Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 ≪361≫; stRspr). Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2011 – 1 BvR 1681/11 –, juris, Rn. 6). Soweit zur Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es demnach an der fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge dem Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge angreifen will oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 – 2 BvR 2915/10 –, juris). Ein Beschwerdeführer muss zudem in Fällen, in denen – wie hier – die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich ist, unaufgefordert mitteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist. Ohne einen solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 19).
Der nach § 126a StPO vorläufig untergebrachte Beschwerdeführer, der substantiiert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch verspätete Übersendung einer Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung erst nach erfolgter Beschlussfassung durch den Strafsenat geltend macht, hat diesen Anforderungen nicht genügt. Er hat zwar den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über seine Anhörungsrüge mitgeteilt, es aber versäumt, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von dieser Entscheidung erhalten hat.
2. Ungeachtet des Umstandes, dass der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu einer für den Fortgang des Verfahrens relevanten Stellungnahme zu äußern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 – 2 BvR 960/11 –, juris; vom 24. Oktober 2012 – 2 BvR 1432/11 –, juris), scheidet daher eine stattgebende Entscheidung aus.
Ebenso kommt es nicht darauf an, dass sich das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Unterbringung nicht in ausreichender Weise mit den zu den Ausführungen des Sachverständigen, auf dessen Gutachten die Unterbringungsentscheidung beruht, in offensichtlichem Widerspruch stehenden aktuellen und nach einer mehrwöchigen stationären Beobachtung des Beschwerdeführers erfolgten Stellungnahme der Klinik auseinandergesetzt hat. Angesichts der Angaben des Chefarztes der Einrichtung, einem Facharzt für Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, beim Beschwerdeführer seien weder Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch für aggressive Handlungen festzustellen, hätte Anlass für eine tiefergehende Begründung durch den Strafsenat bestanden.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Lübbe-Wolff, Landau, Kessal-Wulf
Fundstellen