Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde. Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verlängerbar. keine Wiedereinsetzung mangels unverschuldeter Fristversäumnis
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, §§ 92, 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 19.11.2018; Aktenzeichen 1 W 904/18) |
OLG Dresden (Beschluss vom 19.11.2018; Aktenzeichen 1 W 903/18) |
LG Dresden (Beschluss vom 13.07.2018; Aktenzeichen 9 O 3030/12 (2)) |
LG Dresden (Beschluss vom 16.04.2018; Aktenzeichen 9 O 3030/12 (2)) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die weiteren Anträge werden abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Rz. 2
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 130, 1 ≪21≫). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die Rügen über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf.
Rz. 3
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines "im Verfassungsrecht versierten" Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rz. 4
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 ≪110≫). Die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Rz. 5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13179271 |