Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache. insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, §§ 92, 93 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 20.08.2020; Aktenzeichen 1 StR 223/20) |
LG Karlsruhe (Urteil vom 13.11.2019; Aktenzeichen 1 Ks 92 Js 11469/18) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
1. Der Beschwerdeführer hat bereits die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ≪469≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).
Rz. 2
Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der am 24. September 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2020 "bei der Verteidigung am 26.8.2020" eingegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Zugang der Entscheidung bei ihm selbst vor dem 24. August 2020 kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Rz. 3
2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 101, 331 ≪345 f.≫; 130, 1 ≪21≫).
Rz. 4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15151959 |