Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 7 B 99.3753) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Soweit sich die Beschwerde auf die Gründe bezieht, aus denen der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen hat, spricht sie keine Frage an, die sich in einem Revisionsverfahren stellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich die Befugnis des Verwaltungsgerichts, von den Prüfern gegebene Begründungen zu konkretisieren, zu ergänzen oder zu ersetzen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262, 265).
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der von der Beschwerde in demselben Zusammenhang sinngemäß aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob Bewertungen einer Prüfungsarbeit, die im Ergebnis zwar eindeutig, aber auch im verwaltungsinternen Nachprüfungsverfahren nicht ausreichend begründet worden sind, im gerichtlichen Verfahren durch die Anhörung der Prüfer als sachverständige Zeugen erläutert und konkretisiert werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die vom Kläger angefertigte Aufsichtsarbeit Nr. 2 ausgeführt, die Prüfer hätten, wie aus den der Arbeit beigefügten Randbemerkungen hervorgehe, die Rechtsausführungen des Klägers in mehrfacher Hinsicht als unrichtig oder gar abwegig bewertet, ihre Einzelbewertungen jedoch weder in den Randbemerkungen selbst noch bei der zusammenfassenden Bewertung der Arbeit näher begründet. Der hiernach festzustellende Begründungsmangel sei zwar nicht im Nachprüfungsverfahren gemäß § 30 a der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen, wohl aber im nachfolgenden Gerichtsverfahren behoben worden; denn die Prüfer hätten bei ihrer Vernehmung als sachverständige Zeugen durch den Verwaltungsgerichtshof für die umstrittenen Einzelbewertungen nachvollziehbare und darüber hinaus auch in der Sache tragfähige Begründungen gegeben. Ein Bedarf nach rechtsgrundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren ist mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht verbunden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. März 2000 – BVerwG 6 B 8.00 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 398) dargelegt, Bundesrecht verbiete nicht, dass der Prüfer eine objektive mehrdeutige Einzelbewertung im gerichtlichen Verfahren erläutere und die Bewertung in der klargestellten Fassung sodann Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung werde. Die vom Senat demnach für den Fall einer objektiv mehrdeutigen Einzelbewertung angenommene Möglichkeit der nachträglichen Klarstellung durch den Prüfer besteht in gleicher Weise auch dann, wenn eine Einzelbewertung zwar im Ergebnis eindeutig ist, aber in ihren Grundlagen der Erläuterung bedarf, damit sowohl der Prüfling als auch das Gericht sie in den dem durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Umfang inhaltlich nachvollziehen können.
b) Das mit der Beschwerde angestrebte Revisionsverfahren böte ferner keine Gelegenheit, in rechtsgrundsätzlicher Weise formelle Fehler einer Prüfungsentscheidung in inhaltlichen Mängeln abzugrenzen. Denn bei der hier in Rede stehenden Unvollständigkeit der Begründung von Einzelbewertungen handelt es sich nicht weniger eindeutig um einen Mangel des Prüfungsverfahrens, als der Senat dies in seinem Beschluss vom 20. März 2000 (a.a.O.) für eine objektiv mehrdeutige Einzelbewertung angenommen hat.
c) Die Beschwerde wirft weiter die Frage auf, ob es verfahrensrechtlich geboten ist, dem Prüfling, dem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erstmals eine substantiierte Begründung für die Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit durch Erst- und Zweitkorrektor präsentiert wird, hierzu wie auch zu der Frage, ob er seine Einwendungen aufgrund dieser Ausführungen nunmehr fallen lassen wolle, eine Äußerungsfrist auch ohne ausdrücklichen Antrag einzuräumen. Die Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Der beschließende Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 9. Dezember 1992 für den Fall der erneuten Bewertung einer Aufsichtsarbeit während des Revisionsverfahrens darauf hingewiesen, dass bei einem derartigen Vorgehen die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des klagenden Prüflings berücksichtigt werden müssen (a.a.O., S. 275). Der Prüfling muss danach Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme im gebotenen Umfang erhalten. Es versteht sich von selbst, dass dies nach Maßgabe des Prozessrechts im Lichte der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu geschehen hat. Welche Pflichten das Gericht insoweit treffen, ist eine Frage der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften im Einzelfall. Hierfür ist der Inhalt der im bisherigen Verfahren gewechselten Schriftsätze ebenso von Bedeutung wie der Umfang und die Komplexität der zusätzlichen Stellungnahme der Prüfer. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber einem Prüfling, der sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, weniger weit reicht als gegenüber einem Prüfling, der den Prozess selbst führt. Eine weitergehende Klärung der Frage mit Tragweite über den vorliegenden Fall hinaus wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
2. Das Berufungsurteil weicht auch nicht, wie die Beschwerde meint, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Offen bleiben kann, ob die Rüge den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt.
a) Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 (a.a.O.) geltend macht, unterstellt sie, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit einem abstrakten Rechtssatz gegen den dort aufgestellten Rechtssatz gewandt, dass einem Prüfling bei Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit während des gerichtlichen Verfahrens in dem gleichen Umfang das Recht eingeräumt werden müsse, etwaige Einwendungen gegen die Benotung zu erheben und darzulegen, worin nach seiner Meinung die Irrtümer und Rechtsfehler in der Bewertung zu sehen seien, wie einem Prüfling, der unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Bewertung seiner Arbeit und die Begründung hierfür erfahre. Ein davon abweichender Rechtssatz lässt sich dem Berufungsurteil indes nicht entnehmen. Die Beschwerde sieht eine Abweichung auch lediglich darin, dass dem Kläger nicht durch Vertagung oder Schriftsatznachlass eine entsprechende Möglichkeit gegeben worden sei, Einwendungen gegen die Ausführungen der sachverständigen Zeugen zu erheben. Zu dieser Verfahrensfrage enthält das Urteil vom 9. Dezember 1992 aber keine rechtsgrundsätzliche Aussage, von der der Verwaltungsgerichtshof abgewichen sein könnte.
b) Gleiches gilt für die angebliche Divergenz zu dem Beschluss vom 30. März 2000 – BVerwG 6 B 8.00 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 398 = NVwZ 2000, 503. Auch diese Entscheidung äußert sich nicht zu der von der Beschwerde aufgeworfenen prozessrechtlichen Frage, wie das Gericht dem klagenden Prüfling nach der Klarstellung der mehrdeutigen Aussage eines Prüfers im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zu Einwänden zu geben hat.
c) Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht ausreichend mit den Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit befasst und damit gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, enthält der Beschwerdevortrag keine Hinweise auf eine Divergenz.
3. Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden.
a) Die Beschwerde zeigt mit ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den von ihm erlassenen Beweisbeschluss nicht vollständig „abgearbeitet”, keinen Verfahrensfehler auf.
Sollte der Verwaltungsgerichtshof von dem – gemäß § 98 VwGO, § 358 ZPO nicht notwendigen – Beweisbeschluss vor seiner Erledigung (stillschweigend) abgerückt sein, so könnte dies zunächst im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf § 86 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft sein, wenn dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen worden wäre, die aus seiner Sicht noch erforderliche Sachaufklärung durch Stellung eines Beweisantrags zu bewirken (vgl. BVerwGE 17, 172; 69, 70, 80). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der anwaltlich vertretene Kläger hat an der Beweiserhebung teilgenommen; er konnte den sachverständigen Zeugen Fragen stellen sowie auf die vollständige Erledigung des Beweisbeschlusses hinwirken und ggf. ergänzende Anträge stellen.
Aus diesem Grunde liegt auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Nichts anderes hat dann zu gelten, wenn vom Gericht angeordnete Beweise aus der Sicht der Partei unzureichend oder unvollständig erhoben werden. Indem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung auf weitere Vernehmung der sachverständigen Zeugen verzichtete, hat er zu erkennen gegeben, dass er keinen Bedarf für weitere Aufklärung sah (vgl. auch § 173 VwGO, § 295 ZPO). Soweit die Beschwerde die Prüferbemerkung „und das ist schlecht” für klärungsbedürftig ansieht, beschränkt sie sich auf die Wiedergabe der Zeugenaussage, ohne deutlich zu machen, weshalb der Kläger insoweit nicht bereits in der mündlichen Verhandlung weitere Aufklärung beantragt hat oder inwiefern weitere Aufklärung geboten und auf welchem Wege sie zu erlangen gewesen wäre.
b) Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens steht die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und die Pflicht verstoßen, dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren. Die Beschwerde bemängelt zum einen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich über die Erklärung des Bevollmächtigten des Klägers im Anschluss an die Vernehmung des zweiten Zeugen hinweg gesetzt habe, er müsse sich für den Fall der Entscheidungserheblichkeit die Möglichkeit einer dezidierten Äußerung „zu diesen Fragen” vorbehalten. Zum andern macht sie geltend, der Grundsatz der prozessualen Chancengleichheit gebiete, dass der Prüfling – auch der anwaltlich vertretene Prüfling – die Entscheidung, ob er weiterhin Einwände erhebe oder aber seine Beanstandungen fallen lassen wolle, nicht ad hoc zu treffen habe. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde vermisst insbesondere einen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs darauf, dass wegen der Äußerungen der beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung die Sache als entscheidungsreif angesehen worden sei; darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten auf die Möglichkeit eines Vertagungsantrags oder eines nachzureichenden Schriftsatzes aufmerksam machen müssen. Zu solchen Hinweisen war der Verwaltungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Durchführung der Beweisaufnahme Gelegenheit zu einer zusammenfassenden Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage erhielt und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht in Rede stand, musste er mit der Möglichkeit rechnen, dass der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des bisherigen Verfahrensergebnisses abschließend über die Klage entscheiden würde. Der Prozessbevollmächtigte hatte daher hinreichenden Anlass, von sich aus um die Vertagung der Sache oder einen Schriftsatznachlass zu bitten, wenn er eine weitere Stellungnahme nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung für erforderlich hielt. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, konnte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass der Kläger hinreichendes rechtliches Gehör erhalten hatte. Aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach der Vernehmung des Zweitprüfers bemerkt hatte, „dass er sich zu diesen Fragen die Möglichkeit einer dezidierten Äußerung vorbehalten müsse, wenn der Senat der Auffassung sei, dass dies entscheidungserheblich sei”, ergab sich nichts Gegenteiliges. Selbst wenn dieser Vorbehalt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs im Nichtabhilfebeschluss vom 13. Dezember 2000 dahin zu verstehen gewesen sein sollte, dass er sich nicht allein auf die nicht entscheidungserheblichen abschießenden Äußerungen des Zweitprüfers zu Fragen der Kausalität von etwaigen Prüfungsfehlern, sondern darüber hinaus auf den gesamten Inhalt der Beweisaufnahme bezog, hätte der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seines Plädoyers auf seinen Vorbehalt zurückkommen und ausdrücklich beantragen müssen, ihm die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme nach dem Vorliegen der Niederschrift über die Beweisaufnahme einzuräumen. Die Unterlassung dieses Antrags kann nicht durch eine Verfahrensrüge wettgemacht werden.
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich zudem nicht entnehmen, welcher – möglicherweise entscheidungserhebliche – Vortrag dem Kläger durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofs verwehrt worden ist. Die Beschwerde weist im Wesentlichen auf Gesichtspunkte hin, die sie bereits früher vorgetragen hatte und die also dem Verwaltungsgerichtshof bekannt waren. Aus diesem Grund trifft es auch nicht zu, dass der Kläger und sein Bevollmächtigter den Aussagen der sachverständigen Zeugen unvorbereitet gegenüber gestanden hätten und zu einer sofortigen Entgegnung nicht im Stande gewesen seien.
c) Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Bewertung der umstrittenen Aufsichtsarbeit lassen Verfahrensmängel nicht erkennen. Die Beschwerde geht insoweit von einem nicht gerechtfertigten Verständnis des Berufungsurteils aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht allein mit der Frage befasst, ob die Prüfer ihre ursprünglichen Bemerkungen hinreichend vervollständigt haben, sondern hat in diesem Zusammenhang die Bewertung der Aufsichtsarbeit insgesamt rechtlich gewürdigt (vgl. S. 6 – Einleitungssatz zu Abschnitt 4 –, S. 12 – Zusammenfassung – des Berufungsurteils). Vor diesem Hintergrund ist bereits im Ansatz nicht erkennbar, an welchem Mangel die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichtshofs leiden könnte (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ebenso wenig lässt der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof sich nicht ins Einzelne gehend und ausdrücklich mit den Einwendungen des Klägers befasst hat, den Schluss zu, er habe sie nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Beschwerde wendet sich im Kern, wie sie auch zu erkennen gibt (Beschwerdebegründung S. 17 unten), gegen die Anwendung des materiellen Rechts durch den Verwaltungsgerichtshof. Sachlich-rechtliche Mängel rechtfertigen als solche aber nicht die Zulassung der Revision.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Gerhardt, Graulich
Fundstellen
NJW 2001, 2986 |
NVwZ 2001, 922 |