Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 20.02.2023; Aktenzeichen 1 BvR 795/21)

FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 08.04.2021; Aktenzeichen 6 V 1857/20)

FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 17.03.2021; Aktenzeichen 6 V 1857/20)

 

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (…) für die Beschwerdeführer auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15989281

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