstand, dass die Entscheidung des Präsidiums in einer nicht richteröffentlichen Sitzung fiel, begegne keinen Bedenken. Hierdurch bestünde die Möglichkeit, in freier Rede und Gegenrede Argumente auszutauschen, und werde das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gewahrt. Die dies regelnde Vorschrift des § 21e Abs. 8 GVG sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbedenklich. Aus diesen Erwägungen folge auch keine Begründungspflicht der Entscheidungen des Präsidiums. Da die Maßnahme einer Umsetzung entspreche, bestehe ein weites Ermessen im Rahmen der Zuweisung der Geschäfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch – welches aus der richterlichen Unabhängigkeit folge und vor dem Hintergrund des Willkürverbotes bestehe – verletzt worden sei, lägen nicht vor. Die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17. Januar 2006 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 4. Juni 2007 ab.
Entscheidungsgründe
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Prinzip der Bestenauslese gelte bei allen Entscheidungen zur Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst, vor allem wenn sich, wie im vorliegenden Fall, drei Kandidaten bewerben. Unter Heranziehung der Grundsätze bei der Konkurrentenklage handele es sich nicht um eine bloße Umsetzung. Es gehe gleichzeitig auch um eine Besetzung einer Stelle. Die Vorschrift des § 37 JGG schränke bei der Stellenbesetzung das Ermessen ein. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sei er besser als der ausgewählte Mitbewerber qualifiziert.
Die Regelung des § 21e Abs. 8 GVG sei nicht verfassungsgemäß angewandt worden. Es könne nicht im Ermessen stehen und einer nicht richteröffentlich zu treffenden Mehrheitsentscheidung unterliegen, die Richteröffentlichkeit herzustellen, da hierdurch eine Kontrolle durch die Betroffenen unmöglich gemacht werde. Zur Sicherung von deren Rechten auf Information und rechtliches Gehör seien wenigstens die Betroffenen zu der entsprechenden Beratung des Präsidiums hinzuzuziehen. Die durch den Ausschluss der Richteröffentlichkeit bewirkte Unkontrollierbarkeit der Entscheidung sei daher willkürlich. Durch die fehlende Hinzuziehung zur Präsidiumssitzung sei der Beschwerdeführer zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Durch sein Bewerbungsschreiben sei er nicht ausreichend angehört worden, da er gegen Kritikpunkte in der Präsidiumssitzung nicht vorgehen konnte.
III.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫; 96, 245 ≪248≫). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Durch die Änderung der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Heidelberg infolge des angegriffenen Präsidiumsbeschlusses ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Zwar kann die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften einen Richter in seinen Rechten verletzen. Zur Klärung dieser Frage steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 1990 – 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/90 –, DRiZ 1991, 100). Jedoch fällt vorliegend die Maßnahme des Präsidiums nicht in den Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG.
a) Dieser gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauslese ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996 – 2 BvR 169/93 –, NVwZ 1997, 54 ≪55≫; BVerwGE 122, 237 ≪239≫). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt er dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 –, juris).
b) Entscheidet sich der Dienstherr, eine Stelle nicht unbeschränkt auszuschreiben, sondern im Wege der Versetzung oder Umsetzung zu besetzen, ist das hiernach durchzuführende Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Dem Dienstherrn kommt eine Organisationsfreiheit zu, wie er offene Stellen besetzen will. Dabei hat er nach pflichtgemäßem Ermessen das Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen. Entscheidet er sich, eine offene Stelle durch vorhandene Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, diese Maßnahme an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten. Mit Ausnahme statusrechtlicher Veränderungen im Hinblick auf das vom Beamten innegehaltene Amt ist Art. 33 Abs. 2 GG bei entsprechenden dienstlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. hierzu BVerwGE 122, 237 ≪240≫; BVerwGE 95, 73 ≪84≫; so nunmehr auch BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 –, juris). Dies gilt auch im Rahmen der Tätigkeit des in richterlicher Unabhängigkeit handelnden Präsidiums eines Gerichts. Dieses nimmt im richterlichen Bereich die konkrete Aufgabenzuweisung entsprechend der Tätigkeit des Dienstherrn im Bereich der Beamten wahr. Hiernach ist das Präsidium eines Gerichts im Falle einer bloßen Änderung der Geschäftsverteilung nicht gehalten, diese Maßnahme an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten.
2. Die Maßnahme des Präsidiums unterliegt vielmehr den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47/73 –, NJW 1976, 1224 ≪1226≫; vgl. für den Fall der Abordnung eines Beamten BVerfGK 5, 250 ≪252 f.≫; im Falle einer Umsetzung vgl. BVerwGE 60, 144 ≪151≫;).
Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen dieses pflichtgemäßen Ermessens nicht beachtet wurden, sind nicht ersichtlich. Wird bei einem Amtsgericht infolge Ausscheidens eines Richters eine Stelle und damit ein bestimmter Tätigkeitsbereich eines Richters am Amtsgericht frei, muss es dem Präsidium möglich sein, in kurzer Zeit die Stelle zu besetzen. Erfolgt etwa – anders als vorliegend – keine Zuweisung eines Richters als Ersatz für den Ausgeschiedenen, bedarf es im öffentlichen Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege zeitnaher Entscheidungen über die Umverteilung des richterlichen Arbeitspensums. Dabei wurde die das Ermessen mitbestimmende Regelung des § 37 JGG, welche Anforderungen an die Person des Jugendrichters stellt, beachtet. Auch der dem Beschwerdeführer vorgezogene Bewerber verfügt über entsprechende Kenntnisse aus seiner Zeit als Jugendstaatsanwalt und ehemaliger Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts. Eines Eignungsvorsprungs in seiner Person bedarf es hingegen nicht.
3. Die Beratung des Präsidiums in nicht richteröffentlicher Sitzung zur Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans ist nicht ermessensfehlerhaft. Das Verfahren wurde vor dem Hintergrund sachlicher Erwägungen durchgeführt, so dass kein Verstoß gegen das dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums Grenzen ziehende Willkürverbot vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. März 1982 – 9 CB 1076/81 –, NJW 1982, 2274; VGH München, Beschluss vom 12. Juli 1993 – 20 CE 93.1589 –, NJW 1994, 2308 ≪2309≫).
Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung werden die Mitglieder des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit tätig (BGHZ 46, 147 ≪148 f.≫; BGH, Urteil vom 7. April 1995 – RiZ (R) 7/94 –, NJW 1995, 2494). Dabei ist das Verfahren des Präsidiums im Gesetz nur lückenhaft geregelt und somit im Übrigen – im gesetzlichen Rahmen – dessen eigenem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. BGHSt 12, 227 ≪228 f.≫; BGH, Urteil vom 7. April 1995 – RiZ (R) 7/94 –, NJW 1995, 2494; BVerwG, Beschluss vom 18. März 1982 – 9 CB 1076/81 –, NJW 1982, 2274). Das Präsidium kann somit in weitem Rahmen selbst das von ihm anzuwendende Verfahren gestalten.
Der Umstand, dass das Präsidium vorliegend von der Möglichkeit der Zulassung von Richtern nach § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG beim Tagungsordnungspunkt “Besetzung des Jugendschöffengerichts” keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Bereits aus dem Wortlaut von § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG folgt, dass die Richteröffentlichkeit die Ausnahme darstellt und besonderer Zulassung bedarf. Auch im Übrigen ergibt sich aus den die Verschwiegenheitspflicht von Richtern regelnden Vorschriften, dass die Meinungsbildung in Gremien, welche unter dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit handeln, grundsätzlich nicht öffentlich erfolgt. Dies gilt entsprechend für die der Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit gleichgestellte Aufgabenwahrnehmung des Präsidiums. So regelt § 193 GVG die Anwesenheit und Verschwiegenheitspflicht der Personen, welche bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein können. In § 43 DRiG ist bestimmt, dass der Richter über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung im Rahmen Recht sprechender Tätigkeit auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen hat. Hieraus wird ein gesetzgeberisches Leitbild deutlich, wonach die richterliche Meinungsbildung in Gremien nur den zugehörigen Gremienmitgliedern zur Kenntnis zu gelangen hat und hiervon die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies erlaubt eine unbeeinflusste, sich in freier Rede und Gegenrede unter Umständen erst entwickelnde Meinungsbildung. Besondere Gründe, welche es gerade im Fall der Besetzung des Jugendschöffengerichts geboten hätten, die Bewerber im Rahmen der Beratung zuzulassen, sind nicht gegeben. Zur Sicherung der Rechte der von einer Änderung der Geschäftsverteilung Betroffenen statuiert § 21e Abs. 5 GVG deren Anhörung. Den Belangen eines im Ergebnis nicht berücksichtigten Bewerbers ist grundsätzlich dadurch Genüge getan, dass ihm gemäß § 21e Abs. 2 GVG vor der Geschäftsverteilung Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Dies war auch vorliegend geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidiumsmitglieder diese Äußerung nicht bedacht haben, sind nicht gegeben.
Mit der grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Beratung in öffentlicher Sitzung einher geht der Umstand der fehlenden Notwendigkeit, die Entscheidung des Präsidiums gegenüber den Betroffenen zu begründen. Hierdurch wird – ebenso wie durch die Regelungen zur Öffentlichkeit der Sitzung – im Interesse der Unabhängigkeit der Mitglieder des Präsidiums verhindert, dass Abstimmungsergebnis und -verhalten bekannt wird. Eine Begründung ist weder zur Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen von der Abstimmung Betroffenen geboten noch hindert deren Fehlen das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler nachzuprüfen (vgl. zur Beschlussfassung in einem Richterwahlausschuss BVerfGE 24, 268 ≪276 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 1998 – 2 BvR 159/97 –, NJW 1998, 2592). Anders als statusverändernde Maßnahmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris, Rn. 20), bedürfen gerichtsinterne Handlungen wie die streitgegenständliche daher grundsätzlich keiner Begründung.
4. Der Beschwerdeführer wurde schließlich auch nicht in seiner persönlichen Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 2 GG, welche als hergebrachter Grundsatz des richterlichen Amtsrechts dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt (vgl. Detterbeck in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 97 GG, Rn. 7), verletzt. Von diesem Schutz erfasst wird neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich genannten Handlungen jede Maßnahme, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird (BVerfGE 17, 252 ≪259≫). Zwar hat ein Richter keinen Anspruch auf die Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreits (vgl. BVerfGE 15, 298 ≪301≫). Jedoch ist es dem Präsidium verwehrt, einen planmäßig bei einem Gericht ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten (vgl. BVerfGE 17, 252 ≪260≫). Solche nicht auf sachgerechten Erwägungen beruhenden Zielsetzungen waren vorliegend nicht Gegenstand der Änderung des Geschäftsverteilungsplans. Wie sich aus § 21e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die jährliche Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zu Gunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher, ohne dass besondere Umstände hinzukommen, kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986 – Bs V 144/86 –, NJW 1987, 1215 ≪1217≫).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen