Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme eine unmittelbar gegen das Tarifeinheitsgesetz (juris: TarifEinhG) sowie § 58 Abs 3 ArbGG gerichteten Verfassungsbeschwerde. Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses infolge des Senatsurteils vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15 ua. mangels Grundrechtsbeeinträchtigung keine Beschwerdebefugnis bzgl § 58 Abs 3 ArbGG. Anordnung der Auslagenerstattung iH eines Drittels. Gegenstandswertfestsetzung
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; BVerfGG § 34a Abs. 3, § 90; ArbGG § 58 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2; TarifEinhG; TVG § 4a
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde wird auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um zwei Gewerkschaften, die sich wie andere Gewerkschaften auch gegen das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz, BGBl I S. 1130) wenden.
Rz. 2
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Berufsgruppengewerkschaften und vertreten Beschäftigte mit künstlerischer Tätigkeit an Theatern und Bühnen.
Rz. 3
Der beschwerdeführenden Gewerkschaft zu 1) geht es um die Wahrung und Förderung der künstlerischen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des deutschen Theaters im Allgemeinen und ihrer Mitglieder im Besonderen. Zu diesem Zweck schließt sie für die künstlerischen und künstlerisch-technischen Beschäftigten an deutschen Theatern und Bühnen Tarifverträge unter Anwendung aller gewerkschaftlichen Mittel einschließlich des Streiks ab. Gegenwärtig organisiert sie etwa 3.300 Mitglieder. Sie gründete bereits im Jahr 1949 zusammen mit anderen Künstlerverbänden die Gewerkschaft Kunst, die zu den Gründungsorganisationen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zählte. Im Zusammenhang mit der angestrebten Gründung einer Industriegewerkschaft Medien beendete sie ihre Mitgliedschaft im DGB und schloss sich der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) an. Nachdem die DAG in der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di aufgegangen war, gab es zunächst Kooperationsverhandlungen zwischen der beschwerdeführenden Gewerkschaft zu 1) und ver.di, die jedoch scheiterten. Die beschwerdeführende Gewerkschaft zu 1) kooperiert in einem freiwilligen Tarifverbund mit der Beschwerdeführerin zu 2).
Rz. 4
Die beschwerdeführende Gewerkschaft zu 2) vertritt die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer derzeit etwa 2.200 aktiven Mitglieder insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen. Aktive Mitglieder können Opernsängerinnen und -sänger, Bühnentänzerinnen und -tänzer sowie Auszubildende sein. Die beschwerdeführende Gewerkschaft zu 2) hatte sich 1959 von der Berufsgruppe Chor der Beschwerdeführerin zu 1) abgespalten und war der DAG als rechtlich und tarifpolitisch autonome Einheit beigetreten. Bereits kurz nach ihrer Gründung konnte sie die ersten Tarifverträge abschließen. Ein zunächst mit der DAG bestehender und mit ver.di fortgeführter Kooperationsvertrag wurde im Jahr 2002 beendet.
Rz. 5
Die tarifliche Betätigung der beschwerdeführenden Gewerkschaften ist durch Besonderheiten des Kunstbetriebes an Theater und Bühne und der künstlerischen Berufe geprägt. Die dafür tariflich geregelten Arbeitsbedingungen haben eine duale Struktur: Für das künstlerische Personal, das sich in den Betrieben regelmäßig in der Minderheit befindet, haben die beschwerdeführenden Gewerkschaften neben Haustarifverträgen den bundesweit geltenden Normalvertrag Bühne (NV Bühne) abgeschlossen. Für das nicht-künstlerische, also das technische, administrative und kaufmännische Personal an Theater und Bühne gelten andere, zumeist von ver.di verhandelte Tarifverträge, wie etwa die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes, der Kommunen oder der Länder (TVöD Bund/VKA, TV-L). Der Bereich Theater und Bühne ist darüber hinaus durch eine besondere Vielfalt an Rechts- und Organisationsformen auf Arbeitgeberseite gekennzeichnet. Bei den Theater- und Bühnenbetrieben handelt es sich teils um Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsrechts mit Tendenzschutz oder aber um Dienststellen oder Teile einer Dienststelle nach Landesrecht.
Rz. 6
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen § 4a und § 13 Abs. 3 TVG, § 2a Abs. 1 Nr. 6 und § 99 ArbGG sowie gegen die auf § 4a TVG bezogenen Teile des § 8 TVG und § 58 Abs. 3 ArbGG, jeweils in der Fassung von Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (BGBl I S. 1130). Sie machen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Dabei teilen sie im Wesentlichen die in den mit Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, entschiedenen Verfassungsbeschwerden vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffenen Regelungen. Darüber hinaus verweisen sie auf die Besonderheiten im Kunstbetrieb von Theater und Bühne und die arbeitsrechtlichen Sonderbedingungen der künstlerischen Berufe, die der Gesetzgeber bei Schaffung des Tarifeinheitsgesetzes außer Acht gelassen habe.
Rz. 7
a) Die beschwerdeführenden Gewerkschaften sehen sich in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.
Rz. 8
aa) Die angegriffenen Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes seien als Eingriff in die Koalitionsfreiheit und nicht als bloße Ausgestaltung derselben zu bewerten. Die Anwendung des betriebsbezogenen Mehrheitsprinzips im Bereich Theater und Bühne weise ihnen den Status einer Minderheitsgewerkschaft zu, weil das von ihnen vertretene künstlerische Personal gemessen an der Gesamtzahl der Beschäftigten an Theatern und Bühnen regelmäßig in der Minderheit sei. Dies führe dazu, dass den von ihnen abgeschlossenen Tarifverträgen im Kollisionsfall gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG die Geltung entzogen werde. Darüber hinaus beschränke das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip das Recht der beschwerdeführenden Gewerkschaften zur Selbstorganisation. Angesichts der Beschäftigtenstruktur im Bereich Theater und Bühne zwinge es sie dazu, den Charakter als Berufsgruppengewerkschaft für Künstler aufzugeben und zu Branchengewerkschaften für den Bereich Theater und Bühne zu werden. Dies sei unzumutbar, weil ihnen damit tarifpolitische Kompromisse abverlangt würden, die mit der besonderen Situation künstlerischer Berufe unvereinbar seien. Schließlich sei nicht zu verkennen, dass die Einführung des betriebsbezogenen Mehrheitsprinzips sich faktisch auf den Arbeitskampf auswirke, worin ein weiterer, mittelbarer Eingriff in die Koalitionsfreiheit liege.
Rz. 9
bb) Die beschriebenen Eingriffe in Art. 9 Abs. 3 GG seien nicht durch den vom Gesetzgeber proklamierten Zweck einer Sicherung der Schutz-, Befriedungs- und Verteilungsfunktion des Tarifvertrags gerechtfertigt. Diese Zwecksetzung stehe in keinerlei Bezug zu der seit Jahren praktizierten Tarifpolitik an Theatern und Bühnen. Die dort gelebte Pluralität von Tarifverträgen für die unterschiedlichen Beschäftigtengruppen habe weder zu einem für Beschäftigte noch für Arbeitgeber schädlichen gewerkschaftlichen Wettbewerb geführt. Das Ziel des Tarifeinheitsgesetzes, Gruppenegoismus und daraus entstehende Arbeitskonflikte zu bekämpfen, werde im Bereich Theater und Bühne verfehlt. Tatsächliche Anhaltspunkte für die vom Gesetzgeber unterstellte Funktionsstörung der Tarifautonomie gebe es dort nicht. Das Tarifeinheitsgesetz beruhe insoweit auf einer vom Gesetzgeber unzureichend ermittelten und zur Kenntnis genommenen Tatsachengrundlage.
Rz. 10
cc) Das Tarifeinheitsgesetz sei zur Erreichung der vom Gesetzgeber in § 4a Abs. 1 TVG benannten Ziele ungeeignet. Es sichere nicht die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, sondern verursache zahlreiche neue Konflikte. Der NV Bühne als Flächentarifvertrag werde durchlöchert. Es bestehe die reale Gefahr, dass die Künstler künftig nicht mehr mehrheitlich in tarifgebundenen Jahresverträgen, sondern nur noch projektbezogen beschäftigt würden, womit die Zerstörung der bewährten Ensemblestruktur einhergehe.
Rz. 11
dd) Die Kollisionsregelung des § 4a Abs. 2 TVG sei zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele auch nicht erforderlich. Im Kollisionsfall würden nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG alle Tarifverträge der Minderheitsgewerkschaft im persönlichen Überschneidungsbereich verdrängt. Durch den Abschluss eines Haustarifvertrages mit lediglich Vergütungsregelungen könnten also beispielsweise auch die im NV Bühne für Künstler niedergelegten Regelungen über den Abschluss von Jahresarbeitsverträgen und die Bühnenaltersversorgung ihre Gültigkeit verlieren. Der Gesetzgeber schieße damit übers Ziel hinaus.
Rz. 12
ee) Die Eingriffe in die Koalitionsfreiheit seien schließlich unzumutbar, weil sie Minderheitsgewerkschaften wie die beschwerdeführenden Künstlergewerkschaften in ihrer Existenz betreffe; mangels Werbungs- und Arbeitskampfkraft sei ein Mitgliederverlust zu befürchten.
Rz. 13
b) Die beschwerdeführenden Gewerkschaften berufen sich zudem auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Einführung des betriebsbezogenen Mehrheitsprinzips durch das Tarifeinheitsgesetz benachteilige typischerweise Berufsgruppengewerkschaften gegenüber Branchengewerkschaften, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar sei.
Rz. 14
c) Das Tarifeinheitsgesetz verletze nicht zuletzt den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die beschwerdeführenden Gewerkschaften nehmen insoweit ausdrücklich Bezug auf die im Verfassungsbeschwerdeverfahren des dbb beamtenbund und tarifunion, der Nahverkehrsgewerkschaft sowie eines ihrer Mitglieder - 1 BvR 2883/15 - erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für den Bereich Theater und Bühnen werfe das Tarifeinheitsgesetz darüber hinaus zahlreiche weitere Fragen auf, die aus der dortigen Vielfalt an Rechts- und Organisationsformen auf Arbeitgeberseite und den betrieblichen und tariflichen Besonderheiten des Kunstbetriebes resultierten. Die erforderliche Klärung dieser Fragen im arbeitsgerichtlichen Verfahren bringe Verfahrensverzögerungen mit sich, die einer Rechtsverweigerung gleichkämen.
Rz. 15
3. Zu der Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz haben - im Rahmen einer gemeinsamen Zustellung mit den durch Urteil vom 11. Juli 2017 auf die mündliche Verhandlung vom 24. und 25. Januar 2017 entschiedenen Verfahren 1 BvR 1571/15 u.a., www.bverfg.de, Stellung genommen die Bundesregierung, die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, der Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (BRA), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und die Bundesnotarkammer, von Arbeitnehmerseite der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und der Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie (VAA), aus Sicht der Arbeitgeberseite die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband Luftverkehr (AGVL), die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK), der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (Agv MoVe) für die Deutsche Bahn AG und der Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen (AGVDE), und aus Sicht der Forschung das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI).
II.
Rz. 16
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig.
Rz. 17
1. Soweit die Kollisionsnorm des § 4a Abs. 2 TVG und die darauf bezogenen Regelungen in § 4a Abs. 3 bis 5 TVG und die begleitenden Regelungen zum Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 6, § 99 ArbGG als Annex zur Kollisionsnorm Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Daran fehlt es hier, weil das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Regelungen mittlerweile im Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, vorgenommen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeit von § 4a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (BGBl I S. 1130) mit Art. 9 Abs. 3 GG insoweit festgestellt, als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes mit konkreten Maßgaben für die Auslegung und Handhabung der einfachgesetzlichen Regelungen als verfassungsgemäß erachtet. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Rz. 18
Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Bedürfnis mehr. Die beschwerdeführenden Gewerkschaften haben keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die in ihrem materiellen Gehalt über die im Urteil geprüften Einwände gegen das Gesetz hinausgehen. Die Besonderheiten des Kunstbetriebes im Bereich Theater und Bühne und der künstlerischen Berufe führen nicht zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Bewertung des Tarifeinheitsgesetzes am Maßstab des Art. 9 Abs. 3 GG.
Rz. 19
2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich ausdrücklich gegen die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG wendet. Es fehlt insoweit an der Beschwerdebefugnis, denn die Regelung bedeutet für sich genommen keine Beeinträchtigung von Grundrechten. Sie bietet lediglich eine Möglichkeit, den Nachweis über die betrieblichen Mehrheitsverhältnisse zu führen, und schließt andere Wege der Beweisführung und die Entscheidung nach Maßgabe der Darlegungs- und Beweislasten nicht aus.
III.
Rz. 20
Mit Blick auf die erhebliche subjektive und objektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫) wird unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RVG) ein Gegenstandswert von 500.000 € festgesetzt (ebenso BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 219).
Rz. 21
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die teilweise Erstattung der Auslagen an die Beschwerdeführerinnen entspricht der Billigkeit, da die maßgeblichen Rechtsfragen im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht geklärt waren und diese, wie aus dem Urteil vom 11. Juli 2017 ersichtlich, teilweise Aussicht auf Erfolg hatte.
Rz. 22
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11219457 |