Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Stichtagsregelung des § 35 EGZPO (juris: ZPOEG). Ausschluss des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 8 ZPO (Feststellung einer Konventionsverletzung) für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig iSd §§ 19 EGZPO, 705 ZPO abgeschlossene Verfahren mit Anforderungen der EMRK (juris: MRK) sowie der Rspr des EGMR vereinbar
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 8, § 586 Abs. 2 S. 2; ZPOEG §§ 35, 38a Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des § 35 EGZPO. Hiernach ist der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob das Bundesarbeitsgericht gegen die grundgesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention verstoßen hat, weil es für die Rechtskraft im Sinne der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO auf die formelle Rechtskraft nach § 19 EGZPO, § 705 ZPO abgestellt hat.
I.
Rz. 2
1. Der Beschwerdeführer war bei einer katholischen Kirchengemeinde als Organist und Chorleiter tätig. Im Jahr 1997 kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis, weil er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer Frau lebe und diese von ihm ein Kind erwartete, obwohl er mit einer anderen Frau verheiratet war. Der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Essen statt. Die Berufung der Kirchengemeinde hatte zunächst keinen Erfolg. Nachdem das zweitinstanzliche Urteil auf die Revision der Kirchengemeinde hin aufgehoben worden war, wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigungsschutzklage ab; die Revision ließ es nicht zu. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2000 als unzulässig. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2002 nicht zur Entscheidung an. Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik Deutschland hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 23. September 2010 einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest (vgl. EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr. 1620/03). Eine Entschädigung nach Art. 41 EMRK sprach er dem Beschwerdeführer nicht zu, da die Frage der Anwendung des Art. 41 EMRK noch nicht spruchreif sei.
Rz. 3
2. Im Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 580 Nr. 8 ZPO beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Restitutionsklage. Hilfsweise machte er einen Wiedereinstellungsanspruch geltend. Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 ordnete das Landesarbeitsgericht Düsseldorf an, dass gemäß § 590 Abs. 2, § 280 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Restitutionsklage abgesondert verhandelt werde. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 verwarf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Restitutionsklage als unzulässig, ließ die Revision aber zu. Nach § 35 EGZPO finde § 580 Nr. 8 ZPO auf das Verfahren des Beschwerdeführers keine Anwendung. Eine dem Wortlaut der Vorschrift widersprechende Auslegung sei nicht möglich. Überdies verpflichteten weder die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch das deutsche Verfassungsrecht dazu, die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu ermöglichen. Abgesehen davon stelle die Fünf-Jahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine weitere Zulässigkeitshürde dar.
Rz. 4
3. Mit Urteil vom 28. Juni 2012 sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Beschwerdeführer gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung in Höhe von 40.000 € zu (vgl. EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2012, Nr. 1620/03). Da der Gerichtshof in der vorliegenden Sache eine Verletzung des Art. 8 EMRK festgestellt habe, weil die deutschen Arbeitsgerichte eine unzureichende Abwägung vorgenommen hätten, stelle eine Prüfung des Falles im Licht der Schlussfolgerungen des Gerichtshofs ein angemessenes Mittel ("un moyen approprié") dar, um die festgestellte Verletzung zu beheben. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2006 zwar die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens eingeführt habe, wenn der Gerichtshof eine Verletzung bezüglich dieses Verfahrens festgestellt habe, die Wiederaufnahme des Verfahrens im vorliegenden Fall jedoch wegen der gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht mehr möglich sein dürfte.
Rz. 5
4. Die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2011 wies das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. November 2012 zurück. Das Landesarbeitsgericht habe die Restitutionsklage des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 35 EGZPO sei der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden seien, nicht anzuwenden. Um ein solches Verfahren handele es sich hier. Ob der Beschwerdeführer außerdem die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt habe, bedürfe keiner Entscheidung.
Rz. 6
a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sei der Zwischenstreit der Parteien über die Zulässigkeit der Restitutionsklage. Das Landesarbeitsgericht habe hierüber gemäß § 590 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 ZPO abgesondert verhandelt und entschieden. Soweit es sich dabei mit dem Hilfsantrag befasst und angenommen habe, über diesen sei im Fall der Unzulässigkeit der Restitutionsklage nicht zu befinden, greife der Beschwerdeführer das Urteil nicht an. Er wolle mit der Revision lediglich erreichen, dass die Restitutionsklage für zulässig erklärt werde. In diesem Fall wäre das Verfahren über die angekündigten Sachanträge vor dem Landesarbeitsgericht fortzusetzen.
Rz. 7
b) § 35 EGZPO stelle für die Anwendbarkeit des § 580 Nr. 8 ZPO auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Entscheidung im Ausgangsverfahren formelle Rechtskraft im Sinne von § 19 EGZPO und § 705 ZPO erlangt habe. Dafür sprächen grammatikalische, systematische und teleologische Erwägungen. Eine andere Auslegung stünde im Widerspruch zum zeitlich klar eingegrenzten Anwendungsbereich des in Rede stehenden Restitutionsgrundes und wäre mit dem in § 35 EGZPO zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen unvereinbar. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung endeten dort, wo dies nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nicht mehr vertretbar erscheine.
Rz. 8
Mit dem aufgezeigten Inhalt sei § 35 EGZPO mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das gelte auch unter Berücksichtigung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe dienten. Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichte die Vertragsstaaten nicht, die Möglichkeit der Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Ausgangsverfahren vorzusehen. Auch die den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. September 2010 und vom 28. Juni 2012 enthielten keine Anordnungen, aus denen sich eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland ergäbe, die Wiederaufnahme eines zu Lasten des Arbeitnehmers rechtskräftig beendeten Kündigungsschutzverfahrens ohne Rücksicht auf schutzwürdige Belange des Arbeitgebers zu ermöglichen. Der in § 35 EGZPO vom deutschen Gesetzgeber gewählte Stichtag trage überdies dem Umstand Rechnung, dass das Individualbeschwerdeverfahren insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren die Rechtspositionen und Interessen der Beteiligten möglicherweise nicht vollständig abdecke. Das Unionsrecht verlange mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 EUV keine andere Bewertung.
II.
Rz. 9
Der Beschwerdeführer will mit seiner Verfassungsbeschwerde erreichen, dass seine Restitutionsklage für zulässig erklärt, er hilfsweise weiterbeschäftigt wird, und rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Rz. 10
1. Entgegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK werde er ohne sachlichen Grund von der Restitution ausgeschlossen. In anderen Fällen sei vor dem Stichtag Wiedergutmachung gewährt worden. Dass er während der laufenden Menschenrechtsbeschwerde durch eine Stichtagsregelung ausgeschlossen werde, verstoße ferner gegen das Fairnessgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Der Gesetzgeber hätte eine differenzierte Regelung für anhängige Menschenrechtsbeschwerden schaffen müssen. Das in § 35 EGZPO vorgesehene Rückwirkungsverbot erfasse ausschließlich den Beschwerdeführer und beseitige die ihm bisher zustehende Restitutionsmöglichkeit. Ferner bestehe aus Art. 46 EMRK eine Verpflichtung, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Entschädigungsurteil vom 28. Juni 2012 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 35 EGZPO geäußert und an das Bundesarbeitsgericht appelliert, eine Richtervorlage durchzuführen. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des § 35 EGZPO das Vertrauen der Beschwerdeführer in die Beseitigung der Menschenrechtsverletzung nicht mit abgewogen, das Bundesarbeitsgericht seine Interessen nicht berücksichtigt. Hingegen habe die im Ausgangsverfahren beklagte Kirchengemeinde kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidungen. Im Übrigen widerspreche § 35 EGZPO Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 13 EMRK.
Rz. 11
2. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK seien verletzt, weil der Beschwerdeführer seinen Beruf des katholischen Kirchenmusikers nicht ausüben könne, das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG), weil er seine Entscheidung für ein Kind mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes habe bezahlen müssen. Das angegriffene Urteil verstoße zudem gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil der die Begründetheit betreffende Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Dadurch würden zugleich der allgemeine Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 2 Abs. 1 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit Art. 13, 46 EMRK verletzt. Die Anwendung des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 38a Abs. 2 EGZPO) durch das Landesarbeitsgericht verletze den Beschwerdeführer schließlich in seinen Rechten aus Art. 3 GG und Art. 13 EMRK sowie in seinem Recht auf ein faires Verfahren.
III.
Rz. 12
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des einfachen Rechts, bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 358 ≪370≫; 111, 307 ≪323 ff.≫; 128, 326 ≪367 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ≪634 ff. Rn. 27 ff.≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1264 ff. Rn. 33 ff.≫). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 108, 129 ≪136≫; stRspr).
Rz. 13
1. Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kann grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ≪420≫; 18, 441 ≪450≫; 94, 315 ≪328≫; 111, 307 ≪328≫; 128, 193 ≪209≫; stRspr). Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge gelten grundsätzlich die allgemeinen Maßstäbe für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist das Bundesverfassungsgericht allerdings dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 ≪34≫; 59, 63 ≪89≫; 109, 13 ≪23≫; 111, 307 ≪328≫; BVerfGK 13, 506 ≪513≫). Aus diesem Grund kann es geboten sein, die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte abweichend von den allgemeinen Maßstäben zu überprüfen (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪328≫). Dies gilt insbesondere für die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, denen das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 2 GG einen besonderen Rang zuweist (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪328 f.≫). Im Übrigen hängt die Intensität der verfassungsgerichtlichen Prüfung davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 42, 143 ≪147 ff.≫; 83, 130 ≪145≫; BVerfGK 17, 407 ≪412≫; stRspr).
Rz. 14
2. Die Auslegung und Anwendung des § 35 EGZPO in Verbindung mit § 580 Nr. 8 ZPO durch das Bundesarbeitsgericht ist nicht willkürlich (a) und beruht auch nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG (b). Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung verkennt weder den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das deutsche Recht noch gerät sie mit Blick auf deren Bindungswirkung gemäß Art. 46 EMRK mit den Wertungen der Konvention in Konflikt (c).
Rz. 15
a) Für eine willkürliche Auslegung und Anwendung des § 35 EGZPO und des § 580 Nr. 8 ZPO durch das Bundesarbeitsgericht ist nichts ersichtlich. Es hat sorgfältig begründet, weshalb § 35 EGZPO nach seinem Verständnis für die Anwendbarkeit von § 580 Nr. 8 ZPO auf den Zeitpunkt abstelle, zu dem die Entscheidung des Ausgangsverfahrens im Sinne des § 19 EGZPO, § 705 ZPO formelle Rechtskraft erlangt hat und folgt dabei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung.
Rz. 16
b) Das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts berührt zwar die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil es ihm die Wiederaufnahme des gegen seine Kündigung geführten Verfahrens verwehrt. Dieser Eingriff erweist sich jedoch als gerechtfertigt.
Rz. 17
Die Auslegung der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO, wonach auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden sind, § 580 Nr. 8 ZPO nicht anzuwenden ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1264 Rn. 35≫). Die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO selbst verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 1263 ≪1265 Rn. 40≫), insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig. Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfGE 101, 239 ≪270≫; 117, 272 ≪301≫; stRspr). Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl des 31. Dezembers 2006 sachwidrig wäre, liegen nicht vor. Die mit der Einführung dieses Stichtags verbundenen Friktionen und Härten sind daher hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1265 Rn. 41≫).
Rz. 18
c) Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung verkennt auch weder den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese sind bei der Auslegung der Grundrechte und Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes zwar als Auslegungshilfen heranzuziehen (aa). Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (bb). Dem wird das angegriffene Urteil uneingeschränkt gerecht (cc).
Rz. 19
aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ≪370≫; 82, 106 ≪120≫; 111, 307 ≪316 f.≫; 128, 326 ≪367≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ≪634 Rn. 27≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1266 Rn. 47≫). Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Konvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ≪370≫; 83, 119 ≪128≫; 111, 307 ≪317≫; 120, 180 ≪200 f.≫; 128, 326 ≪367 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ≪634 Rn. 27≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1266 Rn. 47≫). Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 74, 358 ≪370≫; 111, 307 ≪323, 326 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ≪634 Rn. 27≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1266 Rn. 47≫). Diese Pflicht erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts einfließen. Gegebenenfalls muss das Gericht nachvollziehbar begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht folgt (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪324, 329≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1266 Rn. 47≫).
Rz. 20
bb) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪323, 329≫; 128, 326 ≪371≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ≪634 Rn. 30≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1267 Rn. 48≫), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt. Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪329≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1267 Rn. 48≫).
Rz. 21
Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪327≫; 128, 326 ≪371≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ≪634 Rn. 30≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1267 Rn. 49≫), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet. Bei der insoweit erforderlichen Rezeption durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen nur unzureichend abbildet (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪324, 328≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ≪634 Rn. 30≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1267 Rn. 49≫).
Rz. 22
cc) An diesem Maßstab gemessen hat das Bundesarbeitsgericht die Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung nicht verkannt.
Rz. 23
(1) Es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung dort enden, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nicht mehr vertretbar erscheint. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts scheidet das vom Beschwerdeführer favorisierte Verständnis des § 35 EGZPO, wonach es für die Anwendbarkeit des § 580 Nr. 8 ZPO auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem ein im Sinne der Art. 44, 46 EMRK endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliege, aus, weil es im Widerspruch zum zeitlich klar eingegrenzten Anwendungsbereich des in Rede stehenden Restitutionsgrundes stehe und mit dem in § 35 EGZPO zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen unvereinbar wäre, der betroffenen gegnerischen Partei trotz der festgestellten Konventionsverletzung Vertrauensschutz in die zu ihren Gunsten ergangene Ausgangsentscheidung zu gewähren. Wie dargelegt, gibt es gegen diese Auslegung des § 35 EGZPO und § 580 Nr. 8 ZPO aus grundrechtlichem Blickwinkel nichts zu erinnern.
Rz. 24
(2) Zudem war der Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪325≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ≪635 f. Rn. 38, 40 ff.≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1267 Rn. 52≫). Fordert die Europäische Menschenrechtskonvention eine Restitution aber nicht, könnte der Gesetzgeber auf sie also auch vollständig verzichten, dann kann es ihm nicht verwehrt sein, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO nur für solche Verfahren zu eröffnen, die nach dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. auch BVerfGE 10, 340 ≪354≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1267 Rn. 52≫). Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung vereinzelt konkrete Maßnahmen zur Beendigung eines Konventionsverstoßes angeordnet hat, die über eine Entschädigung nach Art. 41 EMRK hinausgingen, ändert hieran nichts. Diese Entscheidungen betrafen besonders gelagerte Einzelfälle, in denen die zur Beseitigung der Konventionsverletzung erforderliche Abhilfe auf der Hand lag (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ≪1267 f. Rn. 52≫ m.w.N.).
Rz. 25
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof weder in seinem Urteil vom 23. September 2010 (EGMR, Schüth v. Deutschland, Nr. 1620/03) noch in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 (EGMR, Schüth v. Deutschland, Nr. 1620/03) eine vergleichbare Maßnahme angeordnet. Er erinnert lediglich daran, dass die Wiederaufnahme des arbeitsrechtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers ein angemessenes Mittel ("un moyen approprié") darstelle, um die festgestellte Verletzung zu beheben, weist jedoch selbst darauf hin, dass eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall wegen der Fristen, die zu diesem Zweck in der Zivilprozessordnung und im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung vorgesehen sind, nicht mehr möglich sein dürfte.
Rz. 26
3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Es bleibt unklar, auf welchen Prozessstoff er sich insoweit konkret bezieht. Nähere Ausführungen zu dieser Frage wären jedoch vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil ein Gericht auf Tatsachenvortrag einer Partei nicht eingehen muss, wenn dieser nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 47, 182 ≪189≫; 86, 133 ≪146≫).
Rz. 27
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Bundesarbeitsgericht habe verkannt, dass er das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auch im Hinblick auf die Behandlungen seines Hilfsantrags angreife, hat er eine Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Hilfsantrag auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht gestellt und darauf bestanden, dass dieser Hilfsantrag zu Protokoll genommen werde. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer aber nicht wieder. Überdies ist nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesarbeitsgericht das tatsächliche Begehren des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren verkannt hätte. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht im angegriffenen Urteil abgesondert über den Zwischenstreit der Parteien über die Zulässigkeit der Restitutionsklage entschieden habe und dass es - bei einem positiven Ausgang des Zwischenstreits - das Hauptsacheverfahren fortgesetzt hätte.
Rz. 28
4. Ob die Anwendung der Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dahinstehen, da die angegriffenen Urteile hierauf nicht beruhen.
Rz. 29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen