Verfahrensgang

VG Chemnitz (Aktenzeichen 6 K 854/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. August 1999 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Das ist hier nicht in hinreichendem Maße geschehen.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu genügt der Vortrag der Klägerin, weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, nicht. Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ersetzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die Klägerin verkennt damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie arbeitet nicht einmal ein bestimmtes Rechtsproblem in einer Weise auf, die es dem Senat ermöglichen würde, darin eine inzident gestellte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erblicken. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdebegründung darin, von der Klägerin erlebte Diskriminierungsmaßnahmen darzulegen. Auch der Hinweis, einer Zeugin sei es später ebenso ergangen, läßt weder eine Rechtsfrage, die daraus abgeleitet werden soll, erkennen, noch würde es deren Grundsätzlichkeit belegen.

2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann „bezeichnet” (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1992 – BVerwG 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdevortrag ebenfalls nicht.

Mit ihrem Vorbringen, die Einzelrichterin habe die ihr nach § 86 Abs. 3 VwGO gegenüber der Klägerin obliegende Hinweis- und Beratungspflicht verletzt, genügt die Beschwerde nicht dem Bezeichnungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Vielmehr hätte die Beschwerde insoweit darlegen müssen, inwieweit sich aus der angeführten Bestimmung solche Hinweis- und Beratungspflichten auch dann ergeben, wenn das Gericht – wie hier – ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Überdies hätte die Beschwerde darlegen müssen, welchen Rat das Gericht hätte geben können oder müssen, um einen für die Klägerin günstigeren Ausgang des Verfahrens zu ermöglichen. Bei einer von vorne herein aussichtslosen Klage könnte ein Gericht allenfalls zur Klagerücknahme raten; dies unterlassen zu haben, wirft die Beschwerde dem Gericht aber offensichtlich nicht vor. Ist aber weder dargetan noch von sich aus ersichtlich, daß der behauptete Verstoß gegen die Regelung des § 86 Abs. 3 VwGO das angegriffene Urteil negativ beeinflußt hat, liegt – wie gesagt – ein hinreichend bezeichneter Verfahrensfehler nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566029

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