Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl Vollstreckungsschutz gegen Zwangsräumung einer Wohnung nach einstweiliger Einstellung der Räumungsvollstreckung
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 765a, 885 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit wird die einstweilige Anordnung vom 13. Februar 2017 gegenstandslos.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem auf Räumung von Wohnraum gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren.
Rz. 2
Am 30. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Vollstreckungsgericht im Hinblick auf eine vom Gerichtsvollzieher für Montag, den 13. Februar 2017, angekündigte Zwangsräumung Vollstreckungsschutz. Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 wies die Rechtspflegerin den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei unzulässig, da er lediglich per Fax und nicht auch im "Original" eingegangen sei. Er sei zudem verfristet und unbegründet. Eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei entgegen der Ankündigung nicht bei Gericht eingereicht worden.
Rz. 3
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zurückweisungsbeschluss sofortige Beschwerde und beantragte die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung nahm er auf ein zuvor eingereichtes ärztliches Attest Bezug, wonach eine Räumung schwerwiegende, irreversible Gesundheitsschäden für den Beschwerdeführer zur Folge habe.
Rz. 4
Die Rechtspflegerin half der sofortigen Beschwerde am 9. Februar 2017 nicht ab, da kein Grund gesehen werde, weshalb der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Beantragung von Räumungsschutz und an einer Wohnungssuche gehindert gewesen sei.
Rz. 5
Am 10. Februar 2017 stellte das Landgericht - 2 T 80/17 - die Räumungsvollstreckung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde einstweilen ein. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer erst im Laufe des 13. Februar 2017 bekannt.
I.
Rz. 6
Mit seiner am Sonntag, dem 12. Februar 2017, erhobenen Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Amtsgerichts.
Rz. 7
Die Kammer hat am Morgen des 13. Februar 2017 in Unkenntnis der landgerichtlichen Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der sie die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, einstweilen eingestellt hat.
II.
Rz. 8
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Rz. 9
Die Rechtswegerschöpfung ist dem Beschwerdeführer zumutbar, nachdem das Landgericht die Zwangsvollstreckung vor der Räumung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde einstweilen eingestellt hat.
Rz. 10
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird die von der Kammer am 13. Februar 2017 erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Rz. 11
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI10654366 |