Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Ausführungen der Beschwerde zu § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG genügen bereits nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung stellt. Es fehlt an der Benennung einer entscheidungserheblichen grundsätzlichen konkreten Rechtsfrage, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Den das Urteil tragenden Grund bildet die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht, wie es § 31 Abs. 3 BeamtVG für einen Dienstunfall fordert, nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr, an einem Harnblasenkarzinom zu erkranken, besonders ausgesetzt war. Gegen diese tragende Begründung hat die Beschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht. Die Beschwerde beanstandet in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht dargelegt werden, wenn der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Rechtsansicht verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Mai 1995 – BVerwG 1 B 222.93 – Buchholz 451.45 § 113 VwGO Nr. 2 S. 5 m.w.N.).
Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten, die schädlichen Einwirkungen, denen der Kläger in den 38 Jahren seiner Dienstzeit als Feuerwehrmann bei den einzelnen, gerade auch den größeren Brandereignissen, bei Löscharbeiten, im Umgang mit besonderen Löschmaterialien, durch das Einatmen spezifischer Rauchgase und durch Nutzung bestimmter Atemschutzgeräte individuell ausgesetzt war, zu ermitteln. Denn auf diese speziell den Kläger treffenden Einwirkungen kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Dieses hat das Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, als die mit einer dienstlichen Tätigkeit aufgrund deren Eigenart generell verbundene hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade mit der Krankheit, an der der betroffene Beamte leidet, verstanden. Nach dieser Rechtsauffassung kommt es nicht darauf an, welchen Immissionen gerade der erkrankte Beamte ausgesetzt war. Erheblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit, die er ausgeübt hat, nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Das hat das Berufungsgericht für das Harnblasenkarzinom des Klägers verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Bayer
Fundstellen