Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen 7 K 2185/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 447 766 EUR (entspricht 875 755,90 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen einen nach § 6 Abs. 8 VermG ergangenen Bescheid, durch den der Beklagte sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VermG verpflichtet hat, an die Beigeladene, eine nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (Unternehmensgesetz-DDR) vom 7. März 1990 (GBl I S. 141) reprivatisierte Produktionsgenossenschaft des Handwerks, zum Ausgleich einer Verschlechterung der Ertragslage einen Betrag von 875 755,90 DM zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil ein Ausgleich wegen einer Verschlechterung der Ertragslage nur werbend tätigen Unternehmen zustehe, die Beigeladene jedoch jetzt nicht mehr werbend tätig sei, nachdem sie nach der Rückgabe des Unternehmens das Betriebsvermögen an eine andere Gesellschaft veräußert habe und jedenfalls mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft die Tätigkeit des Unternehmens beendet gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beigeladene die Frage auf, ob ein Anspruch auf Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VermG noch besteht, wenn das restituierte Unternehmen zwar zum Zeitpunkt seiner Rückgabe noch werbend tätig war, zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen nach § 6 Abs. 8 VermG geltend gemachten Ausgleichsanspruch aber nicht mehr werbend tätig ist.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lässt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Ausgleich wesentlicher Verschlechterungen der Vermögens- und Ertragslage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG nur bei noch werbend tätigen Unternehmen besteht, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden. Die Überlebensfähigkeit eines solchen reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen soll durch den Ausgleich wesentlicher Verschlechterungen der Vermögens- oder Ertragslage und die daraus folgende bessere Kapitalausstattung gesichert werden (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1993 – BVerwG 7 C 5.93 – BVerwGE 95, 1 ≪6≫). § 6 Abs. 1 VermG geht zwar davon aus, dass zugleich mit der Rückgabe des Unternehmens nach Satz 1 der Vorschrift über die Ausgleichsansprüche nach Satz 2 entschieden wird. Wird diese Entscheidung erst nach der Rückgabe des Unternehmens aufgrund eines Anpassungsantrags nach § 6 Abs. 8 VermG erforderlich, muss aber das bereits zurückübertragene Unternehmen nach dem Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG im Zeitpunkt dieser Anpassung noch werbend tätig sein. Nur dann kann der Ausgleich wegen einer Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage seinen Zweck erfüllen, die Überlebensfähigkeit eines reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern. Diese Ansprüche dienen nicht der Wiedergutmachung; sie sollen nicht eine Vermögensbeeinträchtigung des zurückgegebenen Unternehmens nach dessen Entziehung um ihrer selbst Willen ausgleichen.
2. Die Beigeladene wirft zum anderen die Frage auf, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VermG noch begründet ist, wenn das zurückübertragene Unternehmen nach der Rückübertragung zunächst noch werbend tätig war, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausgleichsansprüche aber aufgrund einer Betriebsspaltung nur noch als Besitzunternehmen fungiert hat.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich nur auf der Grundlage eines Sachverhalts stellt, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, ohne dass die Beigeladene insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht hätte.
Die Beigeladene sieht in der Veräußerung des Betriebs mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude an die K. U. GmbH i.G. eine Betriebsaufspaltung, durch welche das Unternehmen auf zwei Gesellschaften, die Besitzgesellschaft (Beigeladene) und die Betriebsgesellschaft (die K. U. GmbH i.G.) aufgeteilt wurde. Eine Betriebsaufspaltung setzt eine personelle Verflechtung von Betriebsgesellschaft und Besitzgesellschaft mit der rechtlichen Möglichkeit der Einflussnahme der Besitzgesellschaft auf die Entscheidungen der Betriebsgesellschaft voraus, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, der Besitzgesellschaft die Verwendung der Grundstücke und Gebäude als eigene zuzurechnen (vgl. beispielsweise BFH, Urteil vom 29. Januar 1997 – XI R 85/95 – BFHE 182, 237). Ob zwischen der Beigeladenen und der K. U. GmbH i.G. eine derartige Verflechtung bestanden hat, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Hierfür ergibt sich auch nichts aus den Akten. Das Verwaltungsgericht ist zudem in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, auch bei Annahme einer Betriebsaufspaltung sei die Beigeladene als werbend tätiges Unternehmen mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Betriebsgesellschaft, der K. U. GmbH i.G., beendet worden. Hiergegen hat die Beigeladene Zulassungsgründe nicht vorgebracht. Sie geht davon aus, das Unternehmen sei jedenfalls fortgesetzt worden, nachdem es der Beigeladenen aufgrund ihres Sicherungseigentums gelungen sei, das Anlagevermögen im Gesamtvollstreckungsverfahren auszusondern und das Unternehmen mit der von ihr neu gegründeten Ko. GmbH & Co. KG als Betriebsgesellschaft fortzusetzen. Ob insoweit von einer Betriebsaufspaltung auszugehen ist, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen. Es hat angenommen, das nunmehr betriebene Unternehmen sei als Neugründung anzusehen und mit dem zurückgegebenen Unternehmen nicht identisch. Auch hiergegen hat die Beigeladene keine Revisionszulassungsgründe vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Herbert, Neumann
Fundstellen
Haufe-Index 838453 |
VIZ 2003, 188 |