Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung, insb mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen unzulässigen Verfassungsbeschwerde

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, §§ 92, 93 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 28.06.2019; Aktenzeichen 3 UF 113/19)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 29.05.2019; Aktenzeichen 166B F 10343/18)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Beschwerdeführerin war durch Beschluss des Familiengerichts zur Verfahrensbeiständin eines mittlerweile zwölfjährigen Kindes in einem die Herausgabe des Kindes an die das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabende Mutter betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden.

Rz. 2

2. Ihre gegen die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind zur Vollstreckung einer gerichtlichen Herausgabeanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Rz. 3

Die Beschwerdeführerin hat versäumt, für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Auch lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, ob die Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt ist, weil die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts nicht mitteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.). Die von ihr erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist nicht offenhalten, weil der Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfGE 134, 106 ≪113f. Rn. 23≫). Es fehlte an jeglichem Vortrag zu vom Beschwerdegericht möglicherweise übergangenem Vortrag.

Rz. 4

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt aber auch im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

Rz. 5

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13415960

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